Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf 19-19,9 WE zur Vermeidung von Überstunden lt. BDG §213 Abs.2b
Will man Überstunden vermeiden, dann gibt es folgende Möglichkeit (nur für Personen im alten Dienstrecht):
Lt. BDG § 213 Abs 2b kann zur Vermeidung von Überstunden eine Erklärung abgegeben werden, dass man zur Überstundenvermeidung mit 19-19,9 WE zufrieden ist. Die Bezahlung ist allerdings dementsprechend reduziert.
BeamtInnen können für die Pensionswirkung freiwillige die Pensionsbeitragsvollzahlung beantragen (letzteres geht aber leider für VertragslehrerInnen nicht).
Einverständnis zur Stundenreduzierung_Ve
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