Herabsetzung der Lehrverpflichtung auf 19-19,9 WE zur Vermeidung von Überstunden lt. BDG §213 Abs.2b
Will man Überstunden vermeiden, dann gibt es folgende Möglichkeit:
Lt. BDG § 213 Abs 2b bzw. entspr. Regelungen im VBG kann zur Vermeidung von Überstunden eine Erklärung abgegeben werden, dass man zur Überstundenvermeidung mit 19-19,99 WE im alten bzw. 20,8-21,99 Stunden im neuen Dienstrecht zufrieden ist.
Die Bezahlung ist allerdings dementsprechend reduziert.
Einverständnis zur Stundenreduzierung_Ve
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