Bachelor and More Studieninformationsmesse:
Thema Karriereziel Lehrer*in
Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen
Stand 2018
Referent: Josef Gary Fuchsbauer
Die Präsentation wurde von Gary Fuchsbauer zusammengestellt.
Gary Fuchsbauer (ÖLI-UG) ist Dienstrechtsexperte, Vors. Stv. in BMHS-ZA und BMHS-Gewerkschaft und Mitglied GÖD-Bundeskonferenz und der ARGE-LehrerInnen
Referentin: Uschi Göltl, ZA-AHS, Mitglied der Bundesleitung der AHS-Gewerkschaft
Neues Dienstrecht für Neulehrerinnen und Neulehrer:
Eine aktuelle ÜBERGANGSREGELUNG zur Novelle "neues Dienstrecht 2013 des BMBF schafft endlich Klarheit, wer wann im Neuen Dienstrecht ist, bzw. das Alte Dienstrecht oder Neue Dienstrecht wählen kann/muss.
Zusammenfassung für Neulehrer/innen 2014/15
1. Wenn noch nie im Bundes- oder Landesdienst ein Dienstverhältnis als Lehrer/in bestand:
1.1. Dein Dienstverhältnis ist befristet (IIL) >>> im SJ 2014/15 fix im Alten Dienstrecht, ab 2015/16 gibt es ein Wahlrecht "Neu" oder "Alt"
1.2. Dein Dienstverhältnis ist unbefristet (selten im ersten Dienstjahr) >>> Wahlrecht "Neu" oder "Alt" -> gilt aber erst 2015/16 (also de facto wie oben, außer dass die Wahl ein Jahr früher ist)
2. Wenn bereits vor dem SJ 2014/15 ein Dienstverhältnis als Lehrer/in bei Bund oder Land bestand >>> fix im Alten Dienstrecht.
Beachte auch die Regelungen für Neulehrer/innen 2015/16 - 2019/20 und die Beispiele!
Entscheidungshilfe - Zusammenfassung
Wir haben als Entscheidungshilfe die Bezahlung pro Unterrichtswochenstunde
(bzw. A+BHS: WE) im Lebensdurchschnitt unter folgender Annahme verglichen:
Pflichtschulende mit 15, dann weitere Ausbildung, Unterrichtsbeginn mit 23 (Bachelor, außer FachpraktikerIn u. BS mit Sondervertrag), also ohne "Laufbahnverlust", daher alle Jahre angerechnet,
Unterricht bis 65. Im alten Dienstrecht volle Lehrverpflichtung ohne Zulagen (wie KV, Kustos), im neuen Dienstrecht sind die 2 pro Woche zu erbringen Zusatzstunden wie 1 Unterrichtsstunde
eingerechnet.
Mehr Info - siehe Download unter der folgenden Grafik
Anlässlich einer Anfrage einer Sonderschul-
pädagogin zum neuen Dienstrecht stellt das BMBF fest, dass Sonderschulpädagog/innen im Neuen Dienstrecht eine Dienstzulage in der Höhe von € 153 zusteht, wenn die Lehrer/in nach Absolvierung der einschlägigen Ausbildung mit der Wahrnehmung einer sonder- bzw. heilpädagogischen Funktion betraut ist. Also bei Unterrichtstätigkeiten in Bezug auf Schüler/innen mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder körper- und sinnesbehinderten Schüler/innen.
Unterrichten Sonderpädagog/innen die Fächer Deutsch, Englisch und/oder Mathematik in der Sekundarstufe I, steht ihnen die entsprechende Fächerzulage zu.