Zeitkonto (§ 61 Abs. 13 bis 19 Gehaltsgesetz): Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres Für Lehrer/innen gibt es das Zeitkonto-Modell seit dem Schuljahr 2009/10 Und so funktioniert es: Mehrdienstleistungen werden auf Wunsch der/s Lehr/in nicht ausbezahlt, sondern als Zeitguthaben (Zeitkonto) gespeichert. Der Verbrauch des „angesparten“ Zeitguthabens erfolgt grundsätzlich nur in Form einer mindestens 50%-igen Freistellung für ein ganzes Unterrichtsjahr. Nicht...