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Öffentlicher Dienst: Besoldungsreform 2019 bringt Neuberechnung des Besoldungsdienstalters

Bild:spagra
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Finanzielle Schäden für Öffentlich Bedienstete durch falsch berechnete Einstufungen sollen ausgeglichen werden.

Urteil des EU-Gerichtshofes vom Parlament umgesetzt.

Heute wurde die Besoldungsreform 2019 im Parlament beschlossen. Sie soll die Ungerechtigkeiten und Verluste ausgleichen, die durch die Besoldungsreform von 2015 bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters (BDA) entstanden waren. Die Reparatur wird durch das Urteil des EU-Gerichtshofes vom 8. Mai 2019 vorgeschrieben.

Wie die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst GÖD schreibt, sind derzeit nur Grundzüge der Neuregelung nicht aber Details bekannt.

Automatische Neuberechnung unter drei Bedingungen
Dabei wird das Besoldungsdienstalter neu berechnet. Kein Antrag ist nötig, wenn Ihr Euch im aktiven Dienststand befindet, durch die Besoldungsreform 2015 ins neue System transferiert wurdet und, drittens, wenn Eure erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag nicht berücksichtigte. Sollten alle drei Bedingungen auf Euch zutreffen, dann erfolgt die Neufestsetzung automatisch und von Amts wegen.

Nicht im Dienststand? Neuberechnung auf Antrag
Pensionistinnen und Pensionisten und andere, die sich am Stichtag nicht mehr im Dienststand befinden, müssen einen Antrag stellen. Stichtag ist der Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechtsnovelle 2019.
Für sie gelten zwei weitere Bedingungen: Es müssen die Voraussetzungen bei der amtswegigen Neufestsetzung zwei und drei erfüllt und die Ansprüche noch nicht verjährt sein.

Zu wenig angerechnet? Antrag stellen
Wem zu wenige berufseinschlägige Zeiten oder solche im öffentlichen Interesse nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil sie das Höchstausmaß überschritten, können ebenfalls einen Antrag stellen.
Ein Antrag auf Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters wird im weiteren für die notwendig, denen Präsenz- oder Zivildienstzeiten nicht zur Gänze herangezogen wurden.
ps

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Kommentare: 39
  • #1

    Fischer Rudolf (Samstag, 18 April 2020 12:18)

    S.g.Damen und Herren!
    Betreff: Besoldungsdienstalter
    Als Exekutivbeamten wurde mir über Antrag (seit 1.1.2017 im Ruhestand) der sogen. Vergleichsstichtag 21.02.1974 errechnet. Der Vorrückungsstichtag ist der 23.02.1974. Differenz: +2Tage. Was bedeutete das jetzt konkret? Vielleicht könnten Sie mir eine kurze Erklärung zukommen lassen.
    Besten Dank im Voraus
    MfG
    Rudolf Fischer

  • #2

    Josef Gary Fuchsbauer (Samstag, 18 April 2020 18:51)

    Lieber Kollege Fischer!
    Das bedeutet konkret, dass sich - wie wohl bei den meisten - durch das Erkenntnis des EUGH und die darauf folgenden Gesetzesaenderungen fuer Sie nichts aendert. Vorrueckungen erfolgen bekanntlich auch nach den Aenderungen im Maerz 2015 immer nur an einem Monatsersten. Daher ist es auswirkungslos, ob der Voerrueckungsstichtag am 21. oder 23.2.1974 ist. Es gibt keine Nachzahlung und daher aendert sich auch an der Pension nichts.
    Ich hab gar nicht um Neuberechnung angesucht, da ich am 1.5.2016 zwar formell nicht in der hoechsten Stufe war, aber durch die damalige Zusatzzahlung, weil ich nach den bis Februar 2015 geltenden Bestimmungen schon ab 1.1.2016 in der hoechsten Stufe gewesen waere, haette mir eine Aenderung des Vorrueckungsstichtags oder des Besoldungsdienstalters keine Verbesserung bringen koennen ...

  • #3

    dietmar schaar (Sonntag, 19 April 2020 11:27)

    Habe im April 2010 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages beantragt, da ich Schulzeiten vom 01.07.1975 bis 30.06.1977 (Handelsschule) und Präsenzdienst vom 3.10.77 bis 14.06.1978 geltend gemacht habe. Als Vorrückungsstichtag wurde mein 18.Geburtstag anlässlich meines Eintrittes in den Bundesdienst festgesetzt. Da ich meinen Antrag bereits im April 2010 eingebracht habe und bis dato noch keine Mitteilung über die Auswirkungen bekommen habe, möchte ich gerne wissen, ob die damals beantragten Schulzeiten für das Besoldungsdienstalter eingerechnet werden müssen.

  • #4

    Josef Gary Fuchsbauer (Sonntag, 19 April 2020 11:54)

    Da muss damals 2010 was schiefgegangen sein, denn diese Antraege sind an sich alle behandelt worden. Was aktuell passiert, haengt vor der Situation im Juli 2019 ab: Bestand damals ein Vertrag im oeffentlichen Dienst, dann wird ohnedies derzeit (die Bescheide kommen nun laufend zu den Kolleg*innen, wie ich aus den Anfragen bemerke, zB s.o. #1) vom Dienstgeber der Vorrueckungsstichtag neu berechnet. Bestand aber kein Vertrag (zB wegen Pension/Ruhestand), dann muss ein Antrag eingebracht werden. Muster siehe unter 1) in: https://www.goed.at/aktuelles/news/vordienstzeiten2019/

  • #5

    dietmar schaar (Sonntag, 19 April 2020 12:56)

    Ergänzend dazu möchte ich bemerken, dass ich 2013 neuerlich einen Antrag eingebracht habe, da ich keine Rückmeldung erhalten habe. Zu diesem Antrag wurde mir mitgeteilt, dass der Antrag aufgrund einer EUGH-Anfrage bis zur Entscheidung ausgesetzt und die Verjährung aufgrund des bereits eingebrachten Antrages gehemmt wird. Da die Entscheidung im Mai 2019 ergangen ist, würde ich gerne wissen, ob die Handelsschuljahre beim Besoldungsdienstalter einzurechnen wären.

    Herzlichen Dank für die rasche Beantwortung.

  • #6

    Gary (Sonntag, 19 April 2020 13:11)

    Es wird sich dadurch wohl keine Verbesserung ergeben, da einerseits die Verweildauer in Stufe 1 damals von 2 auf 5 Jahre verlaengert wurde und dafuer die Zeiten vor 18 ab Ende der Pflichtschulzeit angerechnet wurden (aber eine Verschlechterung dadurch nicht wirksam wird).

  • #7

    Andreas Heimerl (Montag, 18 Mai 2020 09:36)

    Hallo! Als IL-Lehrer (seit 01.07.2019 in der 18er Stufe) wurden bei mir jetzt 154 Tage Verbesserung zuerkannt. Was bedeutet das konkret für mich? Bildungsdirektion hat sich da sehr bedeckt gehalten.
    Herzlichen Dank für eure Arbeit

  • #8

    Andreas Heimerl (Montag, 18 Mai 2020 10:26)

    Sorry, Info ausgelassen: Alter Vorrückungsstichtag 18.10.82
    Neuberechnet: 05.10.1979
    Vorrückungstermin bis zur Besoldungsreform 01.01.

    Dankeschön und LG

  • #9

    Josef Gary Fuchsbauer (Montag, 18 Mai 2020 10:52)

    154 Tage frueher bedeutet, dass die Vorrueckungen seit 1.5.2016 um ca 5 Monate frueher liegen und daher fuer diese Monate vor 1.7.2017 und 1.7.2019 die Gehaltsdifferenz von 16 auf 17 bzw. 17 auf 18 nachgezahlt werden wird. Da es nach 18 keine Stufe 19 mehr gibt, aendert sich in der aktuellen und zufuenftigen Bezahlung aber nichts mehr.

  • #10

    Josef Gary Fuchsbauer (Montag, 18 Mai 2020 11:00)

    Oh, jetzt hab ich #7 beantwortet, bevor ich #8 gesehen habe.
    Die Infos aus #7 und #8 passen aber nicht zusammen, weil 154 Tage nicht zu einer Aenderung von 18.10.82 auf 05.10.79 passen. Meine Vermutung daher nun: Es aendert sich gar nichts an der Bezahlung und es gibt auch keine Nachzahlung, da der alte Stichtag von der Zaehlung ab dem 18. Geburtstag und einer Dauer der damaligen Stufe 1 von 2 Jahren und der neue Stichtag von der Zaehlung ab 1.7. bei Erfuellung der Schulpflicht (also ca mit 15) und einer Dauer der damaligen Stufe 1 von 5 Jahren ausging. Somit aendert sich an der Ueberleitung von der alten auf die neue Besoldung im Februar 2015 gar nichts und der Vorrueckungstermin bleibt beim 1. Juli und es gibt keine Nachzahlungen. Das ist uebrigens bei fast allen so.

  • #11

    Andreas Heimerl (Montag, 18 Mai 2020 11:14)

    Ja, das war ja superschnell! :-)

    Vielen Dank und einen schönen Tag

    Andreas

  • #12

    SH (Donnerstag, 04 Juni 2020 13:25)

    Wenn ein solcher Antrag auf Neuberechnung am Dienstweg gestellt wurde - bis wann kann man mit einer Antwort rechnen (bin mir nicht mehr sicher - war aber sicher schon 2019) + und kann es im schlimmsten Fall zu einer Verschlechterung kommen?
    Danke und Lg

  • #13

    Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 04 Juni 2020 14:39)

    Es hat lange gedauert, bis die Behoerden die neue Software hatten, um die Antraege bearbeiten zu koennen. Kurz vor dem Corona-Lockdown bekamen dann die ersten Kolleg*innen Bescheide. Es dauert aber, bis die hunderttausenden abgearbeitet sind.
    Es ist zugesagt, dass bei niemandem etwas zum Schlechteren geaendert wird.
    Diejenigen, die sich in den letzten Wochen an mich wandten, haben zwar nun den Vorrueckungsstichtag etliche Tage oder sogar Monate frueher. Aber da nach der alten Regel immer auf den naechstliegenden 1. Jaenner oder 1. Juli gerundet wird, hab ich noch niemanden kennengelernt, die oder der tataechlich eine Nachzahlung bekommt - aber es wird welche geben.

  • #14

    Hannes Bauer (Freitag, 05 Juni 2020 14:50)

    Ich weiß nicht, was die Besoldungsreform 2019 jenen Beamten bringt, die vor ihrem 18 Geburtstag eine Lehre in der Privatwirtschaft abgelegt haben, wenn sowieso bei der Berechnung des Vergleichstichtages 4 Jahre abgezogen werden.
    Für jene, welche vor dem 18. Geburtstag im öffentlichen Bereich tätig waren, wird es sicher was bringen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Hannes BAUER

  • #15

    Eva Kühnhammer (Montag, 08 Juni 2020 15:26)

    Mir werden meine Dienstzeiten in Bayern und Wien nicht angerechnet. Was aber geradevsehr wichtig wäre, wegen einer Vetsetzung. Mein Besoldungsstichtag wird erst ab OÖ angerechnet.
    Offenbar wurde es bei mir nicht neu berechnet!?
    Mfg

  • #16

    Josef Gary Fuchsbauer (Montag, 08 Juni 2020 15:37)

    Liebe Kollegin Kühnhammer!
    Welcher Vertrag besteht derzeit? Altes Dienstrecht und (befristet) II L? Dann gibt es noch keine Anrechnung, weil die erst beim I L Vertrag ermittelt wird. Aber "Mein Besoldungsstichtag wird erst ab OÖ angerechnet" deutet auf einen pd- oder I-L-Vertrag hin. Wenn in Bayern und in Wien nicht im öffentlichen Dienst und vor Abschluss des für die jetzige Anstellung erforderlichen Studiums (oder nicht mit einer im engeren Sinn berufsnützlichen Tätigkeit seit Abschluss des Studiums) gearbeitet wurde, dann gibt es nach aktueller Gesetzeslage auch keine Anrechnung.
    Ob eine automatische Neuberechnung erfolgt, hängt vom Zeitpunkt der ersten Berechnung ab. Wenn wir das nicht hier in der Öffentlichkeit klären sollen: fuchsbauer@oeli-ug.at
    LG Gary

  • #17

    Ein Betroffener (Montag, 08 Juni 2020 19:01)

    Wie schauts mit den Altverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aus?
    Ich habe bereits im Jahr 2010 einen Antrag gestellt. Daraufhin wurde der Vorrückungsstichtag um drei Jahre zu meinen Gunsten geändert. Die besoldungsrechtliche Stellung änderte sich jedoch nicht, da die erste Vorrückung von zwei auf fünf Jahre verlängert wurde.
    Der EuGH hat am 08.05.2019 jetzt wieder einmal für den Beschwerdeführer entschieden. Auch der VwGH hat in einer Rechtssache entschieden, dass das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz BGBl. I Nr. 104/2016, soweit es - auch in § 175 Abs. 79, Abs. 79a, Abs. 79b und Abs. 86 GehG - die Diskriminierung des Mitbeteiligten rückwirkend festzuschreiben versucht, wegen Widerspruchs zum Unions-recht keinesfalls anzuwenden hat.
    Etliche Verfahren wurden immer zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden.
    Warum werden alle anderen Verfahren vor dem BvwG nach über ein Jahr noch immer nicht entschieden?

  • #18

    Gary (Dienstag, 09 Juni 2020 07:44)

    Wie oben unter #13 geschrieben, sind die Behoerden dabei, die Neuberechnungen durchzufuehren und die Bescheide auszustellen. Gegen diese besteht dann ein halbjaehrliches Einspruchsrecht. Ob eine offenbar derzeitige Nichtbehandlung durch das BVwG mit dem Abwarten dieser Bescheide zusammenhaengt, weiß ich nicht. Aber jedenfalls besteht wohl nach Erhalt der Neuberechnung nach dem vorjaehrigen EUGH-Urteil die Moeglcihkeit neue Schritte zu setzen.

  • #19

    Ein Betroffener (Dienstag, 09 Juni 2020 17:27)

    #18: Es geht bei meiner Frage nur, ob bei den Altverfahren nach dem neuen Gesetz oder nach dem geltenden Recht zum Zeitpunkt der Antragsstellung vor dem Jahr 2015 zu entscheiden ist.

  • #20

    Gary (Mittwoch, 10 Juni 2020 11:23)

    Wir haben hier von uns aktuell niemanden, der oder die Jurist*in ist, unter den Mitleser*innen.
    Uns ist nur klar, dass einerseits im Februar 2015 die Gesetzeslage so geaendert wurde, dass danach nicht mehr nach der davor geltenden Gesetzeslage vorgegangen werden konnte. Und dass nun der EUGH in gewissen Bereichen diese neue Gesetzeslage als nicht EU-rechtskonform geaendert hat und der oesterreichische Gesetzgeber darauf mit den entsprechenden Aenderungen reagiert hat. Demnach muesste aktuell nach den eben nun jetzt gueltigen Bestimmungen vorgegangen werden.
    Da ich persoenlich seit heute auch meine "amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung mach § 169f Abs.1 GehG" in Haenden halte und mein "Vergleichsstichtag" nun um 152 Tage frueher liegt (26.10. statt 26.3. ), aber wegen der damaligen Rundung auf den naechsten 1.1. oder 1.7. dabei immer noch derselbe Vorrueckungstag 1.1. herauskommt, trifft auch bei mir zu, dass sich nichts aendert (abgesehen davon bekam ich am 1.5.2016 durch die Wahrungszulage eh schon das hoechstmoegliche Gehalt und koennte daher sowieso wegen der Beschraenkung der Nachzahlung nur bis zu diesem Tag zurueck nichts nachgezahlt bekommen).
    Ich bin es anderen vergoennt, wenn es anders ist und sie Nachzahlungen bekommen; aber im konkreten Fall bei einem 10 Jahre zurueckliegenden Antrag ist das wohl mit den entsprechenden Jurist*innen zu besprechen.

  • #21

    Andreas Heimerl (Sonntag, 04 Oktober 2020 16:10)

    Hallo Gary,
    ich habe 154 Tage gewonnen, alter Stichtag 18.10.82, neuer Stichtag 17.05.82. Ändert sich da bei mir auch nichts. Irgendwie check ich das mit der Rundung nicht. Danke für die viele Arbeit.

    lg

  • #22

    Josef Gary Fuchsbauer (Sonntag, 04 Oktober 2020 20:54)

    Offenbar duerfte meine oben angedachte Rundung auf den 1.1. oder 1.7., wie es bis Februar 2015 ueblich war, auch fuer die Neuberechnungen nicht mehr gelten und daher immer dann eine Vorrueckung erfolgen wenn zwei Jahre voll sind (beim Biennalsystem im alten Lehrer*innendienstrecht bis D2). Aber wissen tu ich es ehrlich gesagt nicht.
    Jedenfalls ergibt sich im konkreten Fall eine Nachzahlung, weil jedenfalls die Vorrueckung vom 1.1.2017 und auch die folgenden seither jeweils frueher sein haetten muessen und fuer diese Monate wird jeweils die Differenz zwischen den beiden Gehaltsstufen nachgezahlt.

  • #23

    Lisa (Montag, 30 November 2020 20:21)

    Hallo!
    Was bedeutet jetzt eine Differenz von +327 Tagen zwischen Vorrückungsstichtag (6.7.2006) und Vergleichsstichtag (13.8.2005) bei Vorrückung am 1.1.
    Kann ich da mit einer Nachzahlung rechnen.
    Lg

  • #24

    Ein Betroffener (Donnerstag, 10 Dezember 2020 10:16)

    #20: Da bin ich anderer Meinung. Es kann doch nicht sein, dass man im Jahr 2010 einen Antrag eingebracht hat. Danach vor dem EuGH mehrmals Recht bekommen hat und jetzt wieder der Gesetzgeber etwas beschlossen hat, indem die Altverfahren wieder "durch die Finger schauen".
    Angenommen: Drei Personen haben den Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages samt Neueinstufung der besoldungsrechtlichen Stellung eingebracht. Ein Antrag geht bis zum EuGH. Die beiden weiteren werden ausgesetzt. Der EuGH entscheidet und das anhängliche Verfahren wird zu Gunsten des Antragstellers entschieden. Das zweite Verfahren vor dem BvwG entscheidet aufgrund der Erkenntnis auch zu Gunsten des Antragsteller. Nur bei dritten Verfahren vor dem BvwG wird nichts gemacht und in der Zwischenzeit ändert der Gesetzgeber die gesetzliche Grundlage und dieser Antrag wird abgewiesen und der bekommt nichts.
    Was kann die dritte Person dafür, wenn erstens das Verfahren ausgesetzt wird und zweitens der Richter vor dem BvwG mit seiner Entscheidung Zeit lässt.

  • #25

    Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 10 Dezember 2020 12:20)

    zu #23: Mittlerweile bin ich schlauer geworden: Die Nachzahlung wird nicht nach der frueheren Methode der Rundung auf den naechstliegenden 1.1. oder 1.7. ermittelt, sondern nach der aktuellen mit Vorrueckung am naechste Monatsersten nach Vollendung eines geraden Jahres im Besoldungsdienstalter. Daher in diesem Fall eine Veraenderung um 11 Monate, was daher bei jeder Vorrueckung zwischen Mai 2015 und jetzt wirksam wird. Zumindest war es so bei einem Schreiben einer Kollegin samt bereits erhaltener Nachzahlung.

  • #26

    Gary (Donnerstag, 10 Dezember 2020 12:23)

    zu #24: Dass diese Verzoegerungs- und Vertroestungs- und Verjaehrungstaktik des Staates Oetserrech nicht in Ordnung ist, ist klar. Aber was, außer EUGH-Anrfungen koennte gemacht werden?

  • #27

    Ein Betroffener (Mittwoch, 16 Dezember 2020 19:28)

    Ich habe einen Antrag 2010 auf Neuberechnung eingebracht.
    2011 im Parteiengehör wurde festgestellt, mein Vorrückungsstichtag wird
    um 2,8 Jahre vorverlegt (Anrechnung von Lehrzeiten), wenn ich nicht
    Einspruch erhebe. Ich habe keinen Einspruch erhoben, der Bescheid kam
    bis jetzt nicht. 2011 wechselte ich zu einer anderen Behörde. Die neue
    Behörde will den festgestellten Vorrückungsstichtag der vorigen Behörde
    nicht anwenden und auch dazu keinen Abschluss des damaligen Verfahrens
    mittels Bescheid ausstellen. Die neue Behörde meint auch, dass wenn
    auch der verbesserte Vorrückungsstichtag der vorigen Behörde angewendet
    würde, würde aufgrund der Reform 2015 mein Vorrückungsstichtag ohne
    Zeiten vor dem 18 LJ angewendet werden. Also ohne Lehrzeiten vor dem 18
    LJ. Ferner wäre aufgrund der Reform 2019, keine Verbesserung und
    Anrechnung für mich möglich. Auch nicht bei Anrechnung eines
    verbesserten Vorrückungsstichtages aus meinem Antrag 2010. Die
    Rechtslage 2010 wie in den EuGH Urteilen würde für mich nicht gelten,
    meint die Behörde. Kann das stimmen?

  • #28

    Gary (Freitag, 18 Dezember 2020 22:20)

    Lieber Kollege, moeglicherweise ist da 2011 was falsch gelaufen oder hat danach eine Behoerde einen an sich zustehenden Bescheid nicht ausgestellt. Aber das und auch die weiteren Fragen, sind - jedenfalls von uns - nicht allgemein beantwortbar. In der 2015er-Reform wurden alle bis Februar 15 nicht abgeschlossenen Verfahren "verworfen" und alle Bediensteten gem. dem mehrstufigen Verfahren ins neue System uebergeleitet. Da konnte dann bis 2019 keine Behoerde was aendern. Und ob aufgrund des Urteils vom Mai 2019 jetzt wieder was moeglich ist, weiß ich nicht. Wenn überhaupt, hat wohl nur Sinn, die konkreten Fakten, am besten mit Hilfe eines Berufsrechtsschutzes, mit einem entsprechenden Anwalt durchzuackern.

  • #29

    Eisenberger Herta (Freitag, 07 Mai 2021 14:23)

    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin seit 08.09.1980 im Dienst und habe mit den digitalen Lohnzettel Besoldungsdienstalter stehen: 38.04.02
    Wie wird das berechnet und hat es eine Auswirkung auf meine Pension, möchte mit 01.10.22 mit Hacklerregelung in Pension gehen. Mit 28.02.2021 hatte ich 40. 05.21 Anrechnungszeit. Ist Besoldungsdienstalter gleich Anrechnungszeit? Mir kommt vor, bei mir stimmt da etwas nicht, im SAP war bei mir auch falsch eingegeben, dies konnte ich erst über Originalbeweise ändern lassen. Ich bitte um Aufklärung,
    T. 0650/5829844
    herzlichen Dank im Voraus
    SR Herta Eisenberger

  • #30

    Josef Gary Fuchsbauer (Freitag, 07 Mai 2021 16:42)

    Bei uns alten (ich bin nämlich noch älter) ist bei der Besoldungsreform 2015 ein fiktives Besoldungsdienstalter entstanden, das nicht mehr mit dem realen zusammenstimmt, sondern sich aus den damaligen Überleitungsregeln ergeben hat. Dieses hat für uns alle, die schon vor März 2015 einen Dauervertrag hatten, aber KEINE Auswirkung auf das Datum der Jubiläumszulage und auf die Pensionsversicherungszeiten. Beides hat sich durch die Besoldungsreform 2015 nicht geändert.
    Konkrete Fragen zur eigenen Situation bitte gern an fuchsbauer@oeli-ug.at
    Die Hacklerregelung ist möglich, wenn 42 pensionsversicherte Arbeitsjahre vorliegen (was wiederum auch nichts mit dem Vorrückungsstichtag oder dem Besoldungsdienstalter zu tun hat). Ob diese vorliegen, beantwortet die Bildungsdirektion auf Anfrage.

  • #31

    HaPo (Mittwoch, 12 Mai 2021 20:20)

    Hallo! Dieses EUGH Urteil bedeutet also, dass Zeiten vor dem 18. Lebensjahr (Schulzeit) mit einfließt?

  • #32

    Gary (Mittwoch, 12 Mai 2021 20:41)

    Ja, aber es wurden auch die Ausgleichszeiten erhöht, sodass sich bei den meisten kaum etwas ändert. Wenn ich mir die anschaue, die sich bei mir gemeldet haben, so dürften doch viele eine Verbesserung um ca 2 Monate bekommen und damit für die 2-3 Vorrückungstermine seit 1.5.2016 jeweils die Differenz zwischen den 2 Gehaltsstufen für diese Monate nachgezahlt bekommen (haben auch schon welche bekommen). Es kommt halt zB darauf an, wieviele sonstige Zeiten schon bisher (halb) angerechnet wurden. Ich hab auch schon von 2 Fällen gehört, die nun eine Verschlechterung bekommen (ob das umgesetzt wird, weiß ich nicht).

  • #33

    Jörg (Donnerstag, 27 Mai 2021 08:26)

    Lieber Kollege Gary, folgende Info habe ich bekommen (von der BD): Sie erhalten demnächst Informationen über die Ermittlung

    Ihres Vergleichsstichtages an die Privatadresse zugesandt.

    Laut vorläufiger Berechnung würde sich damit auch

    das Datum für den Anfall der Jubiläumszuwendung auf

    den August 2020 (bisher März 2021) verschieben.

    Zwei Fragen bitte: wird es da eine Nachzahlung geben und wie berechnet sich diese. Und: ich wurde aufgefordert der "Fortsetzung des Verfahrens" schriftlich zuzustimmen. Vertue ich mir da eh nichts, wenn ich das mache?

    Besten Dank, Jörg

  • #34

    Brigitte (Donnerstag, 11 November 2021 18:58)

    Ich habe jetzt endlich von der Bildungsdirektion die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung erhalten. Bei der Berechnung der Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr wurden mir 10 Monate für das Maturajahr angerechnet und 2 Monate + 5 Tage, weil ich im Öffentlichen Dienst 2x ein Ferialpraktikum absolviert habe. Wenn ich da nachrechne, wären das 365 Tage (wenn ein Monat mit 30 Tagen gerechnet wird) zusätzlich. Es werden aber nur +185 Tage angerechnet. Ich nehme an, weil für die sonstigen Zeiten 4 Jahre gar nicht gerechnet werden, bei mir sind diese 4 Jahre sonstige Zeiten nicht nur die Zeit vor meinem 18. Lebensjahr – das wären nämlich nur 2 Jahre / 8 Monate / 24 Tage, sondern auch sonstige Zeiten nach meinem 18. Lebensjahr, die ursprünglich angerechnet wurden (also 1 Jahr/3 Monate/6 Tage).
    Ich fühle mich außerdem Altersdiskriminiert: Ich verliere nämlich Anrechnungszeiten, weil ich schon vor dem 6. Lebensjahr eingeschult wurde. Mein 14. Geburtstag war im Oktober und die Behörde beginnt halt erst ab dem 14. Geburtstag zu rechnen. Folgend habe ich auch schon mit 17 maturiert. Diese Zeit geht mir jetzt ab. Kann ich da etwas tun? Es heißt immer, die Zeiten vor dem 18. Lebensjahr müssen gerechnet werden. Hat der EUGH den 14. Geburtstag als Stichtag festgelegt? Jedenfalls steigen Leute, die während des letzten Schuljahres schon 18 Jahre alt waren, besser aus. Kann man da was unternehmen bzw. hätte ich da ein Argument für die Beeinspruchung? Danke schon vorab für die Antwort.

  • #35

    Gary (Sonntag, 14 November 2021 21:25)

    zu #33: Ja, Jubiläumszulage wird dann nachgezahlt und die Gehaltsbestandteile (Unterschied zwischen den jeweiligen 2 Gehaltsstufen) für die früheren Vorrückungen seit Mai 2016 ebenfalls. Damit das Verfahren weitergeführt werden kann, ist die Zustimmung erforderlich, ansonsten müsste die Dienstgeberseite die 6-monatige Einspruchfrist abwarten

  • #36

    Gary (Sonntag, 14 November 2021 21:29)

    zu #34: Ich persönlich halte einen Einspruch nicht für aussichtsreich. Im Übrigen ist nach meiner Beratungserfahrung eine Verbesserung um 6 Monate ziemlich überdurchschnittlich, sodass wohl nicht gut von einer Benachteiligung durch die Neuregelung gesprochen werden kann.

  • #37

    Philipp (Mittwoch, 01 Juni 2022 17:49)

    Wie ich lese kennt ihr euch ja in der Materie sehr gut aus...
    Heute hab ich meine Stellungnahme zur Neufestsetzung erhalten:

    Verbesserung um 305 Tage
    Vorrückungsstichtag: 12.06.2003
    Vergleichsstichtag: 11.08.2002
    BDA zum 28.2.2015 war 7 Jahre, 8 Monate, 1 Tag,
    Verbesserung um 305 Tage.
    Bringt das eine Nachzahlung? Danke!

  • #38

    Franz (Mittwoch, 16 November 2022 21:32)

    hallo, habe das schreiben bzgl erhebung erst jetzt bekommen.
    vorrückungsstichtag: 19.11.1988
    vergleichsstichtag: 25.07.1988
    verbesserung des bda um 117 tage
    ändert sich nun für mich was?
    herzlichen dank für eine antwort

  • #39

    Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 17 November 2022 12:16)

    oeliug.at ist nicht mehr gewartet und wird auch demnächst abgeschalten, weil wir nun mit der neuen Wordpressseite oeli-ug.at arbeiten.
    Hier aber nun doch noch Antworten zu #37 und #38:
    Eure Verbesserungen des Vorrückungsstichtages führen einerseits dazu, dass ihr für alle Vorrückungen, die es seit Mai 2016 (Rückabrechnung bis 3 Jahre vor das EUGH-Urteil) in der jeweiligen Monatszahl die Differenzen zwischen den 2 Stufen nachgezahlt bekommt und andererseits, dass eure künftigen Vorrückungen um die entsprechende Monatszahl früher erfolgen werden.
    Das alles wird dann auf euren Lohnzetteln (und dann am Konto) sichtbar werden.
    Auf Wiedersehen auf oeli-ug.at bzw. Fragen gerne auch an fuchsbauer@oeli-ug.at