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Weg mit der MIKA-D-Schikane!

Petition an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung  Schüler*innen unterstützen statt diskriminieren!  Der MIKA-D Test muss abgeschafft werden! Bild:spagra
Petition an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung Schüler*innen unterstützen statt diskriminieren! Der MIKA-D Test muss abgeschafft werden! Bild:spagra

Jahrzehntelang hat sich gezeigt, dass die meisten Kinder und Jugendlichen, die erst kurz im Lande sind, in den zwei Jahren, in denen sie nicht beurteilt wurden und mit ihrer Klasse aufsteigen durften, ausreichend Deutsch lernten -  und dies ohne Angst und Prüfungsdruck! Danach erhielten
sie weiter einige Stunden „Besondere Förderung Deutsch“ und konnten regulär beurteilt werden.

Durch die Einführung des MIKA-D (Messinstrument zur Kompetenzanalyse – Deutsch) (SCHUG §4 Abs. 2a) ist es der Regierung gelungen, dieses gelöste Problem in eine unlösbare Situation zu verwandeln. Alle betreffenden Schüler*innen werden einmal im Semester kompetenzvermessen (SCHUG §18 Abs. 14 und 15). Genügen sie im Sommersemester den Testanforderungen nicht, können sie nicht in die nächste Schulstufe aufsteigen.(SCHUG §25 Abs. 5c und 5d). Dadurch ist es möglich, dass ein/e Schüler*in die Schulstufe, in die sie/er aufgenommen wurde, unter Umständen dreimal wiederholen muss.

MIKA-D wird an allen Schularten durchgeführt, auch an Bundesschulen. Da der Test für die Sekundarstufe noch nicht zur Verfügung stand, wurden die Schüler*innen an NMS und Gymnasien im heurigen Frühjahr einfach der Volksschultestung unterzogen. Bleibt zu hoffen, dass die Schüler*innen, die den Volksschul-Test bestanden haben, auch wirklich in der Lage sind, dem Unterricht an ihrer Schule zu folgen. Anspruch auf weitere Deutschförderung haben sie nicht. Nächstes Schuljahr hat dann die Sekundarstufe einen eigenen MIKA Test.

 

Petition an den Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

Schüler*innen unterstützen statt diskriminieren!

Der MIKA-D Test muss abgeschafft werden!

````````Direktlink zur Petition´´´´´´´´

 


Eine Gegenüberstellung der Situation für außerordentliche Schüler*innen mit nichtdeutscher Muttersprache vor und nach der Einführung der verpflichtenden Tests und deren Konsequenzen zeigt die MIKA-D innewohnende angewandte Grausamkeit:

Zeitalter vor MIKA-D Zeitalter seit MIKA-D
 Oktober 2017  Oktober 2019

فاطمة (sprich: Fatima), 9 Jahre alt,  kommt nach Österreich und wird altersgemäß in die 4. Klasse Volksschule (VS) eingeschult. Sie lernt zunächst kaum Deutsch, weil sie erst die lateinischen Schriftzeichen erlernen muss und die Übersiedelung aus ihrer Heimat in ein fremdes Land ihr psychisch zu schaffen macht. Im Laufe des Jahres gewöhnt sie sich ein, kann sich mit ihren Mitschüler*innen anfreunden und beginnt, sich hier wohl und sicher zu fühlen. Sie beendet die VS und tritt als außerordentliche Schülerin, gemeinsam mit elf Mitschüler*innen, in die NMS über.

 

 

Vermessungsobjekt (VO), 9 Jahre alt, kommt nach Österreich und wird altersgemäß in die 4. Klasse Volksschule (VS) eingeschult. Das VO lernt zunächst kaum Deutsch, weil es erst die lateinischen Schriftzeichen erlernen muss und die Übersiedelung aus seiner Heimat in ein fremdes Land ihm psychisch zu schaffen macht. Im Laufe des Jahres kann es sich aber mit seinen Mitschüler*innen anfreunden und beginnt, sich hier wohl und sicher zu fühlen.

Es scheitert aber an den beiden MIKA-D-Tests seines ersten Jahres (SCHOG §8h Abs. 2 und3).
und darf nicht aufsteigen (SCHUG §25h Abs. 5c).

Oktober 2018

Oktober 2020

Langsam erwacht Fatimas Interesse an der fremden Sprache, die sie umgibt. Deutschförderkurse tun ein Übriges, das Mädchen beginnt, beachtliche Fortschritte zu machen. Es stellt sich heraus, dass es in Mathematik besonders begabt ist.

Das VO kommt im folgenden Schuljahr in eine neue VS-Klasse. Glücklicherweise fühlt es sich auch hier wohl und macht Fortschritte im Erlernen der deutschen Sprache.

 

 

Februar 2019

Februar 2021

Fatima kann in Mathematik schon im ersten Semester beurteilt werden kann.  Dies löst einen Motivationsschub aus und bis zum Ende Schuljahres kann sie dem Unterricht in allen Fächern passabel folgen.

 

 

 

 

 

 

Das VO hat sich gerade mit seinen neuen Mitschüler*innen angefreundet, da muss es erneut zum MIKA-D-Test. Die Erinnerung ans Vorjahr stellt sich ein und das VO geht einigermaßen gestresst in seine Vermessung. Ob dies der Grund dafür ist, dass es erneut an der Testanforderung scheitert, wird nicht zu eruieren sein.  Nunmehr setzt eine intensive Förderung ein. Testformate werden rauf und runter gepaukt - mit Erfolg. Das VO besteht knapp aber doch seinen vierten MIKA-D-Test, und ist somit kein VO mehr, sondern eine ordentliche Schülerin.

Juli 2019

Juli 2021

In ihrer neuen Klasse fühlt sich Fatima mittlerweile sehr wohl. Gemeinsam mit allen anderen Mitschüler*innen erreicht sie - als außerordentliche Schülerin mit schon einigen positiven Noten in ihrer Schulbesuchsbestätigung - die nächste Schulstufe.

Das ehemalige VO (eVO) erhält für die 4. Klasse VS eine positive Beurteilung und steigt mit elf Mitschüler*innen gemeinsam in die NMS auf.
(SCHUG§25 Abs. 5d sowie § 22 Abs. 11 Z1).

 

September 2019

September 2021

Fatima ist jetzt in der 2. Klasse NMS. Ihr Deutsch ist nach wie vor fehlerhaft, aber sie verwendet die Sprache freudvoll, erhält noch einige Stunden „Besondere Förderung Deutsch“ und verbessert sich deshalb laufend.

 

Das ehemalige VO (eVO) ist jetzt in der 1. Klasse NMS. Sein Deutsch ist nach wie vor fehlerhaft, aber es verwendet die Sprache freudvoll. Weitere nennenswerte Fortschritte bleiben jedoch aus, vor allem, weil das eVO keine Deutschförderung mehr bekommt (SCHUG §18 Abs. 14 Z1).

Februar 2020

Februar 2022

Das Semesterzeugnis weist noch den einen oder anderen Schönheitsfehler auf, jedoch keine negative Beurteilung. Fatima ist eine ordentliche Schülerin, erhält aber weiterhin besondere Förderstunden in Deutsch. Sie ist – wie ihre Lehrer*innen - zuversichtlich, dass sie die Anforderungen, die an sie gestellt werden, auch in Zukunft wird meistern können.

Das  Semesterzeugnis des eVO weist drei negative Beurteilungen auf, womit erneut das Wiederholen einer Schulstufe droht.

 

 

 

 

Mai 2022

Auf sich allein gestellt, ist das eVO nicht in der Lage, seine Leistungen zu verbessern. Nicht einmal in Mathematik, wo es eigentlich sehr begabt ist,  geht sich eine gute Note aus. Textbeispiele stellen eine Überforderung dar. Wie dunkle Schatten sinken Frühwarnungen auf das eVO herab. Es zeichnet sich ab, dass es zum zweiten Mal in drei Jahren eine Schulstufe wiederholen muss . Nicht nur das eVO ist verzweifelt, sondern auch seine Lehrerinnen und Lehrer, denn sie müssen zuschauen, wie ein junger Mensch, der eigentlich aufblühen könnte, in Resignation verfällt. Nur ein Wunder könnte helfen.

September 2022

Ein Wunder ist geschehen: Das eVO namens Ayse durfte in die 2. Klasse NMS aufsteigen.
Wer bloß hat den Gordischen Knoten zerschlagen??

MIKA-D

 

SCHUG § 4 Aufnahme als außerordentlicher Schüler
https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/4 (abgerufen am 12.5.2019)

(1) Voraussetzung für die Aufnahme als außerordentlicher Schüler ist, daß der Aufnahmsbewerber nach Alter und geistiger Reife zur Teilnahme am Unterricht der betreffenden Schulstufe geeignet ist und wichtige in seiner Person liegende Gründe die Aufnahme rechtfertigen. In Berufsschulen können bei Erfüllung dieser Voraussetzungen auch Personen, die nicht schulpflichtig sind, als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.


(2) Der allgemeinen Schulpflicht unterliegende Kinder sind nur dann als außerordentliche Schüler aufzunehmen, wenn  

a) nach Maßgabe der Testung gemäß Abs. 2a ihre Aufnahme als ordentliche Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache nicht zulässig ist (§ 3 Abs. 1 lit. b) oder
b) der Schüler zur Ablegung einer Einstufungsprüfung zugelassen wird (§ 3 Abs. 6).


(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme         

  1. als ordentlicher Schüler oder
  2. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
  3. als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.


(3) Die Aufnahme als außerordentlicher Schüler im Sinne des Abs. 2 ist höchstens für die Dauer von zwölf Monaten zulässig, wobei im Falle einer Aufnahme während des zweiten Semesters diese Frist erst mit dem folgenden 1. September zu laufen beginnt. Im Falle des Abs. 2 lit. a kann die Aufnahme als außerordentlicher Schüler für höchstens weitere zwölf Monate erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme weiter vorliegen und die ausreichende Erlernung der Unterrichtssprache ohne Verschulden des Schülers nicht möglich war; nach Beendigung des außerordentlichen Schulbesuches ist der Schüler ohne Rücksicht auf § 3 Abs. 1 lit. b als ordentlicher Schüler aufzunehmen.


(4) Gemäß Abs. 2 lit. a aufgenommene schulpflichtige außerordentliche Schüler haben – außer während des Besuchs einer Deutschförderklasse gemäß Abs. 2a Z 3 in Verbindung mit § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes oder eines Deutschförderkurses gemäß Abs. 2a Z 2 in Verbindung mit § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes – alle Pflichtgegenstände der betreffenden Schulstufe zu besuchen. Das gleiche gilt für schulpflichtige außerordentliche Schüler, die nach Abs. 2 lit. b aufgenommen worden sind; auf ihr Ansuchen können sie jedoch vom Besuch einzelner Pflichtgegenstände befreit werden, wenn sie dem Unterricht in diesen Pflichtgegenständen mangels entsprechender Vorkenntnisse nicht zu folgen vermögen. Alle anderen außerordentlichen Schüler können zum Besuch aller oder einzelner Unterrichtsgegenstände einer oder mehrerer Schulstufen aufgenommen werden.


(5) Die Aufnahme eines nicht schulpflichtigen Aufnahmsbewerbers als außerordentlicher Schüler ist nur dann zulässig, wenn alle als ordentliche Schüler in Betracht kommenden Aufnahmsbewerber aufgenommen worden sind. Zum Besuch einzelner Unterrichtsgegenstände dürfen außerordentliche Schüler nur dann aufgenommen werden, wenn dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Dieser Absatz gilt nicht für die Privatschulen.


(6) Aufnahmsbewerber, die eine Schulstufe als ordentliche Schüler ohne Erfolg besucht haben, dürfen in eine höhere Schulstufe der gleichen Schulart nicht als außerordentliche Schüler aufgenommen werden.


(7) Dieses Bundesgesetz ist auf schulpflichtige außerordentliche Schüler sinngemäß, auf die übrigen außerordentlichen Schüler nur insoweit anzuwenden, als dies darin ausdrücklich bestimmt ist.

SCHOG §8h Deutschförderklassen und Deutschförderkurse
https://www.jusline.at/gesetz/schog/paragraf/8h (abgerufen am 12.5.2019)

(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren und höheren Schulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.


(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie weder als ordentliche Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.


(3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz gemäß § 18 Abs. 15 des Schulunterrichtsgesetzes durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen Schülerzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.


(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.


(5) Abs. 1, 3 und 4 gelten für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass

  1. Deutschförderkurse auch für Schülerinnen und Schüler, die als ordentliche oder gemäß § 4 Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen wurden, eingerichtet werden können und
  2. das Ausmaß der Deutschförderkurse höchstens vier Wochenstunden umfasst.

(6) (Grundsatzbestimmung) Die Abs. 1 bis 3 und 5 gelten hinsichtlich der Regelungen der äußeren Organisation an öffentlichen Pflichtschulen (ausgenommen Praxisschulen und die in Art. V Z 1 und 2 der 5. SchOG-Novelle, BGBl. Nr. 323/1975, genannten öffentlichen Schulen) als Grundsatzbestimmungen.

SCHUG §18 Leistungsbeurteilung
https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/18 (abgerufen am 12.5.2019)

(9) Die Leistungen von Schulpflichtigen, die gemäß § 4 Abs. 2 wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, sind unter Berücksichtigung ihrer Sprachschwierigkeiten zu beurteilen.


(14) Die von Schülerinnen und Schülern von Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes erbrachten Leistungen unterliegen keiner Beurteilung im Sinne der vorstehenden Absätze. Zur Feststellung des Sprachstandes von Schülern von Deutschförderklassen sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser am Ende des betreffenden Semesters durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für den weiteren Schulbesuch

  1. als ordentlicher Schüler ohne besondere Sprachförderung oder
  2. als außerordentlicher Schüler mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder
  3. als außerordentlicher Schüler mit Fortsetzung der Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes

geben.


(15) Zur Feststellung des Erreichens der erforderlichen Sprachkompetenz ist bei Schülerinnen und Schülern von Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes jedenfalls am Ende eines jeden Semesters ein standardisiertes Testverfahren nach Maßgabe des § 18 Abs. 14 durchzuführen.


SCHUG §25 Aufsteigen
https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/25 (abgerufen am 12.5.2019)

(5c) Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr dieselbe Schulstufe zu besuchen, auf der sie die Sprachförderklasse besucht haben. Sie sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.


(5d) Schüler, die einen Deutschförderkurs besucht haben, sind dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn ihre Schulbesuchsbestätigung in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung gemäß § 22 Abs. 11 Z 1 aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält. § 25 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

SCHUG §82j Übergangsrecht betreffend Deutschförderklassen im Schuljahr 2018/19
https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/82j (abgerufen am 12.5.2019)

Für Schülerinnen und Schüler, die im Sommersemester des Schuljahres 2018/19 eine Deutschförderklasse gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes besucht haben, gilt § 25 Abs. 5c zweiter Satz auch im Falle des § 18 Abs. 14 Z 2 sinngemäß.

SCHUG §22 Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung
https://www.jusline.at/gesetz/schug/paragraf/22 (abgerufen am 12.5.2019)

(11) Schulpflichtigen außerordentlichen Schülerinnen und Schülern ist am Ende des Unterrichtsjahres, wenn sie aber vor Ende des Unterrichtsjahres ausscheiden, im Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr bzw. über die Dauer ihres Schulbesuches sowie gegebenenfalls über den Besuch einer Deutschförderklasse auszustellen. Eine Schulbesuchsbestätigung über das Unterrichtsjahr oder über die Dauer des Schulbesuches hat

  1. die Beurteilung der Leistungen in den einzelnen Pflichtgegenständen oder,
  2. wenn gemäß § 18a eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation zu erfolgen hat, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens bezogene schriftliche Information

zu enthalten. Z 1 gilt nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2 lit. a, wenn und insoweit die Schülerin oder der Schüler wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache im Sinne des § 3 Abs. 1 lit. b die erforderlichen Leistungen nicht erbringt.

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