Das Dienstrechtsskriptum wurde aktualisiert und auf den aktuellen Stand Jänner 2019 gebracht:
Viele Infos:
Stand: 01. 01. 2019
mit Gehalts-/Zulagentabellen 2019 und 2018, Besoldungstabellen für Überleitung Feb./März 2015, Prüfungsgebühren 2017/18/19, und einer Zusammenfassung der Regelungen zur modularen Oberstufe (ab 1.9.2017/2018/2019/2021 verpflichtend) und zum neuen Lehrer/innen-Dienstrecht (für Neue ab 1.9.2019 verpflichtend, seit 1.9.2015 wählbar) und vieles mehr
Dienstrechtsskriptum Download: Aktualisiert – Stand .01.01.2019:
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A.L. (Sonntag, 05 Juli 2020 19:46)
Sehr geehrter Herr Fuchsbauer,
aus gegebenem Anlass habe ich einige Fragen zum Thema Versetzung an einen anderen Dienstort.
Ich bin derzeit mit unbefristetem Vertrag an einer NMS in NÖ beschäftigt (1. Dienstjahr in NÖ, zuvor 17 Dienstjahre in einem anderen Bundesland) und soll gegen meinen Willen ab kommendem Schuljahr an eine - im Vergleich zur momentanen Dienststelle - mehr als 30 km weiter entfernte NMS versetzt werden. An meinem Standort gibt es auch eine Kollegin mit befristetem Dienstvertrag im 1. Dienstjahr, die laut Direktion am Standort verbleiben soll. Ist es zulässig, dass ein Lehrer mit befristetem Vertrag einem unbefristeten Lehrer vorgezogen wird?
Wie sieht das genaue Prozedere bei einer Berufung bzw. bei einem Einspruch gegen den Versetzungsbescheid aus? Wie hoch sind die Erfolgsaussichten in so einem Fall?
Ich bin seit Sep. 2019 GÖD-Mitglied. Inwieweit werden die Verfahrenskosten bei negativem Entscheid seitens der GÖD getragen? Wird mir ein Rechtsanwalt der GÖD zugewiesen oder habe ich das Recht auf freie Anwaltswahl?
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Josef Gary Fuchsbauer (Sonntag, 05 Juli 2020 20:23)
Im allerdings nicht fuer die Pflichtschulen geltenden Sicherstellungserlass des BMBWF fuer die Bundesschulen steht (BMBWF Geschäftszahl: 2020-0.035.031, Seite 5):
"Abschnitt B Versetzungen
1. Es wird davon ausgegangen, dass Versetzungen von Amts wegen, sofern sie nicht zwingend geboten bzw. zur Einsparung von Kosten für den Bund wünschenswert sind, wie bisher nach Möglichkeit vermieden werden. Auf die Familien- und Wohnverhältnisse der LehrerInnen ist besonders Rücksicht zu nehmen. Auf Ansuchen werden Lehrkräfte tunlichst an Dienstorten zu verwenden sein, die ihrem Wohnsitz möglichst naheliegen."
Es koennte allerdings trotzdem versucht werden, damit zu argumentieren.
Es gibt seit dem Bildungsreformgesetz 2017 ein Reihungs- und Mitspracherecht der Schulleitung bei Neuanstellungen und Versetzungen. Die Entscheidung liegt aber wie vorher bei der Bildungsdirektion (bzw. frueher LSR).
Bezueglich gewerkschaftlichem Rechtsschutz siehe https://www.goed.at/leistungen/rechtsschutz/ - bzw. im Mitgliederbereich (anmelden): https://www.goed.at/mitgliederbereich/formulare-herunterladen/rechtsschutzansuchen/, bzw. wegen der Dringlichkeit auch https://www.goed.at/mitgliederbereich/nachricht-senden/
Freie Rechtsantwaltwahl gibt es normalerweise nicht.
Für den Einspruch gegen die Versetzung gibt es keine bestimmte Formvorschrift und ueber die Erfolgsaussichten koennen sicherlich keine allgemeinen Aussagen gemacht werden.
LG Josef Gary Fuchsbauer, fuchsbauer@oeli-ug.at, 0680 2124358