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Datenschutz an Schulen: Was Lehrer/innen wissen müssen

DSGVO: Was Lehrer/innen wissen müssen   Bild:spagra
DSGVO: Was Lehrer/innen wissen müssen Bild:spagra

Im STANDARD hat Fabian Sommavilla recherchiert, wie die seit Mai 2018 gültige Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an den Schulen umgesetzt werden muss.
Whatsapp-Verbot: Was man über Datenschutz an der Schule wissen muss“ von Fabian Sommavilla

 

Somavillas Artikel ist gut recherchiert und leicht verständlich geschrieben. Eine lesenswerte Zusammenfassung der wichtigsten Punkte, was Schulleiter_innen, Lehrer_innen, Schüler_innen und Eltern bezüglich Datenschutz an Schulen zu beachten haben. Zu beachten ist allerdings, dass nicht wie im Artikel behauptet, nur Eduflow als IT-Anwendung eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Bundesministerium aufweise, sondern auch Microsoft Office 365.

 

Was Personalvertreter_innen an den Schulen tun müssen, um die Datenschutzrichtlinien korrekt umzusetzen, wird in unserem Blog genau beschrieben: „DS-GVO: Präsentation und Vorlage/Muster Datenverarbeitungsverzeichnis für Personalvertreter/innen“ (03. Juni 2018).

 

Eine Zusammenfassung des Artikels von Fabian Sommavilla:
Wer trägt die Verantwortung für die Daten?
Verantwortlich für den korrekten Umgang mit personenbezogenen Daten der Schüler_innen und des unterrichtenden und nicht unterrichtenden Personals ist der/die Schulleiter_in. Wichtig ist, dass die Verarbeitung und Speicherung der personenbezogenen Daten auf sicheren Servern und sicheren digitalen Kommunikationswegen erfolgt. Um höchstmögliche Sicherheit zu garantieren, werden alle schulbezogenen IT-Anwendungen, die zentral betrieben werden – etwa Lernplattformen, Eduthek oder das elektronische Klassenbuch –, zentral von den Behörden betreut.
Ab wann dürfen Jugendliche über ihre personenbezogenen Daten selbst entscheiden?
Schüler_innen sind laut Bildungsministerium ab dem vollendeten 14. Lebensjahr "hinreichend geschäftsfähig zur eigenen Abgabe von datenschutzrechtlichen Zustimmungserklärungen". Zum Beispiel die Zustimmung für die Veröffentlichung von Fotos auf Schulveranstaltungen.
Darf ich als Elternteil Fotos bei der Schulveranstaltung machen und diese etwa auf Facebook veröffentlichen? Darf die Schule Fotos vom Krippenspiel oder der Sommersportwoche auf die Schulhomepage stellen?
Für beide Fälle ist eine explizite Einwilligung der fotografierten Personen erforderlich. Wobei es vollkommen ausreicht, wenn beim Schuleintritt des Kindes eine einmalige Einverständniserklärung unterzeichnet wird. Bei Schulveranstaltungen können Eltern, Verwandte und Freunde grundsätzlich davon ausgehen, dass eine solche Einverständiserklärung vorhanden ist. Veranstalter, Lehrpersonen oder Schulleiter_innen können aber jederzeit das Fotografieren untersagen.
Dürfen Lehrkräfte Schulnoten laut vor versammelter Klasse vorlesen?
Außer bei mündlichen Prüfungen, bei denen eine verbale Begründung über die konkrete Notenfindung für alle Zuhörenden gemacht werden muss, ist ein öffentliches Verlesen der Note grundsätzlich nicht zulässig – was allerdings bereits vor der DSGVO schon so war. Dafür, wie damit in der Praxis umgegangen werden soll, fehlen (noch) entsprechende Durchführungsbestimmungen. Manche Lehrpersonen fragen vor dem Verlesen der Noten, ob jemand diese lieber individuell erfahren möchte, andere wiederum anonymisieren sämtliche Noten, und so manche Lehrperson pfeift komplett auf die neuen Vorgaben und macht alles wie bisher.
In vielen Schulen ersetzen Messenger-Dienste wie Whatsapp mittlerweile den analogen Austausch zwischen Lehrenden, Schülern und Eltern. Ist das legal?
Nein. Seitens des Ministeriums heißt es, dass "aus datenschutz- wie auch aus lizenzrechtlichen Gründen Whatsapp-Gruppen oder ähnlich geartete Gruppenchats sozialer Medien für die offizielle Eltern-Lehrer-Schüler-Kommunikation nicht zulässig" sind. Die elektronische Kommunikation müsse über geprüfte IT-Anwendungen laufen, welche eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Bundesministerium oder der entsprechenden Schule abgeschlossen haben. So eine Vereinbarung liege derzeit nur mit Eduflow vor, schreibt Sommavilla. Das stimmt erfreulicherweise nicht. Deshalb arbeiteten viele Schule mit Microsoft Office 365, für das laut Auskunft der Bildungsdirektion, eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit dem Bundesministerium vorliege, so ein Direktor einer Handelsakademie.
Welche personenbezogenen Daten dürfen Schulen – etwa bei Schulausflügen an Busunternehmen oder Hotels – weitergeben?
Für jede Weitergabe personenbezogener Schülerdaten muss entweder eine gesetzliche Grundlage, eine vertragliche Verpflichtung oder eine freiwillige Einwilligung vorliegen. Bei einem Schulveranstaltung mit Übernachtung etwa die laut Meldegesetz notwendigen Daten wie Name, Geburtsdatum, Wohnsitz. Für kleinere Ausflüge wie zum Beispiel Wandertage ist auch wieder eine generelle Einwilligung bei Schuleintritt ausreichend. Sollten Alumniverbände oder Elternvereine Daten von Schulen anfordern, so sind diese Ansuchen direkt an die jeweilige Person weiterzuleiten. Selbstverständlich dürfen keinerlei Daten von Schülerinnen und Schülern für Werbezwecke weitergegeben werden.
ms

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