Zeitkonto (§ 61 Abs. 13 bis 19 Gehaltsgesetz):
Für Lehrer/innen gibt es das Zeitkonto-Modell seit dem Schuljahr 2009/10
Und so funktioniert es: Mehrdienstleistungen werden auf Wunsch der/s Lehr/in nicht ausbezahlt, sondern als Zeitguthaben (Zeitkonto) gespeichert. Der Verbrauch des „angesparten“ Zeitguthabens erfolgt grundsätzlich nur in Form einer mindestens 50%-igen Freistellung für ein ganzes Unterrichtsjahr. Nicht verbrauchte Zeitguthaben werden auf Antrag, im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe auf Basis der aktuellen besoldungsrechtlichen Stellung wie Überstunden vergütet.
- Möglich für Pragmatisierte (Beamte) und Vertragslehrer/innen (unbefristet IL [Entlohnungsschema] und vollbeschäftigt).
-
Leider nicht mehr möglich für Lehrpersonen im neuen Dienstrecht (pd)
- Zu beachten:
o Erklärung ist bis 30. September des betreffenden Unterrichtsjahres abzugeben und ist unwiderruflich.
o MDL können zur Gänze oder in einem bestimmten %-Satz als Wochen-Werteinheiten dem Zeitkonto gutgeschrieben werden.
o Jahresnorm ist 720 WE für BundeslehrerInnen bzw. die Jahreslehrverpflichtungsstunden bei LandeslehrerInnen.
-
Bsp: 5 MDL – durchschnittlich 36 Wochen geleistet. 180 WE werden auf das Zeitkonto gutgeschrieben - ca, denn die Gutschrift erfolgt nach Anfall, wie bei MDL-Bezahlung.
Zwei (vier) Jahre durchschnittlich 5 MDL können eine 50 %-ige (100%-ige) Freistellung für ein ganzes Jahr bei vollem Bezug ermöglichen.
- Verbrauch der Zeitkontogutschrift
o Die gutgeschriebenen Wochen-Werteinheiten können ab Vollendung des 50. Lebensjahres „verbraucht“ werden (zB bei Schuljahresbeginn am Mo., 6.9.2021: wer am 6.9.1971 oder früher geboren ist, kann
bis 1.3.2021 den Antrag auf Zeitkontonutzung als Freizeit stellen).
o Die frei werdenden Wochenstunden müssen von einer neu aufzunehmenden Lehrkraft übernommen werden - außer es ist dies organisatorisch nicht erforderlich.
o Der Verbrauch ist zu bewilligen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen dagegenstehen.
o Eine Freistellungen bis zum Pensionsantritt muss bewilligt werden!
o Eine Freistellung muss - außer bei Pensionierung! - ein ganzes Schuljahr umfassen.
o eine Freistellung ist im Ausmaß von 50% bis 100% Prozent der Lehrverpflichtung möglich (Herabsetzung).
o Für eine volle Freistellung sind 720 Wochen-Werteinheiten für Bundeslehrer/innen bzw. die Jahreslehrverpflichtungsstunden bei LandeslehrerInnen erforderlich
o Während einer gänzlichen Freistellung darf die Lehrkraft nicht zur Dienstleistung herangezogen werden
o Während einer teilweisen Freistellung besteht ein Schutz gegen zusätzliche dienstliche Inanspruchnahme wie während der Herabsetzung der Lehrverpflichtung
o Nicht durch Freistellung verbrauchte Wochen-Werteinheiten sind unter Zugrundelegung der aktuellen (Antragstellung, Ausscheiden …) besoldungsrechtlichen Stellung zu vergüten.Und zwar
entweder
- auf Antrag, oder
- im Fall des Ausscheidens aus dem Dienststand oder
- der Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe
- Zeitkonto im portal.at
Der aktuelle Stand auf dem Zeitkonto kann von Bundeslehrer*innen jederzeit auf portal.at eingesehen werden:
Das Zeitkonto befindet sich auf der Seite Mitarbeiter/in -> Arbeitszeiten -> Anzeige Zeitkonto
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Gabriele Frühmann (Donnerstag, 25 Juni 2020 14:44)
Hallo!
Wie kann man sich denn bei portal.at anmelden? Ich habe es über meine Handysignatur versucht, bin aber dann wieder bei der ID und einem Passwort gelandet. Also leider erfolglos! Bitte um Info... Danke!
gabriele_fruehmann@yahoo.de
Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 25 Juni 2020 15:26)
bildung.portal.at enthaelt die Daten von Bundeslehrer*innen. Den Zugang muss man sich in der Schule holen. Bei Landeslehrer*innen gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen, wie man zum Zeitkontozwischenstand kommt.
Manfred (Donnerstag, 09 Juli 2020 08:04)
Wo bzw. wie kann man das bereits angesparte Guthaben des Zeitkontos einsehen bzw. einen Antrag auf einen Auszug darüber einbringen?
Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 09 Juli 2020 08:51)
S. o. #2. bildung.portal.at enthaelt die Daten von Bundeslehrer*innen und dort unter den eigenen Daten bei den Arbeitszeiten stehen alle Details zum eigenen Zeitkonto.Bei Landeslehrer*innen: Formloses Schreiben im Dienstweg ueber die Schulleitung an die Bildungsdirektion mit der Bitte um Bekanntgabe der Details zum eigenen Zeitkonto.
Werner (Freitag, 04 September 2020 10:29)
Ist es möglich, bei einer 75% Dienstverpflichtung, sich die restlichen 25% vom Zeitkonto monatlich "abbuchen" zu lassen, um 100% Gehalt zu bekommen? Mit der Bitte um Info und lieben Grüßen - Danke!
wermat@gmx.at
Gary (Freitag, 04 September 2020 19:28)
Nein, das ist nicht moeglich, weil Zeitkontonutzung als Freizeit immer mindestens eine halbe Lehrverpflichtung, also 50% sein muss. Es ginge demnach das umgekehrte: 25% arbeiten und 75% aus dem Zeitkonto, oder alles andere zwischen 0 und 50% arbeiten und zwischen 50 und 100% aus dem Zeitkonto nehmen. Es geht auch, um Teilbeschaeftigung und Zeitkontonutzung ansuchen - zB 50% aus dem Zeitkonto nehmen und um Halbbeschaftigung ansuchen und daher nicht arbeiten muessen und 50% bezahlt bekommen. Ansuchen immer bis 1.3. im vorangehenden Schuljahr.
Andi (Montag, 28 September 2020 16:18)
Kann ich z. B. wenn ich genug angespart habe 3 Jahre Zeitkonto verbrauchen (vor Pensionierung) indem ich meine Beschäftigung auf 60 oder 70% reduziere? oder sind nur 2 Jahre möglich? Darf man während man das Zeitkonto verbraucht nebenbei arbeiten (nicht im Schuldienst). Verstehe ich das richtig, dass das Zeitkonto vorteilhafter ist als ein Jahr Sabbatical?
Gary (Dienstag, 29 September 2020 06:20)
#7 "Kann ich z. B. wenn ich genug angespart habe 3 Jahre Zeitkonto verbrauchen (vor Pensionierung)"
Ja, wenn genügend Stunden/WE am Zeitkonto sind, Ansuchen aber jährlich bis 1. März
#7 "indem ich meine Beschäftigung auf 60 oder 70% reduziere?"
Nein, denn um Zeitkonto als Freizeit nutzen zu können, müssen jeweils mindestens 50% aus dem Zeitkonto genommen werden, also die Lehrverpflichtung auf maximal 50% (plus a bissl was, damit in Summe die Vollbezahlung mit ganzen Unterrichtsstunden bestehen bleibt) gesenkt werden. Es ist übrigens auch möglich, die Zeitkontonutzung mit einem Antrag auf Teilbeschäftigung zu verbinden, also zB 50% aus dem Zeitkonto und Antrag auf Halbbeschäftigung, sodass nicht unterrichtet werden muss und 50% bezahlt wird.
#7 "oder sind nur 2 Jahre möglich?"
Es gibt keine Obergrenze beim Ansparen und Verbrauchen.
#7 "Darf man während man das Zeitkonto verbraucht nebenbei arbeiten (nicht im Schuldienst)."
Ja, aber Nebenbeschäftigungen sind natürlich auch in diesem Fall dem Dienstgeber zu melden.
#7 "Verstehe ich das richtig, dass das Zeitkonto vorteilhafter ist als ein Jahr Sabbatical?"
Ja, weil beim "Einarbeiten" des Freijahres mittels Sabbaticalregelung nur ein kleiner Steuervorteil entsteht, aber beim Zeitkonto die bei uns Lehrer*innen sehr schlecht bezahlten Ueberstunden (eine Ueberstunde bringt brutto nur ca 2/3 einer Stunde bis zur Lehrverpflichtung) dann im Freijahr gewissermaßen wie Normalstunden bezahlt werden.
Andrea (Mittwoch, 06 Januar 2021 19:07)
Eine Freistellung muss - außer bei Pensionierung! - ein ganzes Schuljahr umfassen. --> Ist also auch die Variante möglich, dass man im Schuljahr 2021 zB bis Ende Dezember voll arbeitet und dann den Rest des Schuljahres bis zur Pensionierung mit dem Zeitkontoguthaben abdeckt?
Gary (Freitag, 08 Januar 2021 20:41)
Nein, das wir leider nicht erlaubt. Ein Kollege hat vor Jahren fuer so eine Loesung gekaempft. Nun ist aber vom BMBWF klar gestellt, dass eine Zeitkontofreistellung nur am Beginn eines Schuljahres beginnen kann.
Gertraud (Donnerstag, 21 Januar 2021 14:04)
Wenn das Schuljahr am 12. September beginnt, wird dann ab diesem Zeitpunkt das Zeitguthaben bis zur Pensionierung eingelöst oder ab 1. September.
Gary (Donnerstag, 21 Januar 2021 14:41)
Ab Schuljahresbeginn. Siehe Abs. 16 in
https://www.jusline.at/gesetz/gehg/paragraf/61
"4. Der Verbrauch hat in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung für ein ganzes Schuljahr im Ausmaß von 50 bis 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung zu erfolgen. Im Schuljahr, in dem der Lehrer in den Ruhestand versetzt wird oder übertritt, ist ein Verbrauch auch für einen Teil des Schuljahres zulässig.
5. Für eine Freistellung im Ausmaß 100 vH der regelmäßigen Lehrverpflichtung sind 720 Wochen-Werteinheiten von der Gesamtgutschrift abzubuchen. Für eine anteilige Freistellung ist der entsprechende Anteil abzubuchen. Im Fall der Z 4 letzter Satz sind für einen Monat 60 Wochen-Werteinheiten und für einen Tag zwei Wochen-Werteinheiten abzubuchen."
Wenn das Schuljahr am 12. beginnt, sind das (30-11=)19 Tage im September. Bei Bundeslehrer*innen daher 38 WE.
Christian (Donnerstag, 21 Januar 2021 23:21)
Gibt es ein Formular für das Ansuchen zum Verbrauch des Zeitkontos?
Josef Gary Fuchsbauer (Freitag, 22 Januar 2021 04:23)
Ich kenne keines, schlage aber folgenden Text für das im Februar (lt. Gesetz bis 1. März) im Dienstweg über die Schulleitung an die Bildungsdirektion einzubringende Schreiben vor (Hinweis: nur möglich, wenn zu Schuljahresbeginn dann das 50. Lebensjahr vollendet ist):
"Ich beantrage für das Schuljahr 2021/22 den Verbrauch (eines Teils) meines Zeitkontos in Form einer Freistellung von der regelmäßigen Lehrverpflichtung im Ausmaß von .... ((50 bis 100)) vH der Lehrverpflichtung."
Weitere Hinweise: Es darf in dieser Zeit maximal ca halb unterrichtet werden. Es darf auch gleichzeitig der Antrag auf Teilbeschäftigung gestellt werden, sodass zB mit einer halben Zeitkontoferistellung und einer 50%-Teilbeschäftigung nicht unterrichtet werden muss, aber 50% bezahlt wird.
Für eine gänzliche Freistellung für ein ganzes Schuljahr sind bei Bundeslehrer*innen 720 MDL-Werteinheiten, bei Landeslehrer*innen die jeweilige Jahresunterrichtsverpflichtung erforderlich. Unmittelbar vor Pensionsantritt kann auch monats- bzw. tageweise die Freistellung konsumiert werden, es sind dann jeweils 1/12 bzw. 1/360 der Jahresstunden erforderlich, also zB 60 WE für 1 Monat, 2 WE für 1 Tag, wobei aber Sonn- und Feiertage und Ferien auch mitzuzählen sind.
Wolfgang (Samstag, 30 Januar 2021 16:13)
Ist es möglich, aus gesundheitlichen Gründen mit 50% der Lehrverpflichtung zu arbeiten, 75% bezahlt zu bekommen und diese 50% Lehrverpflichtung aus dem Zeitkonto abbuchen zu lassen, sodass man dann also nicht unterrichten braucht und 75% Gehalt bekommt?
Josef Gary Fuchsbauer (Samstag, 30 Januar 2021 17:50)
Diese 50/75 Regelung gibt es nur für pragmatisierte Lehrer*innen und sie kann nur gewährt werden, wenn durch die Teilbeschäftigung die Wiederherstellung der vollen Einsatzfähikeit hoffentlich wieder hergestellt werden kann. Maximal darf das im Laufe eines Lehrer*innenlebens maximal in Summe 2 Jahre lang genehmigt werden. Wörtlich steht im Gesetz wohl nirgends, dass nach Genehmigung so einer Teilzeit nicht auch um 50%-Zeitkontonutzung angesucht werden kann (wird ja hoffentlich der Gesundung nutzen ...). Aber ich hab schon gehört, dass es Bildungsdirektionen gibt, die zB auch die Kombination von Sabbaticalrahmenzeit und Zeitkonto nicht zulassen (wollen), obwohl auch nirgends steht, dass ich während der Sabbaticalansparphase nicht Zeitkontofreizeit beantragen darf. Falls solche Ansuchen nicht genehmigt werden, könnte dann zB versucht werden, das mittels gewerkschaftlichem Rechtsschutz durchzufechten. Umgekehrt wäre vielleicht auch davor ein Schreiben an goed.recht@goed.at moeglich, um die Rechtsansicht des GOeD-Rechtsbueros zu erfahren.
Lore (Sonntag, 07 Februar 2021 10:06)
Zu #9: Ich habe so viel im Zeitkonto angespart, das ich mit März/April in Pension gehen könnte und den Rest meiner Dienstzeit bis zum Ende des 65. Lebensjahres aus dem Zeitkonto auffüllen kann. Ist das Ausscheiden aus dem Schuldienst zu diesr Zeit möglich? Bis zu welchem Termin muss ich die Entscheidung, dass ich das mache, bekanntgeben?
Heinz (Dienstag, 16 Februar 2021 11:24)
Hallo! Ich bin als Vertragslehrer noch in der Abfertigung "alt". Aufgrund von über 25 Dienstjahren würde mir zum Ende meines Dienstverhältnisses das 12-fache des "letzten" Monatsentgeltes als Abfertigung zustehen. Bei Nutzung des Zeitkontos somit das 12-fache des Grundgehaltes würde ich einmal sagen. Für den Fall, dass ich das Zeitkonto im letzten Jahr nicht beanspruche und unterrichte, würden dann auch allfällige MDLs im letzten Monat in die Berechnung der Abfertigung einfließen? Danke und lg Heinz
Gary (Dienstag, 16 Februar 2021 12:44)
Nein. Abfertigung im öffentlichen Dienst nur vom Grundgehalt ohne Zulagen, Überstunden, Sonderzahlungen. Daher gleiche Höhe bei voller Zeitkontofreistellung oder bei Vollbeschäftigung mit oder ohne Überstunden.
Gary (Dienstag, 16 Februar 2021 12:58)
zu #17: Da hier nicht steht, wann dieses Ende des 65. Lebensjahres ist und unklar ist, was mit "März/April in Pension gehen könnte und den Rest meiner Dienstzeit bis zum Ende des 65. Lebensjahres aus dem Zeitkonto auffüllen" gemeint ist, ist eine Beantwortung nicht korrekt möglich. Eine Zeitkontonutzung ist jedenfalls nicht beginnend im März oder April (sondern nur ab Unterrichtsjahresbeginn) und schon gar nicht nach der Pensionierung/Ruhestandsversetzung möglich.
Die Zeitkontonutzung ist immer bis spätestens 1.März für das kommende Schuljahr bekannt zu geben. Du kannst mir gern ein Mail an fuchsbauer@oeli-ug.at senden und wir besprechen das ganz konkret mit deinen Daten.
Werner (Dienstag, 02 März 2021 18:06)
Ich weiß, dass aus Krankheitsgründen eine Dienstverpflichtung von 50% mit 75% Gehalt möglich ist. Ich würde gerne zusätzlich - 2 Jahre vor der Pensionierung - mein Zeitkonto (726 Stunden) aufbrauchen. Wäre es denkbar, trotz der verminderten Dienstverpflichtung auf 50% und des Gehalts von 75% noch 50% / Jahr vom Zeitkonto abzubuchen?
Der Gehalt betrüge dann 125%... - Ist das steuertechnisch auch wirklich sinnvoll? LG
Gary (Dienstag, 02 März 2021 19:32)
Aus Krankheitsgründen eine Dienstverpflichtung von 50% mit 75% Gehalt gibt es nur bei Beamt*innen, wenn damit die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit ermöglicht wird.
Wenn du 2 Jahre vor der Pensionierung dein Zeitkonto jeweils für eine halbe Freistellung nutzen willst (kostet dann in Summe 720 WE für Bundeslehrer*innen) und gleichzeitig beantragst, dass deine Lehrverpflichtung aus einleitend genannten Gründen halbiert wird - und wenn BEIDES genehmigt wird (ob die Kombination genehmigt wird, weiß ich nicht), brauchst du nicht unterrichten und bekommst 75% bezahlt.
Es ist aber NICHT denkbar (und wäre juristisch schizophrän), dass du einerseits in die 50/75-Regelung gehst und ZUSÄTZLICH 50% aus dem Zeitkonto lukrierst. Dies ist schon deshalb nicht möglich, weil der Zeitkontokonsum nicht mit MDL-Bezahlung kombinierbar ist, bzw. nur in dem minimalen Ausmaß, das erforderlich ist, um bei halber Nutzung nicht unter 10 WE zu fallen.
Ein Gehalt von 125% kann es in Zusammenhang mit Zeitkonto nicht geben.
Und ein Gehalt über 75% kann es bei der 50/75-Regelung nicht geben.
Robert (Mittwoch, 03 März 2021 07:28)
Gibt es tatsächlich keine Obergrenze? D. h. man könnte, wenn das Zeitkonto entsprechend gefüllt ist, auch schon vier oder fünf Jahre vor der Pension um die Freistellung ansuchen? Ich hätte gedacht mal gelesen zu haben, dass der maximale Zeitraum drei Jahre beträgt.
Josef Gary Fuchsbauer (Mittwoch, 03 März 2021 08:11)
Im Gehaltsgesetz Par. 61 und in den parallelen Bestimmungen f. Vertrags- und Landeslehrer*innen steht als Bedingungen f. Zeitkontofreistellungsnutzung u.a., dass dazu am ersten Tag der Nutzung ein Alter von 50 Jahren erforderlich ist, aber es steht keine Einschränkung, dass man zwischen 50 und 65 nur eine bestimmte Zahl von Jahren darum ansuchen dürfte. Übrigens gibt es auch beim Sabbatical keine solche Obergrenze.
Ich selbst hab grad letztes Monat die Genehmigung bekommen, dass ich im nächsten Schuljahr nun zum 3. mal hintereinander 50% Freistellung aus dem Zeitkonto nehmen darf. (Ich kann aber dann nicht ausprobieren, ob es ein 4. mal geht, weil ich gleichzeitig mit dieser Genehmigung die gesetzliche Ruhestandsversetzung mit 65 per 1.9.2022 bekommen habe.) :-)
Werner (Mittwoch, 03 März 2021 16:14)
Vielen Dank - lieber Gary - für deine prompte und verständliche Klärung meiner Frage!
Edith (Montag, 12 April 2021 23:05)
Meine gesetzliche Ruhestandsversetzung mit 65 ist am 1.9.2023.
Aktuell habe ich 348 WE am Zeitkonto. Diese möchte ich aufbrauchen.
Zu welchem Zeitpunkt kann ich meine Unterrichtstätigkeit beenden?
Josef Gary Fuchsbauer (Dienstag, 13 April 2021)
Kommen noch 12 WE dazu? Dann wären es 6x60 und damit 6 Monate.
Werden bis 1.7.2023 vierzig Pensionsversicherungsjahre erreicht? Dann könnte mit diesem Tag der Ruhestand angetreten werden (sonst müssten die ohnehin unterrichtsfreien Sommermonate auch aus dem Zeitkonto finanziert werden, was natürlich nicht optimal wäre).
Aus der Formulierung "Ruhestandsversetzung mit 65" erschließe ich, dass Pragmatisierung vorliegt. Falls ja, könnte in den letzten Monaten vor der Ruhestandsversetzung auch Teilbeschäftigung/Teilbezahlung vorliegen, ohne dass sich das auf die Höhe einer evt. anfallenden Jubiläumszulage, einer bei Beamt*innen eh nicht vorhandenenen Abfertigung oder (durch freiwillige Vollzahlung des Pensionsbeitrages) der Pension auswirkt. In diesem Fall könnte bis spätestens 1.3.2022 um
a) Ruhestandsversetzung per 30.6.2023 und
b) Teilbeschäftigung von Schuljahresbeginn im Sept. 2022 bis 30.6.2023 und um
c) Zeitkontonutzung von Schuljahresbeginn im Sept. 2022 bis 30.6.2023
im Dienstweg über die Schulleitung an die Bildungsdirektion angesucht werden, wobei b) und c) so sein sollen, dass nicht unterrichtet wird und die Bezahlung lediglich gemäß der Zeitkontonutzung bei Gleichverteilung der vorhandenen WE auf diesen Zeitraum erfolgen soll.
Da waren jetzt viele Fragen und angenommene Antworten dabei. Eine fehlt natürlich noch und die ist entscheidend: Ist es gewünscht möglichst früh mit dem Unterrichten aufhören zu können? Falls NEIN, würde ich empfehlen bis zum Sommer 2023 zu unterrichten. Dann wird bei der gesetzlichen Ruhestandsversetzung mit 65 sowieso am Ende das Zeitkonto ausgezahlt. Wir können gern nach einem Mail an fuchsbauer@oeli-ug.at Details und konkrete finanzielle Fragen besprechen.
McM (Donnerstag, 06 Mai 2021 20:36)
Kurze Frage: Ist das Zeitkonto "gedeckelt" oder kann man einen beliebigen Zeitraum vor Pensionsantritt einlösen? (- nötiges Guthaben vorausgesetzt)
Bsp.: 2160 Stunden angespart heißt mit 62 Jahren Guthaben einlösen und dann in Pension gehen ist möglich...?
Gary (Donnerstag, 06 Mai 2021 21:02)
Das Gesetz enthält keinen Deckel. Im Gegenteil steht sogar drin, dass, wenn das Guthaben nicht mehr anders als Zeit genutzt werden kann, die Zeitkontofreistellung jedenfalls zu bewilligen ist (ansonsten können ja wichtige dienstliche Gründe dies verhindern).
D.h. jedenfalls, dass dein vorgeschlagener Weg gangbar ist.
Allerdings darfst du nicht vergessen, vor dem 1.3. fürs nächste Schuljahr anzusuchen (ob sie ein Ansuchen für 3 Jahre bis zur Pensions auf einmal genehmigen, weiß ich nicht; müssen sie jedenfalls nicht).
Barbara (Montag, 07 Juni 2021 20:57)
Hallo!
Ich habe in diesem Semester Förderstunden gehalten. Werden diese auch dem Zeitkonto angerechnet (bei voller Lehrverpflichtung mit Überstunden)?
Gary (Montag, 07 Juni 2021 21:31)
Wenn die Überstunden in einem Schuljahr aufs Zeitkonto angespart werden, dann werden alle sonst als MDL ausbezahlten Stunden aufs Zeitkonto gutgeschrieben. Förderunterricht gehört da als Teil der Diensteinteilung dazu.
Alexander (Donnerstag, 09 September 2021 16:25)
Nachdem ich im Juni Geburtstag habe, fällt mein voraussichtlicher Pensionsantritt auf den 1. Juli 2025. Ist es dann möglich die 10 Monate meines letzten Dienstjahres (von September bis Juni) mit 600 WE des Zeitkontos abzudecken, sodass ich bereits ab September 2024 unterrichtsfrei bin? Oder brauche ich in diesem Fall für das letzte Dienstjahr 720 WE vom Zeitkonto?
Gary (Donnerstag, 09 September 2021 16:36)
Ja, das geht natürlich. Für Okt.-Juni werden 540 WE (bzw. bei Landeslehrer*innen 9/12 der Jahreslehrverpflichtung) vom Zeitkonto abgebucht und für Sept. je 2 WE pro Tag ab Beginn des Schuljahres, zB war das heuer im Osten der 6.9., also 25*2= 52 WE, im Westen der 13.9., also 18*2=36 WE.
Wichtig ist dabei, dass beim Zeitkontofreistellungsansuchen (bis spätestens 1.3. des vorhergehenden Schuljahres) auch [als Vertragslehrer*in] die Kündigung zum Ablauf des 30.6. dazugeschrieben wird, bzw. bei Beamt*innen die Ruhestandsversetzung per 1.7. - denn Zeitkontonutzung im Ausmaß von weniger als einem ganzen Schuljahr ist nur aus diesen Gründen möglich.
Doris (Dienstag, 19 Oktober 2021 21:53)
Hallo, ich bin Vertragslehrerin in OÖ und werde im Juni 2023 60 Jahre alt. Mein gesetzlich möglicher Regelpensionsantritt wäre dann der 1.7.2023. Wenn ich das Schuljahr 2022/23 fertig mache, habe ich bis dahin rund 514- Stunden im Zeitkonto angespart. Wenn ich diese nach diesem Schuljahr, also ab Sept. 2023 konsumiere und den Pensionsantritt nach hinten verschiebe, wann wäre dann mein Pensionsantritt? Weitere Frage, zählt die Leiterzulage eines Schulleiters zur Abfertigung bei Vertragslehrern?
Danke für die Antworten.
Josef Gary Fuchsbauer (Mittwoch, 20 Oktober 2021 05:32)
Da ein Vertragsverhältnis (unter Einhaltung der 5-monatigen Kündigungsfrist) nur zum Ende eines Monats gekündigt werden kann und pro Monat Zeitkontonutzung 60 WE (pro Tag 2 WE) abgezogen werden, können 8 Monate aus dem Zeitkonto finanziert werden. Da nur wegen Pensionierung das Zeitkonto in einer Dauer von WENIGER als einem ganzen Schuljahr genutzt werden darf, ist demnach bis spätestens 1.3.2023 an die Bildungsdirektion zu melden: "Ich kündige meinen Vertrag als Vertragslehrerin per Ablauf des 30.4.2024 wegen Pensionsbezuges unter Wahrung des Abfertigungsanspruchs. Gleichzeitig beantrage ich die Nutzung meines Zeitkontos zur vollen Freistellung vom Beginn des Schuljahres am 11.9.2023 bis zum Vertragsende am 30.4.2024.
Zur Abfertigung: Gem. https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/84, Absatz 3b, steht bei Kündigung nach 60 eine Abfertigung zu. Gemäß Absatz 4 wird die Höhe der Abfertigung nach dem "für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgelt" berechnet (das 12-fache davon, wenn mindestens 25 Jahre Vertragsdauer). Gem. https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/8a, Abs. 1, letzter Satz, gilt: "Soweit in diesem Bundesgesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, die Funktionszulage, die Exekutivdienstzulage, die Verwaltungsdienstzulage, die Erzieherzulage, die Pflegedienstzulage, die Pflegedienst-Chargenzulage, die Heeresdienstzulage und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen." Da die Schulleitungszulage gem. § 57 des Gehaltsgesetzes eine Dienstzulage ist, wird sie bei der Abfertigungsberechnung berücksichtigt. DA SICH ABER die Abfertigung aus dem Monatsbezug des LETZTEN Monats berechnet und in diesem Fall das letzte Monat in Zeitkontofreizeit verbracht wird und in der Zeitkontofreizeit auch keine Schulleitungsaufgaben zu erfüllen sind und daher keine Schulleitungszulage bezahlt wird (weil diese natürlich die oder der für das Schuljahr 23/24 provisorisch bestellte Schulleiter*in bekommt), wird die Abfertigung nur nach dem Grundgehalt berechnet!
Anita (Dienstag, 16 November 2021 15:06)
Hallo, ich bin Vertragsbedienstete und möchte mit 1.November oder 1. Dezember 2022 in Pension gehen und im Herbst 2022 nicht mehr unterrichten, sondern für diese Monate Werteinheiten vom Zeitkonto verwenden.
Welche Vorgangsweise von beiden ist finanziell lukrativer?
Variante 1: Pension ab 1. November
- September und Oktober Gehalt durch Verbrauch von WE vom Zeitkonto
- November bereits Pensionsbezug (PVA)
- restliche WE auszahlen lassen
Variante 2: Pension ab 1. Dezember
- Sept, Okt, November Gehalt durch Verbrauch von WE vom Zeitkonto
(dafür aber auf Pension für November verzichten)
Wie sieht das mit den Sonderzahlungen aus?
Gibt es bei Variante 1 die Sonderzahlung im September oder nur aliquot für 2 Monate (Sept, Okt) bzw.
gibt es bei Variante 2 die Sonderzahlungen im Sept. und November oder nur aliquot für 3 Monate (Sep. -Nov)?
Jubiläumszuwendung: Mein Jubiläumsstichtag ist 1.3.1986. Habe ich damit Anspruch auf die Jubiläumszuwendung nach 35 Jahren wegen Pensionierung? Laut obigem Stichtag hätte ich mehr als 35 Jahre. Laut Besoldungsdienstalter habe ich bis November bzw. Dezember 2022 aber etwas weniger als 35 Jahre. Was zählt nun? Habe ich einen Anspruch?
Danke für die Antworten!
Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 18 November 2021 13:49)
Liebe Kollegin Anita! Ohne die Kenntnis, wann geboren und welche Pensionversicherungszeiten und wann das gesetzlche Pensionsalter erreicht wird, lässt sich nicht alles sicher beantworten. Ich nehme daher an, dass auch schon mit 1.11.2022 das gesetzliche Pensionsalter von 60 Jahren erreicht ist und beantworte deshalb wie folgt:
1. Jubiläumszuwendung: Wenn nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters die Kündigung als Vertragslehrerin erfolgt, reichen 35 Jahre seit dem Jubiläumsstichtag, um die 4 Monatsgehälter JubZul zu bekommen, was hier also der Fall ist. Das Besoldungsdienstalter ist für diese Frage nicht von Bedeutung. Wenn durch die 100%ige Zeitkontokonsumation im letzten Monat volle Bezahlung erfolgt, wird auch die JubZul vom vollen Bezug berechnet.
2. Zur Frage, ob die Zeitkontokonsumation als Zeit ohne gleichzeitigen Pensionsbezug besser ist, als der frühere Pensionsbzug und das Auszahlen des (restlichen) Zeitkontos: Es lässt sich zwar nicht ganz allgemein beantworten und hängt ja auch immer davon ab, wie lange jemand die dann höhere Pensionszahlung erlebt, aber wenn wir von der statistisch hohen Lebenserwartung einer 59-jährigen Frau ausgehen, würde ich den späteren Pensionsantritt empfehlen, weil:
a) die Nutzung des Zeitkontos als Freizeit bei voller Bezahlung bringt um 50% mehr als die Auszahlung;
b) sobald 60 Jahre erreicht sind: von der PVA (Pensionsversicherungsanstalt) die Bestätigung holen, dass noch nicht Pension bezogen wird und diese in der Schule abgeben, damit nur der halbe Pensionsbeitrag berechnet wird (also netto ca 5% mehr vom Lohn bleibt);
c) die Pension erhöht sich bei Pensionszahlungsbeginn erst nach dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters um 4,2% pro Jahr.
Daher bis spätestens 1.3.2022 formloses Schreiben über die Schule an die Bildungsdirektion: Kündigung wegen Pensionsbezug per 1.12.2022 unter Wahrung des Abfertigungsanspruchs und Antrag auf 100ige Zeitkontofreistellungsnutzung von Beginn des Schuljahres 22/23 bis 30.11.2022.
Spätestens 3 Monate vor dem 1.12.2022 Pensionsansuchen ab 1.12.2022 bei der PVA abgeben.
3. Sonderzahlungen: Die Sonderzahlung im September ist ein halber Monatslohn aus dem Durchschnitt Juli bis September. Die Sonderzahlung im November ist ein halber Monatslohn aus dem Durchschnitt Oktober bis Dezember - demnach bei Ausscheiden mit 30.11. eben 2/3 davon.
4. Sollten auf dem Zeitkonto 240 oder mehr WE sein, wäre auch Kündigung und Pensionszahlungsbeginn entsprechend später möglich.
Michaela (Mittwoch, 02 Februar 2022 12:20)
Hallo!
Ich bin mit 16 WE an einer LWS tätig - Dienstgeber Land OÖ.
Zusätzlich bin ich mit 8 WE an einer ÜbungsMS dienstzugeteilt durch eine AHS - Dienstgeber Bund. Insgesamt unterrichte ich also 24 WE nach altem Dienstrecht.
Gibt es für mich irgendeine Möglichkeit, auch das Zeitkonto in Anspruch zu nehmen???
Josef Gary Fuchsbauer (Mittwoch, 02 Februar 2022 12:47)
Leider nicht.
Bei beiden Dienstgebern besteht ein (Teilbeschäftigungs)Vertrag und kommt es zu keiner
Abrechnung von Überstunden - und nur solche könnten auf ein Zeitkonto gespart werden.
Helga (Freitag, 22 April 2022 16:23)
Wo finde ich die Erklärung, die ich im September abgeben kann? Gibt es eine Vorlage?
Wird diese Erklärung jedes Jahr abgegeben oder einmal?
Kann der Prozess rückgängig gemacht werden?
Gary (Donnerstag, 28 April 2022 12:33)
Textvorschlag steht in http://archiv.oeli-ug.at/DRS22.pdf Seite 30, rechte Spalte: Z.B.: "Ich beantrage für das Schuljahr 2022/23, dass meine Mehrdienstleistungen nur zu 30 % ausbezahlt und 70 % dem Zeitkonto gutgeschrieben werden." Oder: "Ich beantrage für das Schuljahr 2022/23, dass meine Mehrdienstleistungen nicht ausbezahlt und zu 100% dem Zeitkonto gutgeschrieben werden." Das ist im Dienstweg über die Schule an die Bildungsdirektion zu richten. Es kann eine beliebige Prozentzahl der Überstunden genannt werden, aber keine Absolutzahl an Stunden pro Woche oder Ähnliches. Es fallen dann jedenfalls alle als Überstunden bezahlten Gehaltsteile (1,3% des Monatsbruttoverdienstes der jeweiligen Gehaltsstufe pro Stunde) in diese Regelung, also Dauerüberstunden, Förderunterricht, Vertretungsstunden gem. Dienstplanänderungen - aber keine Einzelsupplierstunden (außer die als MDL zu zahlenden Blocksupplierungen).
Manfred (Freitag, 06 Mai 2022 08:23)
Geboren 14.1.1962, seit September 2001 an einer HTL als Vertragslehrer beschäftigt.
geplanter Pensionsantritt ist damit 1.2.2027.
Ich möchte mit Ende Schuljahr 2024, also ab July 2024 die Unterrichtstätigkeit beenden und ab dann mein angespartes Zeitkonto konsumieren.
Dazu sind nach meiner Berechnung insgesamt 1764 angesparte Stunden notwendig.
Die Meldung bezüglich 100% Konsumation des Zeitkontos muss jährlich bis spätestens 1.3. erfolgen.
Bitte um Überprüfung bzw. Korrektur.
Vielen Dank
Uli (Mittwoch, 22 Juni 2022 19:14)
Ich spare schon seit Jahren fleißig auf meinem Zeitkonto und habe mir die - hoffentlich überflüssige, aber dennoch, wie ich denke, legitime - Frage gestellt: Was passiert mit den angesparten Stunden im Falle meines Ablebens?
Maria Eder-Eichberger (Mittwoch, 29 Juni 2022 09:30)
Kann ich im Rahmen des Zeitkontos MDLdes kommenden Schuljahres (4 Stunden) in den darauffolgenden Schuljahren (jeweils 2 Stunden) verbrauchen, bzw. eine geringere Lehrverpflichtung bei vollem Bezug eingehen? Lg Maria Eder-Eichberger
Manuela (Dienstag, 05 Juli 2022 15:31)
Hallo! Super, dass es diese Plattform gibt! Ich bin im Juli 1965 geboren und könnte somit mit Ende Juli 2027 in Pension gehen. Ich bin Vertragslehrerin und auf meiner Monatsabrechnung vom Juni 2022 steht Besoldungsdienstalter: 18.05.03
Ich würde gerne länger arbeiten, auch um die Jubiläumszulage für 25 Jahre zu erhalten. Außerdem habe ich auf meinem Zeitkonto derzeit ein Guthaben von ca. 300 h.
Meine Frage: wenn ich bis Juli 2028 arbeite und anschließend das Zeitkonto in Anspruch nehme, erhalte ich dann auch die Jubiläumszulage? Vielen Dank im Voraus für deine Mühe!
Gary (Samstag, 16 Juli 2022 18:34)
Es tut,mir leid, dass hier so lange nicht geantwortet wurde: es funktioniert leider offenbar nur mehr per Zufall, dass die Einträge für uns erscheinen und wir sie freischalten können.
(Wir sind eh am Fertigstellen der neuen Website.)
BITTE mailt an a@oeli-ug.at, dann erhaltet ihr verlässlicher und rascher Antwort.
Zu #42: Korrekt. Bloß komm ich auf etwas weniger WE-Bedarf für diese 2 Schuljahr plus 5 Monate:
720+720+60x5=1740 WE
Gary (Samstag, 16 Juli 2022 18:44)
zu #43: Ist leider schon vorgekommen. Die Bildungsdirektion hat das dann an die Erben auszuzahlen. Dauert halt, bis die Erbangelegenheit abgewickelt ist.
Gary (Samstag, 16 Juli 2022 18:51)
zu #44: Die Regeln fürs Zeitkonto stehen ab Abs. (13) in https://www.jusline.at/gesetz/gehg/paragraf/61 - ab (16) stehen die Regeln fürs Nutzen. Die von dir angedacht Vorgehensweise ist nicht möglich, da immer jeweils mindestens 50% der Lehrverpflichtung aus dem Zeitkonto
genommen werden kann. Also wenn du mindestens 10 WE Jahresüberstunden (360 WE) gesammelt hast, kannst du als Zeit nutzen
Gary (Samstag, 16 Juli 2022 19:03)
Noch mal: Es tut,mir leid, dass hier so lange nicht geantwortet wurde: es funktioniert leider offenbar nur mehr per Zufall, dass die Einträge für uns erscheinen und wir sie freischalten können.
(Wir sind eh am Fertigstellen der neuen Website.)
BITTE mailt an a@oeli-ug.at, dann erhaltet ihr verlässlicher und rascher Antwort.
Zu #45: Das Besoldungsdienstalter ist bei uns bei der Reform 2015 nach der Überleitung nach einer Formel berechnet worden, die nicht unserem tatsächlichen entspricht und vor allem keine sichere Auskunft über den Jubiläumsstichtag gibt. Wenn du Bundeslehrerin bist, kannst du diesen auf bildung.portal.at unter den Eigenen Daten (das steht er ziemlich am Beginn) nachsehen; sonst im Schulsekretatiat nachfragen, damit diese ihn nachschaut oder bei der Bildungsdirektion nachfragt. Wenn zum Zeitpunkt der Kündigung NACH Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters (also bei dir bei Kündigung zu einem Zeitpunkt ab Ablauf des 31.7.2027) 35 Jahre seit dem Jubiläumsstichtag vergangen sind, wird die Jubiläumszulage ausgezahlt.
Zeitkontonutzung: Ansuchen immer bis spätestens 1.März im Schuljahr davor. Beginn der Zeitkontonutzung immer am Beginn des Schuljahres, Ende bei Ausscheiden. Wenn zB 300 WE vorhanden sind, dann reicht das für 5 Monate (á 60 WE) und es könnte daher (gleichzeitig mit dem Zeitkontoantrag!) die Kündigung per Ablauf des 31.1.2028 ausgesprochen werden.
Erika (Montag, 12 September 2022 17:19)
Hallo, zahlt es sich mit 50 Jahren als Vertragslehrerin (alt) noch aus, ein Zeitkonto zu eröffnen? Meine restlichen Jahre bis zur Pensionierung werde ich wahrscheinlich mit sehr wenigen MDLs (heuer nicht mal ganz eine) bzw. ohne MDLs unterrichten.
Dani Krenek (Samstag, 10 Dezember 2022 15:55)
Ein Kollege an der Schule möchte in 2 Jahren sein Zeitkonto für ein Sabbatical einlösen. Er ist der einzige an der Schule, der ein bestimmtes Fach unterrichten kann. Kann ihm das Sabbatical so verwehrt werden, auch wenn er sein Voraben schon jetzt, Ende 2022, ankündigt und somit genügens Zeit ist, um einen fachlichen Ersatz für ohn zu finden?
Gary (Samstag, 10 Dezember 2022 18:37)
zu #50: Die Antwort ist eindeutig JA! Egal, wie viel du sammelst, egal ob du es dir später (in der höheren Gehaltsstufe) auszahlen lässt oder (optimalerweise) als Freizeit vor der (Kündigung wegen) Pensionierung nutzt, es ist immer ein Gewinn. Wenn dein Pensionsalter 65 ist und du mit langer (40-jähriger) Versicherungszeit oder niedrigerem Pensionsalter ab 62 aufhören kannst, hast du trotzdem noch etliche Jahre um anzusparen. Und ob es angesichts des Lehrer*innenmangels bei wenigen Überstunden bleibt (bis zu 25 Stunden muss ma ja bei Bedarf nehmen), wird sich zeigen.
Gary (Samstag, 10 Dezember 2022 18:45)
zu #51: Mit "für ein Sabbatical einlösen" meinst du wohl ein Zeitkontofreijahr. Dieses ist
a) zu gewähren, wenn keine wichtigen dienstlichen Gr+nde dagegen sprechen und wenn ein Ersatz gefunden wird; aber
b) falls das Freijahr unmittelbar vor der Pensionierung/Ruhestandsversetzung liegt, ist es auf jeden Fall zu genehmigen.
Da in beiden Fällen der Antrag bis spätestens 1. März vor dem gewünschten Freijahr einzubrigen ist, kann dieser natürlich auch schon früher eingebracht werden, damit mehr Zeit zum Ersatzsuchen ist. Garantie auf Genehmigung gibt es im Fall a) leider nicht.
Michael (Donnerstag, 05 Januar 2023 15:54)
Ich bin jetzt 33 und habe im Jahr recht viele MDLs (rund 7 WE). Würde sich für mich ein Zeitkonto auszahlen? Ich möchte dieses aber eher als eine Sparform verwenden und später in höheren MDL darauf zugreifen und mir das Geld auszhalen lassen. Geht das Auszhalen dann auch schon vor dem 50. Lebensjahr?
Gary (Donnerstag, 05 Januar 2023 16:57)
https://www.jusline.at/gesetz/gehg/paragraf/61
Ab Absatz 13 stehen die Regeln fürs Zeitkonto, dessen Auszahlung unabhängig vom Lebensalter ist, aber nur im Gesamten auszahlbar ist.
Lediglich die Nutzung als Freizeit/Unterrichtsfreistellung ist daran gebunden, dass man spätestens am ersten Tag des Nutzungsschuljahres 50 wird.
Andrea (Dienstag, 17 Januar 2023 14:45)
Lieber Gery,
ich bin im Jänner 1966 geboren. Pensionsantritt ist 1. August 2028. Ich will aber 2 Schuljahre 26/27 und 27/28 Zeitkonto aufbrauchen. Was ist mit dem August 2028? Es ist ja besser, wenn dies wieder als Gehalt ist und nicht aus dem Zeitkonto verwendet wird. Pensionsantritt dann erst mit Schulanfang 2028. Ist das möglich? Vielen Dank.
Gary (Dienstag, 17 Januar 2023 15:06)
Liebe Kollegin, offenbar bist du Vertragslehrerin. Dein Vertrag endet daher nur dann, wenn du oder die Bildungsdirektion (jeweils mit 5 Monatsfrist) kündigen.Wenn du daher bis Sommer 2026 zwei Jahre am Zeitkonto hast und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arbeiten willst, kannst du bis 1.3.2026 um volle Zeitkontonutzung für die Schuljahre 26/27 und 27/28 ansuchen und auch gleich dazuschreiben, dass du mit Ablauf des 31.8.2028 wegen dann schon erreichtem Pensionsalter kündigst und um die Auszahlung der dann fälligen Abfertigung ersuchst. Aber das mit der Kündigung kannst du auch später schreiben, spätestens eben im März 2028.
(Die Bildungsdirektion darf dich erst mit 65 kündigen, weil du auch als Frau das Recht hast bis 65 im Dienst zu bleiben.)
Solltest du jedoch bis dahin mehr am Zeitkonto haben, kannst du das Zeitkontoansuchen auch bis ins Schuljahr 28/29 hinein ausdehnen (je nachdem wieviele volle Monate du dann mehr als 2 Jahre hast) und auch die Kündigung dann zum entsprechneden Monatsende aussprechen. Dann allerdings musst du das beim Zeitkontoansuchen dazuschreiben, weil das Zeitkontoende nur dann innerhalb des Schuljahres liegen darf, wenn danach der Vertrag endet.
Du kannst das Zeitkontoansuchen aber auch zunächst im Februar 2026 nur für das Schuljahr 26/27 stellen und dann im Jahr drauf wieder . . . Allerdings könnte die Bildungsdirektion wegen Lehrer*innenmangel die Zeitkontofreizeit ablehnen, wenn du sie auch später noch konsumieren könntest. Nur wenn die Zeitkontofreizeit sonst nicht mehr innerhalb der Vertragszeit konsumiert werden kann, darf sie auch wegen Lehrer*innenmangel etc nicht verweigert werden.
Andrea (Dienstag, 17 Januar 2023 16:32)
Vielen Dank. Ja, ich bin Vertragslehrerin. D. h. wenn ich mit Ende August 2028 kündige, würde ich im August 2028 ein Gehalt plus die Pension bekommen? Ich habe noch nicht die 2 Jahre, bin aber auf gutem Wege (habe ja noch 3,5 Jahre zum sparen). Was passiert mit den überschüssigen Werteinheiten, wenn man das Zeitkontoansuchen nicht ausdehnen will (was wären die Vorteile davon? ich würde ja dann schon die Pension bekommen). Danke!
Gary (Freitag, 20 Januar 2023 10:17)
Ab wann du um Pensionszahlung ansuchst, ist deine Sache. Du kannst gleichzeitig Gehalt von der Bildungsdirektion und Pension bekommen. Wenn du allerdings schon das Pensionsalter erreicht hast und noch nicht Pension beziehst, holst du dir von der Pensionsversicherungsanstalt die Bestätigung, dass du noch nicht Pension beziehst und gibst das an der Schule ab. Dann wird nämlich nur mehr das halbe Pensionsbeitrag vom Lohn abgezogen. Außerdem bekommst du später für jedes Monat, das du erst nach deiner Pensionsalterserreichung um den Beginn der Pensionszahlung ansuchst, um 0,35% mehr Pension.
Zur Frage Vergleich Zeitkontonutzung als Freizeit und Zeitkontoauszahlung:
a) Alles was beim Ausscheiden aus dem Dienst (Vertragskündigung) noch auf dem Zeitkonto ist, wird so ausgezahlt, als hättest du es im letzten Monat als Überstunden gehalten. D.h. pro Stunde 1.3% vom Monatsgrundgehalt. Überstunden bringen bei uns Lehrer*innen brutto nur ca 2/3 von dem, was eine Stunde in der Normalarbeitszeit bringt (weil nicht in Ferien und Sonderzahlungen bezahlt).
b) In der Zeitkontonutzung als Freizeit wird so bezahlt, als würde man eine volle Lehrverpflichtung unterrichten, also auch mit den Sonderzahlungen (13./14.Gehalt).
Annette (Freitag, 14 April 2023 18:37)
Du kannst gleichzeitig Gehalt von der Bildungsdirektion und Pension bekommen.
Heißt das, ich kann mit 62 Jahren die Korridorpension antreten und gleichzeitig noch ein Jahr mein angespartes Zeitkonto aufbrauchen?
JosefGary Fuchsbauer (Freitag, 14 April 2023 18:57)
Zunächst ein Hinweis: oeliug.at wird seit Monaten nicht mehr gewartet (wie auch auf der Startseite zu lesen ist) und die Kommunikation bezüglich Blog funktioniert schon lange nicht mehr ordentlich (wir bekommen keine Info über neue Einträge). Es gilt nun
oeli-ug.at
als unsere Website und Fragen schickt ihr am besten per Mail zB allgemein an
a@oeli-ug.at
Liebe Annette! Bist du Vertragslehrerin? Dann geht das. Aber wenn du VL bist, dann kommt es darauf an, wann du geboren bist, weil das Frauen-Pensionsalter in Österreich ja erst 2026 auf über 62 ansteigt, sodass erst dann eine Korridorpension möglich/nötig ist.
Annette (Montag, 17 April 2023 16:43)
Danke für die prompte Antwort! Jetzt schreib ich doch noch einmal hier meine Antwort, auf gut Glück…
Ich bin nicht Vertragslehrerin, sondern pragmatisiert. Könnte 09/26 mit 62 in die Korridorpension (geb. September64). Habe insgesamt ein Jahr MDL angespart, möchte aber nicht schon 2025 aufhören zu arbeiten. Ist dann Pensionsbezug und Auszahlung Zeitkonto gleichzeitig ein Jahr lang möglich?
Lg aus dem Ländle!
Gary (Montag, 17 April 2023 21:25)
Gleichzeitiger Pensions- und Aktivgehaltsbezug ist für Beamtinnen nicht möglich. Allerdings erhöht sich ja deine Pension massiv, wenn du erst später den Beginn der Pensionszahlung hast, weil bei Beginn der Pensionszahlung vor 65 ein Abschlag von 5,1% pro auf 65 fehlendem Jahr berechnet wird.
Wenn du also zB bis Sommer 2028 unterrichten magst und bis spätestens 1.3.2028 die Zeitkontonutzung von Beginn des Schuljahres 28/29 bis 30.9.2029 für eine volle Freistellung bis zu deiner gesetzlichen Ruhestansversetzung am 1.10.2029 (außer du bist am 1.9. geboren, dann wäre es schon dieser Tag) beantragst, dann bekommst du in dieser Zeit 100% Gehalt und danach die volle abzugsfreie Pension.
Wenn du nur bis Sommer 2027 unterrichten magst und bis spätestens 1.3.2027 die Zeitkontonutzung ab Beginn des Schuljahres 27/28 eine volle Freistellung bis zum vollen Verbrauch deines Zeitkontos (1 Monat = 60 WE) und gleichzeitig deine Ruhestandsversetzung zu diesem Termin (muss ein Monatsende sein) beantragst, dann bekommst du in dieser Zeit 100% Gehalt und danach die optimale Pension, die halt mit diesem Alter möglihch ist. Geht auch ab Sommer 2026 und 2025, kannst du immer bis 1.3. davor entscheiden.
Weitere Fragen gerne auch per 0680 2124358 oder Mail an a@oeli-ug.at
Michael (Dienstag, 16 Mai 2023 11:40)
Hallo, bei gesetzlich möglichem Regelpensionsantritt als Vertragsbediensteter am 1.7.2025 und 900 angesparten WE am Zeitkonto stellt sich mir folgende Frage: Ist es möglich mit 1.September 2024 600 WE (oder mit 15.September 570 WE) als Unterrichtsfreistellung in Anspruch zu nehmen und sich die restlichen 300WE (330WE) auszahlen zu lassen? Vielen Dank für ihre Erklärungen
JosefGary Fuchsbauer (Dienstag, 16 Mai 2023 13:49)
Hinweise: oeliug.at und alle Unterseiten werden zeitnah abgeschalten, weil seit September 2022 unsere neue Website oeli-ug.at gilt.
Die Unterrichtsfreistellung aus dem Zeitkonto muss gem. Gesetzeslesart des BMBWF auch im Jahr des Pensionsantritts am Schulanfang beginnen. Es kann also nicht der 1. oder 15.9. gewählt werden, sondern das ergibt sich aus dem im betroffenen Bundesland im betroffenen Jahr vorliegenden Schulanfangsmontag.
Im konkrenten Fall wäre daher bis spätestens 1.3.2024 im Dienstweg über die Schulleitung an die Bildungsdirektion die Meldung über die gewünschte Zeitkontonutzung im Schuljahr 2024/25 bis zum Regelpensionsantritt am 1.7.2025 zu machen. Es werden dann etwas unter 600 WE abgebucht und der Rest wird am Ende automatisch ausbezahlt (kein Antrag erforderlich, weil gesetzlich geregelt).