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Umfassende Information zum neuen Dienstrecht für Lehrer/innen Stand 2018

Von Josef Gary Fuchsbauer,

Mathematik- u. Religions-Lehrer, Koordinator Schulversuch Lehre mit HTL-Matura,
Vors. Stv. in BMHS-ZA und -Gewerkschaft,
Mitglied GÖD-Bundeskonferenz und ARGE-LehrerInnen.
Rückfragen: 0680 2124358, fuchsbauer@oeli-ug.at , fuch@litec.ac.at
 

Qualität der österreichischen Schulen

Unterrichtspflicht/Arbeitszeit der Lehrer/innen im neuen Dienstrecht
In Unterrichtswochen: 20-22 Stunden unterrichten, 1 Sprechstunde und 2 Stunden sonstige Tätigkeit an der Schule machen. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Fortbildung kann auch außerhalb der Schule gemacht werden. Dazu kommen fallweise Konferenzen, Schulveranstaltungen und ab der 10.
Schulstufe Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit.
Sonstige Tätigkeiten sind: Klassenvorstand, Mentoring (Begleitung neuer Lehrpersonen im 1. Jahr), Verwaltung der Lehrmittel, Qualitätssicherung, Fachkoordination, Eltern-SchülerInnen-Beratung, individuelle Lernbegleitung, und anderes.

0-3 weitere dauernde Unterrichtswochenstunden bei Bedarf verpflichtend.

24 unbezahlte einzelne Vertretungsunterrichtsstunden pro Schuljahr.

 

Unterrichtspflicht/Arbeitszeit der Lehrer/innen im alten Dienstrecht
In Unterrichtswochen: 17,2-22 Stunden unterrichten, 1 Sprechstunde. Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen und Fortbildung kann auch außerhalb der Schule gemacht werden.
Dazu kommen fallweise Konferenzen, Schulveranstaltungen und ab der 10. Schulstufe Prüfungen außerhalb der Unterrichtszeit.

Sonstige Tätigkeiten wie Klassenvorstand, Mentoring (Begleitung neuer Lehrpersonen im 1. Jahr), Verwaltung der Lehrmittel, Qualitätssicherung, individuelle Lernbegleitung, sind nach Bedarf zu übernehmen und werden extra bezahlt.

25% weitere dauernde Unterrichtswochenstunden bei Bedarf verpflichtend.

unbezahlte einzelne Vertretungsunterrichtsstunden pro Schuljahr (je Schultyp unterschiedlich viele).   

Finanzielles:

 

Beispiel:

Akademiker/in, 20 Wochenstunden Hauptfächer ab der 9. Schulstufe (keine Maturaklassen), Klassenvorstand, Lehrmittelverwaltung = vollbeschäftigt im neuen Dienstrecht).
Das Gehalt im neuen Dienstrecht besteht aus Grundgehalt (14mal 2638,9–4708,5 Euro) und Fächerzulage (12mal 33,5x20=670 Euro). Monatsdurchschnitt: am Anfang: 3213, am Ende: 5283 Euro (14mal). Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 3,5 Jahre bei Einstieg als Master, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss. Es können bis zu 12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden. Verweildauer in der 2. und 3. Gehaltsstufe sind 5 Jahre, in der 4.-6. Stufe 6 Jahre.
 
Beispiel:

Akademiker/in, 18 Wochenstunden Hauptfächer an AHS oder BMHS (davon 4 Stunden in Maturaklassen) = vollbeschäftigt im alten Dienstrecht

Ergibt Grundgehalt 14mal 2665–5585 Euro. Klassenvorstand: 10mal 199,50 €, Lehrmittelverwaltung: 10mal 159,60 €, Studienkoordinator: 10mal 159,60 €, Lernbegleitung: 38,30 €/Stunde.

Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe „II L“ ist bis zu 5 Jahre (befristete Verträge), Vorrückungen alle 2 Jahre. Es können bis zu 10 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden.

Maximum nach 34 Jahren.
 
Beispiel:

Akademiker/in, 22 Wochenstunden in Schularbeitenfächern der 5.-8. Schulstufe, Klassenvor- stand, Lehrmittelverwaltung (=vollbeschäftigt).
Das Gehalt im neuen Dienstrecht besteht aus Grundgehalt (14 mal 2638,9–4708,5 Euro) und Fächerzulage (12mal 26,1x22=574,2 Euro).
Monatsdurchschnitt: am Anfang: 3131, am Ende: 5200 Euro, 14mal.
Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 3,5 Jahre bei Einstieg als Master, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss.

Es können bis zu 12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden. Verweildauer in der 2. und 3. Gehaltsstufe sind 5 Jahre, in der 4.-6. Stufe 6 Jahre.
 
Beispiel:

Akademiker/in, Unterricht außerhalb der Lehrverpflichtungsgruppe 1:

Gleiche Regeln, aber mehr Stunden für Vollbeschäftigung:
LVG 2: 19 Wochenstunden an AHS oder BMHS (davon 4-5 Stunden in Maturaklassen).
LVG 3: 20 Wochenstunden an AHS oder BMHS (davon 4-5 Stunden in Maturaklassen).
LVG 4a: 21 Wochenstunden an AHS oder BMHS (ohne Maturaklassen).
Grundgehalt 14mal 2665–5585 Euro. Klassenvorstand: 10mal 199,50 €, Lehrmittel- verwaltung oder Studienkoordinator: 10mal 159,60 €, Lernbegleitung: 38,30 €/Stunde.   
 
Beispiel:

Akademiker/in, 22 Wochenstunden in jenen Nicht- Schularbeitsfächern, die einen größeren Aufwand bedeuten, ab der 9. Schulstufe, Klassenvorstand, Lehrmittelverwaltung (=vollbeschäftigt im neuen Dienstrecht).
Das Gehalt im neuen Dienstrecht besteht aus Grundgehalt (14mal 2638,9–4708,5 Euro) und Fächerzulage (12mal 13,7x22=301,4 Euro).
Monatsdurchschnitt: am Anfang: 2897, am Ende: 4967 Euro, 14mal.
Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 3,5 Jahre bei Einstieg als Master, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss. Es können bis zu 12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden.
Verweildauer in der 2. und 3. Gehaltsstufe sind 5 Jahre, in der 4.-6. Stufe 6 Jahre.   
 
Beispiel:

Primarstufen-Lehrer/in,

Sekundarstufen- Lehrer/in in Nebenfächern 5.-8. Schulstufe,

Lehrer/in der Fachpraxis an berufsbildenden Schulen,

Berufsschulen:

22 Wochenstunden, Klassenvorstand, Eltern-SchülerInnen-Beratung (=vollbeschäftigt).
Das Gehalt beträgt am Anfang 2638,9 und am Ende 4708,5 Euro, 14mal.
Die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe ist 8,5 Jahre bei Einstieg ohne Studienabschluss, 4,5 Jahre bei Einstieg mit 240-ECTS-Bachelor und 3,5 Jahre bei Einstieg als Master. Es können bis zu 12 Jahre brauchbare Berufserfahrung angerechnet werden.   
 
Anstellungserfordernisse im neuen Dienstrecht

  • Lehrer/innen mit Bachelorstudium erfüllen die Anstellungserfordernisse
  • Ab der 9. Schulstufe (außer Poly, Berufsschule und Fachpraxis) dürfen im Regelfall nur Master unterrichten.
  • Das erste Dienstjahr gilt bei Allgemeinbildner/innen als Induktionsphase (s.u.)
  • Nicht-Erwerb des Mastergrades ist nach 5 Jahren Kündigungsgrund, aber … wenn wegen Mangel Weiterbeschäftigung ab 6. Jahr trotzdem Dauervertrag.
  • Fachpraktiker/innen brauchen nach dem nebenberuflichen 4-jährigen Bachelorstudium kein Masterstudium.
  • QuereinsteigerInnen mit Master, aber ohne Lehramt müssen ein nebenberufliches Pädagogik-Studium im Ausmaß von 60 ECTS machen.
  • VBG § 38 Abs. 11 ermöglicht bei Bedarf auch die Anstellung ohne Erfüllung der    Erfordernisse, „wenn zu erwarten ist, dass sie die Zuordnungsvoraussetzungen erfüllen werden“.    oeliug.at

 

Anstellungserfordernisse im alten Dienstrecht für den Unterricht an AHS und BMHS:

  • Abgeschlossenes Lehramtsstudium auf Masterniveau bzw. in der Fachtheorie an BMHS abgeschlossenes Fachstudium auf Masterniveau.
  • Berufsbegleitend nach Lehramtsstudium bis 31.8. UP, danach gilt das erste Dienstjahr als Induktionsphase (s.u.)
  • QuereinsteigerInnen mit Master, aber ohne Lehramt müssen ein nebenberufliches Pädagogik-Studium im Ausmaß von 60 ECTS machen.
  • Fachpraktiker/innen machen nebenberuflich 4-jähriges Bachelorstudium.
  • „Artikel 10“ ermöglicht bei Bedarf auch die Anstellung ohne Erfüllung der    Erfordernisse, dann aber nur Bezahlung in l2b1 bis zur Erfüllung der Erfordernisse und bis zu 10 Jahre befristete Verträge. Grundgehalt in l2b1 von 1921,7 – 3673,2 Euro. Klassenvorstand: 10mal 175,30 €, Lehrmittelverwaltung: 10mal 135,40 €, Lernbegleitung: 38,30 €/Stunde.


 Induktionsphase

Normale Unterrichtsverpflichtung in der einjährigen Induktionsphase

  • Teilbeschäftigung möglich (Gehalt/Stunde), Induktionsphase gilt ab 1 Unterrichts-Wochenstunde
  • Hospitationen (Beobachten des Unterrichts anderer Lehr.) so weit möglich
  • Induktionsveranstaltungen in der unterrichtsfreien Zeit an PH oder Uni
  • Einsatz in mehreren Fächern nicht verpflichtend
  • Betreuung durch eine/n Mentor/in
  • Mentor/in kann auch fachfremd sein 


Weitere Regelungen für den Lehrberuf:

  • Jahresdurchrechnung: Unterricht in nicht ganzjährigen (zBMatura-) Klassen ist durch mehr Unterrichtsstunden auszugleichen.
  • Zusatzstunden über der Unterrichtspflicht (Überstunden) bringen nur ca 2/3 des Lohnes einer Normalstunde.
  • Urlaubsanspruch erst nach Ende der Schuljahresabschlussarbeiten und bis Montag in der letzten Sommerferienwoche (neues Dienstr.)
  • 15 Stunden Fortbildung/Jahr kann Direktion in freier Zeit anordnen
  • Keine gesetzlichen Arbeitszeitregeln (Maximaltagesarbeitszeit, Pausen), sondern Vereinbarung Direktion-Personalvertretung
  • spätere 60-ECTS-MentorInnenausbildung berufsbegleitend möglich
  • spätere berufsbegleitende 60-ECTS-Schulleitungsausbildung ermöglicht Bewerbung um Leitungsfunktionen   

 

jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/37    § 37 VBG Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nicht Abweichendes ergibt, für Vertragslehrpersonen des Bundes, deren Dienstverhältnis mit Beginn des Schuljahres 2019/2020 oder danach beginnt.
(2) Personen, die während der Schuljahre 2014/2015, 2015/2016, 2016/2017, 2017/2018 oder 2018/2019 erstmals in ein Dienstverhältnis als Vertragslehrperson des Bundes aufgenommen werden, haben bei der ersten in den Schuljahren 2015/2016 bis 2018/2019 (Übergangszeitraum) erfolgenden Anstellung das Recht festzulegen, ob auf ihr Dienstverhältnis
1.    die Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst [Anm.: neues Dienstrecht] oder
2.    die Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt [Anm.: altes Dienstrecht]
Anwendung finden. Diese Festlegung kann wirksam nur schriftlich vorgenommen werden, sie ist Voraussetzung für das Zustandekommen des Dienstvertrages und nicht widerruflich. Die Festlegung wirkt auch für alle später begründeten Dienstverhältnisse als Vertragslehrperson. Eine gemäß § 2 Abs. 2 des Landesvertragslehrpersonen- gesetzes 1966 ̶ LVG, BGBl. Nr. 172/1966, für ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson getroffene Festlegung wirkt auch für ein später begründetes Bundesdienstverhältnis als Vertragslehrperson.
(3) Personen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2014/2015 schon einmal in einem öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land als Lehrperson gestanden sind, unterliegen den Bestimmungen über Vertragsbedienstete im Lehramt gemäß Abschnitt VIII 3. Unterabschnitt [Anm.: altes Dienstrecht].

Auswirkungen auf die Gehälter und die Lebensverdienstsumme siehe Tabellen auf den letzten 3 Seiten unseres Skriptums:

oeliug.at/recht/dienstrechtsskriptum

Auswirkungen auf die Gehälter und die Lebensverdienstsumme siehe Tabellen auf den letzten 3 Seiten unseres Skriptums:

oeliug.at/recht/dienstrechtsskriptum

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oeliug.at/recht/dienstrechtsskriptum

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oeliug.at/recht/dienstrechtsskriptum

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oeliug.at/recht/dienstrechtsskriptum


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Kommentare: 50
  • #1

    robert katzmair (Dienstag, 12 Januar 2021 07:01)

    Haben freigestellte Leiter einer Pflichtschule (Volkschule) Anwesenheitsplicht während der Unterrichtszeit?

  • #2

    Josef Gary Fuchsbauer (Dienstag, 12 Januar 2021 07:15)

    § 32 des Landeslehrerdienstgesetzes (LDG)
    "(4) Der Leiter hat in der Regel während der Unterrichtszeit in der Schule anwesend zu sein. Im Falle ei-ner vorübergehenden Abwesenheit während der Unterrichtszeit hat er für seine Vertretung vorzusorgen."
    Dass das auch fuer Leiterinnen gilt, ergibt sich aus dem Alter dieses Gesetzes ...

  • #3

    JP (Montag, 31 Mai 2021 19:09)

    Wieviele Stunden in meinen Fächern bzw. Hauptfachstunden stehen mir in der Mittelschule zu?
    (Hauptfachstunde - mehr Vergütung)
    Oder kann der/die DirektorIn hier absolut frei entscheiden?

  • #4

    Josef Gary Fuchsbauer (Dienstag, 01 Juni 2021 12:39)

    Es gibt im Gesetz keine Regelungen, außer Abs. 2, lit. b, in
    https://www.jusline.at/gesetz/pvg/paragraf/9
    Daher: keine absolutistische oder freie Entscheidung der Schulleitung,
    sondern Einvernehmen mit der Personalvertretung.
    Da zweitere leider an APS nicht an der Schule, sondern im Bezirk angesiedelt ist,
    ist die Sache schwieriger. Aber trotzdem ist die Personalvertretung im Sinne von
    https://www.jusline.at/gesetz/pvg/paragraf/2
    dafür da, deine Interessen zu vertreten.

  • #5

    Elisabeth Seidl (Freitag, 18 Juni 2021 23:50)

    Ich unterrichte seit Herbst 2020 befristet als Vertragslehrerin in der Pflege und für mich gilt das neue Dienstrecht. Bis wann habe ich Zeit, mein Master-Studium in Gesundheits- u. Pflegepädagofik abzuschließen, ohne Angst haben zu müssen, dass ich keinen weiteren Vertrag mehr bekomme? 5 Jahre, oder? Die Besoldung ist bereits erfolgt, ich bin in Gehaltstufe 3 eingestuft.

  • #6

    Josef Gary Fuchsbauer (Samstag, 19 Juni 2021 00:28)

    Im neuen Lehrer*innendienstrecht ist in den ersten 5 Jahren der Master zu absolvieren; bis zu diesem Abschluss besteht die Ausbildungsphase. 5 Jahre ist auch die maximale Zeitdauer, in der es befristete Verträge geben kann. Spätenstens wenn auch im 6. Jahr unterrichtet wird, ist ein Dauervertrag auszustellen (auch wenn der Master noch nicht absolviert wurde, aber zB wegen Lehrer*innenmangel trotzdem die Weiterbeschäftigung erfolgt).

  • #7

    Sarah Mayr (Dienstag, 06 Juli 2021 15:45)

    Ist es gesetzlich, Sprechstunden am Nachmittag zu verordnen. Was bedeutet das, wenn an einem Nachmittag keine Sprechstunde von Eltern angefragt wird? Habe ich dann Anwesenheitspflicht?
    Danke

  • #8

    Josef Gary Fuchsbauer (Mittwoch, 07 Juli 2021 05:36)

    Sprechstunden werden nicht "verordnet". Sie sind ein Teil der Diensteinteilung, die im Einvernehmen zwischen Schulleitung und Personalvertretung zu erstellen ist. Aber jede'r Lehrer*in hat eine wöchentliche Sprechstunde und die kann auch am Nachmittag sein. Die Sprechstunden sind den Eltern bekannt zu geben. Ja, natürlich muss ich als Lehrer in der Sprechstunde anwesend sein, da ja auch jemand unangemeldet kommen kann. Wenn niemand kommt, kann ich mich mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts oder was auch immer beschäftigen.

  • #9

    Klaus Zitek (Sonntag, 08 August 2021 14:00)

    Gibt es eine Art Formel bzw. eine Regelung, wie viele Freistunden (Hohlstunden) in Relation zur Lehrverpflichtung zumutbar sind?
    Vielen Dank.

  • #10

    Josef Gary Fuchsbauer (Sonntag, 08 August 2021 16:24)

    Sämtliche Arbeitszeitregelungen für den öffentlichen Dienst gelten für Lehrer*innen NICHT.
    Und es gibt keine eigenen gesetzlichen Regelungen für Lehrer*innen. Sondern es gibt nur einerseits die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstgebers und die Aufgabenerfüllungspflicht für die Dienstnehmer*innen UND die Einvernehmemspflicht zwischen Dienststellenleitung und Personalvertretung über die Diensteinteilung (https://www.jusline.at/gesetz/pvg/paragraf/9, Abs.2, lit. b): "Mit dem Dienststellenausschuss ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:
    [...] bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;"
    Wenn es Probleme gibt ist demnach die Personalvertretung der richtige Ansprechpartner.

  • #11

    Karl (Mittwoch, 15 September 2021 19:56)

    Hallo! Folgende Frage: Muss ein Fachtheoretiker an einer Berufsschule mit einschlägigem 240 ECTS Diplomstudium auch die 60 ECTS in Pädagogik und Didaktik machen? Lg

  • #12

    Gary (Mittwoch, 22 September 2021 08:13)

    Ich hab bisher nur eine Antwort aus Vorarlberg bekommen und die lautet, dass diese Pädagogikausbildung natürlich zu machen ist, weil diese ja im Fachtheoriestudium nicht vorkam

  • #13

    Susanne K (Mittwoch, 29 September 2021 22:12)

    Ich unterrichte seit 09/2021. Folgende Frage zur Anrechnung der Zeiten aus der Privatwirtschaft: Bin seit 2008 geprüfte Ziviltechnikerin und in einem Ziviltechnikerbüro angestellt. Meine Befugnis ist nicht aufrecht, da ich angestellt bin. Ziviltechniker zählen zu den geschützten Berufsgruppen, diese Zeiten werden voll angerechnet. Gilt das auch, wenn meine Befugnis nicht aufrecht ist und ich nur angestellt bin??
    Vielen, vielen Dank, bin für alle Infos dankbar.
    LG S.K.

  • #14

    Hannes (Donnerstag, 30 September 2021 05:27)

    Ad #13 (Susanne K)
    Ja das gilt selbstverständlich auch mit nicht aufrechter Befugnis. Die Zeiten aus der Privatwirtschaft sind jedenfalls voll anzurechnen, weil einschlägige Tätigkeiten. Es darf hier keinen Unterschied machen bei der Anerkennung, ob aufrechte oder nicht aufrechte Befugnis.
    Siehe dazu § 3 (2) Z 1 der Rechtsvorschrift für Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst unter htttps://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009287.
    Falls du Probleme bei der Anrechnung hast, bitte einfach bei uns melden bmhs@oeli-ug.at oder 0650/9254988. Das wird aber nicht passieren.

    Jetzt solltest du dir überlegen, was mit deiner Befugnis passiert. Eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist mit einer aufrechten Befugnis vereinbar. Je nach ZT-Länderkammer macht es für die Kammerumlage auch keinen Unterschied ob aufrechte oder nicht aufrechte Befugnis.

  • #15

    Laura (Samstag, 06 November 2021 22:22)

    Hallo :) Ich bin gerade im ersten Dienstjahr (halbe Lehrverpflichtung) und habe den Bac abgeschlossen und überlege, den Master nicht zu machen, weil ich Mathematik und Be (beides Mangelfächer in Wien) in der NMS unterrichte. Wenn ich nach 5 Jahren einen Fixvertrag bekommen, habe ich Nachteile, weil ich den Master nicht gemacht habe? Wie wäre das, wenn ich doch aufs Gymnasium wechseln will (in sagen wir 10 Jahren, weil ich umziehe oder ...)?

  • #16

    Gary (Sonntag, 07 November 2021 08:09)

    Die gesetzlichen Bestimmungen sehen vor, dass zwar der Einstieg als Lehrer*in nach Abschluss des Bachelors möglich ist, aber damit die Verpflichtung eingegangen wird, innerhalb vom 5 Jahren auch das Masterstudium zu beenden. Weiters besteht mit dem Sekundarstufenbachelor nur die Möglichkeit in der 5.-8. Schulstufe (Mittelschule und AHS-Unterstufe) und an PTS und BS eingesetzt zu werden. Auch wird ohne Master in den ersten 5 Jahren kein Dauervertrag ausgestellt werden und selbst wenn, ist der fehlende Master nach 5 Jahren ein Kündigungsgrund. Da ich zufällig jemanden kenne, dessen befristeter Vertrag nach 5 Jahren nicht verlängert wurde, obwohl mit Chemie und Musik eher noch größere Mangelfächer als Mathe und BE vorlagen, würde ich mich auf den bestehenden Lehrer*innenmangel nicht verlassen. Es könnte durchaus als Unwilligkeit ausgelegt werden, dass - obwohl nur mit halber Lehrverspflichtung beschäftigt - kein Masterstudium betrieben wird.
    Freilich ist auch richtig, dass bei Weterbeschäftigung nach 5 Jahren ab dem 6. Jahr ein Dauervertrag auszustellen ist und dass vom Gesetz her auch ohne Master dieselben Löhne bezahlt werden. Dass aber in der Folge keine weiteren Qualifikationen ohne Master möglich sein werden (zB Zulassung zur Mentoring- oder Schulleitungsausbildung) ist auch klar - und niemand weiß, wie sich das Leben entwickelt. Im Sinne des alten (wenn auch männlichen) Sprichwortes: Was "Hänschen nicht lernt, lernt Hans nimmermehr", möchte ich noch darauf hinweisen, dass es sicherlich einfacher ist, jatzt das Masterstudium zu machen als irgendwann später.

  • #17

    Nick (Donnerstag, 16 Dezember 2021 21:08)

    Gibt es an der AHS Gehaltsunterschiede für Lehrer, die ohne abgeschlossenes Masterstudium einsteigen? Laut Gehaltstabelle beträgt das Gehalt 2.821€ - wie viel ergibt das netto? Danke im Voraus!

  • #18

    Gary (Donnerstag, 16 Dezember 2021 22:23)

    Wenn mit abgeschlossenem Lehramtsbachelor eingestiegen wird, gibt es keine Gehaltsabzüge. Der Unterschied zwischen Einstieg mit (240-ECTS-) Bachelor und Master ist die Verweildauer in Stufe 1 mit 4,5 bzw. nur 3,5 Jahren - s.o. Die Gehaltstabelle für pd (pädagogische Dienst) 2022:
    Stufe - Euro - Dauer
    1 - 2.908,2 - 3,5-8,5 J. - s.o.
    2 - 3.309,4 - 5 Jahre
    3 - 3.711,7 - 5 Jahre
    4 - 4.114,0 - 6 Jahre
    5 - 4.516,6 - 6 Jahre
    6 - 4.919,0 - 6 Jahre
    7 - 5.167,6 - bis Pension
    Zulagen
    15,0 für LVPflGr.III ab 9.Schulst. / BS
    28,7 für MS/PTS-Schularbeitsfächer
    28,7 für LVPflGr.I+II 5.-8. Schulst.AHS
    36,9 für LVPflGr.I+II ab 9. Schulst.AHS+BMHS
    Die Beträge sind pro Monatswochenstunde.
    Wenn zB jemand 22 Stunden Ethik an einer BMHS unterrichtet (=volle Lehrverpflichtung),
    kommen zum Grundgehalt (egal in welcher Stufe) 22*15=330 Euro/Monat dazu.
    Wenn zB jemand 22 Stunden Deutsch an einer MS unterrichtet (=volle Lehrverpflichtung),
    kommen zum Grundgehalt (egal in welcher Stufe) 22*28,7=631,4 Euro/Monat dazu.
    Wenn zB jemand 20 Stunden Mathematik an einer AHS-Oberstufe unterrichtet (=volle Lehrverpflichtung), kommen zum Grundgehalt (egal in welcher Stufe) 20*36,9=738 Euro/Monat dazu.
    Für den Brutto-netto-Vergleich verwende ich gerne https://onlinerechner.haude.at/Brutto-Netto-Rechner. 2908,20 ergeben ca 2000 Euro netto. Bei uns Lehrer*innen kommen im März, Juni, Sept. u. Nov. jeweils ein halbes Gehalt als "Urlaubs-/Weihnachtsgeld" (steuerbegünstigtes 13.+14. Gehalt, aber ohne die oben genannten Zulagen) dazu, was netto jeweils ca 1140 Euro mehr in diesen 4 Monaten ausmacht. Von einer 330-Euro-Zulage bleiben netto ca 170 Euro.

  • #19

    Laura M. (Montag, 31 Januar 2022)

    Hallo! Zählen zu diesen QBER-Stunden (+2 Stunden) auch die Koordinationen bei Teamteaching an Mittelschulen?

  • #20

    Josef Gary Fuchsbauer (Dienstag, 01 Februar 2022 21:25)

    Die Abkürzung QBER hab ich noch nicht gekannt, aber es geht wohl um die 2 nicht unterrichtlichen Stunden (23./24.) im neuen Dienstrecht (pd, drum manchmal pd-Stunden genannt). Siehe
    https://www.jusline.at/gesetz/lvg/paragraf/8, Und die darin genannte Anlage
    https://www.jusline.at/gesetz/lvg/paragraf/anlage1
    Dort kommt "Koordination an Mittelschulen" vor.

  • #21

    Lena F. (Donnerstag, 17 Februar 2022 13:55)

    Ich bin im sechsten Dienstjahr (Bundeslehrerin, fixer Vertrag, altes Dienstrecht) und unterrichte im Moment an einer Mittelschule. Ich würde gerne im nächsten Jahr noch in der Mittelschule bleiben aber Stunden reduzieren (auf 12 - 14 Wochenstunden). Ist das überhaupt möglich, oder kann man an der MS nur vollbeschäftigt als Bundeslehrerin arbeiten? Danke

  • #22

    Gary (Donnerstag, 17 Februar 2022 14:26)

    Es gibt natürlich nirgends eine Bestimmung, dass an Mittelschulen verwendete Bundeslehrer*innen vollbeschäftigt sein müssen. ABER es gibt doch den allgemeinen Ausstieg aus diesem Projekt, sodass meines Wissens 22/23 die Fortstzung dieser Beschäftigung nicht mehr möglich sein wird (d.h., dass der Bund keine Bundeslehrer*innen mehr an Schulen für Landeslehrer*innen einsetzt und bezahlt). Das hat einerseits finanzielle Gründe, weil du ja wohl in L1 bezahlt wirst und nicht wie in Mittelschulen sonst bestenfalls in L2a2. Andererseits ist das aber eine (partei)politische Entscheidung, mit der das seit einigen Jahren schwarze Bildungsministerium eine Bemühung der roten Vorgängerinnen in Richtung gemeinsamer Schule abgeschafft hat.
    Ich fürchte daher, dass man dir einen L2a2-Vertrag als Landeslehrerin anbieten wird, wenn du weiterhin an der Mittelschule unterrichten willst.

  • #23

    S.W. (Dienstag, 01 März 2022 19:04)

    Ich unterrichte an einer Volksschule und bin 16h angestellt. pd-Vertrag - wieviele Stunden muss ich arbeiten inkl. Vorbereitung, Elterngespräche etc.? Natürlich kommt man eh immer drüber.

    Zudem bin ich Quereinsteigerin (habe einen Master) und schließe das Quereinsteigerstudium in Vorarlberg im Juli 2022 ab. Wir haben aber nur 30ECTS insgesamt. Wird mein Vertrag dann nach 3,5 Jahren unbefristet?

    Vielen Dank für die Antwort! LG

  • #24

    Josef Gary Fuchsbauer (Dienstag, 01 März 2022 22:14)

    16 Stunden sind 72,73% einer vollen Lehrverpflichtung von 22 Stunden.
    Wenn wir die Jahresarbeitsstunden einer 40-Stunden-Woche nehmen (1796), sind das 1306 Stunden pro Jahr, umgerechnet auf die 43 Wochen des Unterrichtsjahres (wenn Weihnachts-, Semester- und Osterferien auch gearbeitet wird, was eh eher realistisch mit den Vor- und Nachbereitungszeiten ist), dann wären das 30,4 Stunden pro Woche, Wenn es in den 4 genannten Ferienwochen ein bisschen weniger ist, dann blieben noch Stunden für die Nacharbeit am Beginn der Ferien und Vorarbeiten am Ende der Ferien ... Aber das ist die Theorie.
    Tatsächlich schreibt das Gesetz jedenfalls neben den 16 Unterrichtsstunden 72x0,7273=52 Stunden außerunterrichtliche Aufgaben im Schuljahr vor, die die Schulleitung gem. den gesetzlichen Bestimmungen anordnen kann; wenn du klassenführende Lehrerin bist, gilt das als 36 Stunden, so blieben noch 16 Stunden gem. Abs. 3 und 4 von https://www.jusline.at/gesetz/lvg/paragraf/8, wobei die Aufgaben aus der Anlage hier stehen: https://www.jusline.at/gesetz/lvg/paragraf/anlage1 -
    Dazu kommen natürlich die normale Unterrichtsvor- und -nachbereitung, bis zu 15 (bei Vollbeschäftigung) Fortbildungsstunden, die die Schuleitung anordnen kann, und eben Konferenzen, Elternkontakte ....
    Der Vertrag muss (bei jeder Lehrperson in Österreich) spätestens im 6. Jahr unbefristet werden und kann es frühestens bei Erfüllung der Anstellungserfordernisse.

  • #25

    Silke (Mittwoch, 02 März 2022 06:24)

    Vielen lieben Dank für die kompetente Auskunft!!

  • #26

    Laura z (Donnerstag, 31 März 2022 13:38)

    Zu wie vielen Schulveranstaltungen kann ich im pd-Vertrag verpflichtet werden? (Als Begleitperson teilzunehmen, auch wenn ich an den Tagen weit weniger Stunden unterrichten würde)

  • #27

    Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 31 März 2022 23:02)

    Liebe Laura! Leider hat sich da durch das neue Dienstrecht nichts geändert: Es gibt keine Obergrenzen für solche Tätigkeiten. Auch die in Abs. 1 der Seite 13 in http://archiv.oeli-ug.at/krkr2203.pdf genannte Jahresarbeitszeit von 1796 Stunden bietet da keine Hilfe, weil es keine konkreten Tages- oder Wochenarbeitszeitobergrenzen gibt. Schulveranstaltungen sind ein Teil der lehramtlichen Pflichten. Die Schulleitung hat eine Fürsorgepflicht, was die körperliche und psychische Gesundheit betrifft und hat auch für die gleichmäßige Verteilung der notwendigen Aufgaben zu sorgen. Die Personalvertretung hat auf die Einhaltung der Bestimmungen zu achten. Eine eintägige Schulveranstaltung fällt allerdings nicht unter die Einvernehmenspflicht zwischen Schulleitung und Personalvertretungen bei der Diensteinteilung, weil diese nur anzuwenden ist "bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;" (Absatz (2), lit. b, in https://www.jusline.at/gesetz/pvg/paragraf/9), also zB für mehrtägige Schulveranstaltungen, Konferenzen, Stundenpläne.
    Bezüglich Vergleich mit der Zahl der Unterrichtsstunden, die wegen der Schulveranstaltung wegfallen: da gibt es bei kurzen gar keine Regelung und kein Recht auf eine Extrabezahlung. Wenn allerdings eine teilbeschäftigte Lehrperson an einer einwöchigen Veranstaltung teilnimmt, dann gilt in dieser Woche Vollbeschäftigung (aber durch eine Schulveranstaltung entstehen KEINE Überstundenbezahlungsansprüche).
    Leider keine bessere Nachricht. Wie gesagt: gleich im alten und neuen Dienstrecht.

  • #28

    Andreas (Donnerstag, 21 April 2022 18:19)

    Ich habe nur eine halbe Lehrverpflichtung. Muss ich trotzdem bei Konferenzen, Schuleinschreibungen, Elternsprechtagen etc. das gleiche Ausmaß wie vollbeschäftigte Lehrer absolvieren? Gibt es die Aliquotierung nur bei den Fortbildungen oder auch in anderen Bereichen?

  • #29

    Gary (Freitag, 22 April 2022 05:59)

    Gesetzlich gibt es da meines Wissens nix. Es gibt nur bei den unbezahlten Supplierstunden und im neuen Dienstrecht auch bei den pd-Stunden die Regelung, dass die entsprechend dem Beschäfitgungsausmaß reduziert sind.
    Der Rest ist Sache der Diensteinteilung. Da es bei Konferenzen, Schuleinschreibungen, Elternsprechtagen aber nur um einzelne Kolleg*innen und um keinen längeren Zeitraum geht, fällt es wohl nicht unter Absatz (2), lit. b, in https://www.jusline.at/gesetz/pvg/paragraf/9 - siehe auch hier oben in #27.
    Aber es wäre eine Art Betriebsvereinbarung zwischen Schulleitung und Personal(vertretung) sinnvoll. Sowas gibt's an manchen Schulen; bei uns zB: Sprechstunden dauern bei Vollbeschäftigten 50 Minuten und bei Teilbeschäftigten aliquot kürzer. Elternsprechtage gibt's bei uns an der HTL nicht, aber auch da und bei allen ähnlichen Punkten kann eine zeitliche Aliquotierung vereinbart werden. Bei Konferenzen allerdings wohl nicht. ALLERDINGS hab ich den Eindruck, dass es an manchen Schulen sinnlos viele Konferenzen gibt. Bei uns sind das außer den Schulanfangs-/schluss- und Notenkonferenzen nur je 1 pädagogische Konferenz pro Semester.

  • #30

    Rainer (Montag, 09 Mai 2022 19:11)

    Hallo :)
    Ich studiere Sekundarstufe Berufsbildung FB Ernährung und bin zusätzlich gelernter Koch und Konditor.
    Ich bin mit Ende des Semesters mit dem Bachelorstudium fertig und bekomme eine Anstellung an einer Schule mit Herbst.
    Ist für mich das Masterstudium verpflichtend oder optional?
    Was kann mir "passieren" wenn ich kein Masterstudium absolviere?

    LG

  • #31

    Josef Gary Fuchsbauer (Montag, 09 Mai 2022 19:41)

    Ich nehme an, die Anstellung ist an einer BMHS und die Ausbildung ist ein 240-ECTS-BA.
    Wie oben schon geschrieben: Nicht-Erwerb des Mastergrades ist nach 5 Jahren Kündigungsgrund, aber … wenn wegen Lehrer*innen-Mangel Weiterbeschäftigung: ab 6. Jahr trotzdem Dauervertrag.
    Gemäß Abs. 5 in https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/38 gilt: "Bei einer Verwendung in fachpraktischen Unterrichtsgegenständen, in den Unterrichtsgegenständen Didaktik oder Praxis an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie im Fachbereich Soziales an Fachschulen für Sozialberufe kann die erforderliche Berufspraxis gemäß Abs. 3 Z 2 auch vor dem Studium zurückgelegt werden und das Erfordernis gemäß Abs. 3 Z 1 lit. a berufsbegleitend absolviert werden." D.h. es ist die Berufserfahrung als Koch/Konditor als Vordienstzeit anrechenbar, wenn der Einsatz als Lehrer in fachpraktischen Gegenständen erfolgt (sonst kann nur die Praxis nach Abschluss der für die Anstellung erforderlichen Ausbildung angerechnet werden).

  • #32

    Christina (Dienstag, 07 Juni 2022 18:01)

    Gibt es eine gesetzliche Regelung, wie viel Unterrichtseinheiten man am Stück unterrichtet darf bis man eine Pause von mind. 30Minuten einlegen muss? Also darf man zum Beispiel von 8Uhr bis 17Uhr durchgehend unterrichten, wenn nur 5-Minuten Pausen zwischen den einzelnen Unterrichtseinheiten sind?

  • #33

    Manfred (Dienstag, 07 Juni 2022 23:33)

    Gibt es hier Erfahrungen von Wirtschaftspädagogik Lehrern. Habe die letzten 8 Jahre entweder als Abteilungsleiter oder Stabstelle der Geschäftsführung in einem großen Wirtschaftskonzern gearbeitet. Werden mir hier alle 8 Jahre angerechnet?

    lg Manfred

  • #34

    Mittelschule (Donnerstag, 16 Juni 2022 23:18)

    Ich habe 2 Fragen:
    Ich konnte mir bei Anstellung 2018 noch das Dienstrecht aussuchen und habe mich für das PD Schema entschieden. (Landesdienst)

    1.) Muss ich, als 180 ECTS Bachelor (PH Lehramt für Sek1) den Master machen, obwohl ich im PD Schema bin? Habe zwar gehört, dass ich nicht muss, es aber im Gesetz nicht gefunden.

    2.) Ist eine unterhälftige UND geringfügige Beschäftigung für Landeslehrer möglich (PD Schema), sofern meine Schulleitung damit einverstanden ist? Wie viele Stunden wären das dann max., um unter der Geringfügigkeitsgrenze zu bleiben? Da ich nicht weiß, ob ich das aktuelle Gehalt durch 22 oder 24 dividieren soll, kann es da zu Abweichungen kommen.
    Danke

  • #35

    Gary (Dienstag, 28 Juni 2022 21:20)

    zu #32: Es tut ,mir leid, dass hier so lange nicht geantwortet wurde: es gab leider schon wieder ein technisches Problem, sodass die Einträge erst heute erschienen sind.
    Es gibt KEINE Arbeitszeitregeln für Lehrer*innen, weil jene des Vertragsbedinestetengesetzes für die Lehrer*innen nicht gelten, aber es keine eigenen gibt!
    Es gibt aber die Pflicht für die Schulleitung mit der Personalvertretung das Einvernehmen über die Diensteinteilung herzustellen (Abs. 2, lit. b in https://www.jusline.at/gesetz/pvg/paragraf/9) und die Pflichten der Personalvertretung gem. § 2 des PVG und die Fürsorgepflicht des Dienstgebers, sodass solche ununterbrochenen Dienstzeiten nicht vorkommen dürften.

  • #36

    Gary (Dienstag, 28 Juni 2022 21:24)

    zu #33: Ja, das sollte kein Problem sein. Aber ich werde das (leider erst heute, siehe Beginn des obigen Eintrags, sorry) noch bei den Fachkolleg*innen nachfragen.

  • #37

    Gary (Dienstag, 28 Juni 2022 21:42)

    zu #34:zu 1) Die Gesetzesstelle ist diese: Absatz 7 in https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/38 "Vertragslehrpersonen, die nach den am 31. August 2015 in Geltung stehenden Bestimmungen die für ihre Verwendung vorgesehenen Einreihungsvoraussetzungen in die Entlohnungsgruppe l 1 oder in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 (§ 90d Abs. 2) erfüllen, erfüllen auch die Zuordnungserfordernisse zur Entlohnungsgruppe pd." Das bedeutet, wer die alte Lehramstausbildung gemacht hat und damit gem. Gesetzesstand von 2015 l2a2 zu bekommen hat, bekommt auch pd (und es ist nichts weiter dazu erforderlich).
    Zu 2) Ob die Bildungsdirektion den von der Schulleitung unerstützten Wunsch auf diese geringen Beschäftigung akzeptiert, hängt von deren Abwägung ab, ob sie es wegen des Lehrermangels ablehnt und riskiert, dass du dann überhaupt kündigst, oder es gewährt, damit du jedenfalls bleibst. Da die Bezahlung sich nach den Unterrichtsstunden richtet und von diesen für eine volle Lehrverpflichtung 22 erforderlich sind, ist bei Teilbeschäftigung von zB 3 Stunden das Bruttogrundgehalt mit 3/22 zu multiplizieren (Fächerzulage kommt aber dann evt noch dazu).
    Wenn der Grund für die geringe Beschäftigung die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld ist, dann wird das meiner Erfahrung nach gewährt.
    Wenn wegen einem noch nicht schulpflichtigen Kind ein Beschäftigungsausmaß von 30-80%, also 7-17 Unterrichtsstunden, beantragt wird, dann ist das Elternteilzeit, die genehmigt werden muss und dann besteht auch ein noch größeres Recht auf Bekanntgabe, wann unterrichtet werden kann (nämlich wenn eben die Kinderbetreuung gesichert ist). Ansonsten gilt aber auch die Passage aus BDG § 50c auch für alle Vertragslehrer*innen, dass nämlich bei der Diensteinteilung auf den Grund der (genehmigten) Teilzeit Rücksicht zu nehmen ist.

  • #38

    Anna (Mittwoch, 23 November 2022 12:33)

    Ab wann wird man VOL? Hängt das mit dem Alter oder den Dienstjahren zusammen?

  • #39

    Bernd (Mittwoch, 23 November 2022 17:47)

    zu #38: Laut §55 des LDG ab Gehaltstufe 10 (§55 des Geh.ges.)

  • #40

    Anna (Donnerstag, 24 November 2022 19:42)

    Danke für die rasche Antwort! In dieser Stufe bin ich schon ein Jahr lang. Muss ich da selbst etwas unternehmen?

  • #41

    Bernd (Freitag, 25 November 2022 09:56)

    zu #41: Bei pragmatisierten Lehrer:innen, nur diese können ja diese Titel verliehen bekommen, sollte die Verleihung automatisch erfolgen. Eine Erinnerung über den Dienstweg kann im ausstehenden Fall aber nicht schaden. ;-)

  • #42

    Jakob (Montag, 05 Dezember 2022 01:01)

    Hallo! Fragen würde ich gern:

    *) Inwiefern ist es legitim von meiner Schulleitung, mir die Fächerverguetung zu kürzen, wenn ich im Krankenstand war? ...falls ja: welche Rechtslage gilt hier?

    *) Inwiefern kann ich beantragen, dass mir als Quereinsteiger mit Ausbildung als Daz Lehrkraft & mit Erfahrung als daz Lehrkraft die Zeiten angerechnet werden für das Besoldungsalter, auch wenn ich nur einen Sondervertrag habe?

  • #43

    Josef Gary Fuchsbauer (Montag, 05 Dezember 2022 04:31)

    Das Gesetz sieht vor, dass bei einer mehr als 14-tägiggen Nichterteilung des Unterrichts die Fächerzulage ab dem 15. Tag nicht mehr gezahlt wird. DIe 14-Tagesfrist wurde deshalb gewählt, weil dann über die Herbst-/Weihnachts-/Semester-/Osterferien und bei ein- bis zweiwöchiger Abwesenheit wegen Schulveranstaltungen die Bezahlung nicht unterbrochen wird. Das gilt daher auch im Krankheitsfall. Allerdings sind die Gründe der Abwesenheiten für die Frist egal. Krankenstand nach den Herbstferien führt daher meines Erachtens zum Enfall der Fächerzulage ab dem 15. Tag nach Beginn der Herbstferien.
    Ausbildungszeiten werden nicht für das Besoldungsdienstalter angerechnet, weil Ausbildung Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist. Dies ist die Regelung seit der großen Besoldungsreform vom Februar 2015, in der die Anfangsbezüge erhöht wurden.

  • #44

    Thomas (Samstag, 10 Dezember 2022 15:13)

    Ich werde bald an eine Berufsschule als Lehrer wechseln und hätte ein paar Fragen:
    Ich arbeite seit 1999 in der Privatwirtschaft und werde jetzt an eine Berufsschule als Lehrer für Mechatronik wechseln. In den letzten 17 Jahren habe ich auch in dieser Branche (Mechatronik) gearbeitet, habe aber keine pädagogische Ausbildung. Werden mir meine Vordienstzeiten trotzdem angerechnet? Lt. meiner Info werden max. 12 Jahre angerechnet, ist das richtig?
    Ich würde als Vertragslehrer im PD einsteigen, das heißt bei Anrechnung von 12 Jahren käme ich dann in die Entlohnungsstufe 3, denke ich da richtig?
    Werden die Vordienstzeiten auch vor Abschluss des Bachelors angerechnet?
    Ich danke jetzt schon für die Hilfe!

  • #45

    Julia Koravitsch (Sonntag, 11 Dezember 2022 13:40)

    zu #44
    Lieber Thomas,
    es werden dir höchstens 12 Jahre an Vordienstzeiten angerechnet - jedoch kommt möglicherweise ein "Vorbildausgleich" zum Abzug. Dies bedeutet, dass wenn du kein einschlägiges Bachelor- oder Masterstudium hast, werden von deinen 12 Vordienstjahren 5 Jahre abgezogen (3 Jahre für Bachelor, 2 Jahre für Master). Wenn bei dir also der Vorbildausgleich zum Abzug kommt, bleiben in diesem Fall 7 Jahre übrig, was bedeutet, dass du in PD Stufe 2 einsteigst. Jedoch würde zum brutto im PD Stufe 2, für die Fachgruppen 1 und 2, eine Fächervergütung hinzukommen - dies wären € 15,- brutto pro Wochenstunde in der FG 1 oder 2 (bei 22 Wochenstunden also pro Monat noch eine Zulage i.H.v. 330,- brutto )
    Bei weiteren Fragen kannst du dich gerne nochmal melden!
    Liebe Grüße
    Julia

  • #46

    Wolfgang (Mittwoch, 18 Januar 2023 11:13)

    Hallo,
    ich habe an der Montanuniversität Werkstoffwissenschaften studiert, im Studienplan war auch sehr viel Mathematik ( Mathematik 1, Mathematik2, Mathematik3, Statistik1, Statistik2) bzw. Physik und Chemie (organische, anorganische, physikalische..). Nach meinem Studium war ich viele Jahre in der Industrie tätig im Bereich Produktion/Technologie/Fertigungssteuerung. Meine Frage wäre, ob ich mit diesem absolvierten Studium auch zb. Mathematik/Physik/Chemie als Quereinsteiger unterrichten könnte und mir die 12 Jahre Vordienstzeiten angerechnet werden würden.
    vielen Dank!

  • #47

    Hannes (Mittwoch, 18 Januar 2023 15:56)

    #46
    Lieber Wolfgang,

    am besten du rufst mich an unter 0650 9254988. Da ich selbst an der MUL das Studium Werkstoffwissenschaften abgeschlossen habe, kann ich dir all deine Fragen sicher beantworten und dir wertvolle Tipps geben ;).

    Glück Auf!
    Hannes

  • #48

    Wolfgang (Samstag, 21 Januar 2023 12:27)

    Hallo Hannes!
    Danke für dir rasche Rückmeldung! ich habe es erst gerade gelesen und melde mich am Montag bei dir!
    schönes Wochenende und Glück auf!
    Wolfgang

  • #49

    Daniel (Dienstag, 16 Mai 2023 17:40)

    Hallo,
    Ich arbeite seit 2 1/2 an einer Mittelschule (neues Dienstrecht) und wechsle dieses Jahr voraussichtlich an ein Gymnasium. Ich schließe Anfang des Schuljahres den Master ab, sodass ich kurze Zeit ohne "volle Ausbildung" arbeiten werde. Da die Stelle nur auf ein Jahr ausgeschrieben ist und ich keine Garantie habe, ob ich weiter genommen werde, wollte ich fragen, ob es schon möglich ist in diesem Jahr einen unbefristeten Arbeitsvertrag zu bekommen. In Hinblick auf die letzten medialen Informationen, dass AHS/BHS Verträge im ersten Jahr anbieten sollen?
    Bedeutet ein unbefristeter Vertrag dann eine fixe Anstellung?`
    Liebe Grüße

  • #50

    JosefGary Fuchsbauer (Dienstag, 16 Mai 2023 22:27)

    Hinweis: oeliug.at und alle Unterseiten werden zeitnah abgeschalten, weil seit September 2022 unsere neue Website oeli-ug.at gilt.
    Dauerverträge im ersten Dienstjahr werden meines Wissens nicht vergeben.
    Solange der Master nicht abgeschlossen ist, sind in der AHS-Oberstufe und der BMHS noch nicht alle Anstellungserfordernisse erfüllt und wird es daher keinen Dauervertrag geben.
    Und wenn die Stelle für ein Jahr ausgeschrieben ist, handelt es sich wohl um eine Vertretung, sodass
    auch aus diesem Grund kein Dauervertrag gegeben wird.
    Da die Induktionsphase schon abegschlossen ist und wenn dann der Master abgeschlossen ist,
    und wenn zumindest ein Teil der Stunden keine Vertretungsstunden sind, dann ist von den aktuellen Bestimmungen her ein Dauervertrag zu geben.
    Ein Dauervertrag ist eine fixe Anstellung, aber keine schulfeste Stelle (die gibt es schon lange nicht
    mehr). Wenn allerdings auch bei einem befristeten Vertrag die Schule dich im März bei der Planung für 24/25 in die provisorische Lehrfächerverteilung wieder aufnimmt, dann bleibst du auch ohne Fixvertrag an der Schule.