Wie berichtet, haben sich die Regierung und die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) in der vierten Verhandlungsrunde auf eine Gehaltserhöhung von 2,33% geeignet.
Die Gehaltstabelle für 2018 wurde von der ÖLI entsprechend aktualisiert.
Gary Fuchsbauer hat die Tabellen kompakt auf ein A4-Format eingepasst, damit ihr sie einfach für euch ausdrucken könnt und, was uns sehr freuen würde, sie auch für eure KollegInnen im
Konferenzzimmer aufhängt. Die Auflösung ermöglicht auch einen A3-Ausdruck in guter Qualität.
Bitte teilt uns auch mit, falls sich ein Fehler durch die Aktualisierung eingeschlichen hat oder weitere wesentliche Zahlen der LehrerInnenbesoldung gewünscht werden.
Tabelle zum herunterladen und ausdrucken
Eintrag 19.11.2020:
Zulagen- und Gehaltserhöhung 2021: 1,45%.
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Gary (Freitag, 14 April 2023 14:34)
Zunächst ein Hinweis: oeliug.at wird seit Monaten nicht mehr gewartet (wie auch auf der Startseite zu lesen ist) und die Kommunikation bezüglich Blog funktioniert schon lange nicht mehr ordentlich (wir bekommen keine Info über neue Einträge). Es gilt nun
https://oeli-ug.at
als unsere Website und Fragen schickt ihr am besten per Mail zB allgemein an
a@oeli-ug.at
Zur konkreten Frage von Bianca #358: Wenn die Karenz bis Juni geht und ab Juli wieder das Beschäftigungsverhältnis besteht, dann ist auch der normale Lohn zu zahlen. Da offenbar danach ein unter 8-jähriges Kind zu betreuen ist, besteht Recht auf Elternteilzeit, wobei diese zwischen 30% und 80% liegen kann, was bei 14 Unterrichtststunden der Fall ist.
Es ist dies sinnvollerweise ca im Februar zu melden, damit die Schule entsprechend planen und für die restlichen Stunden eine Vertretung einstellen (oder die derzeitige Karenzvertretung entsprechend weiterbeschäftigen) kann. Bei der Meldung der Elternteilzeit wären auch eventuell erforderliche Zeitvorgaben zu melden, an denen mangels Kinderbetreuung nicht unterrichtet werden kann.
Was in "Lohnstufe 5" (gemeint ist wohl l2a2, Stufe 5, brutto bei Vollbeschäftigung derzeit 3119,90 Euro) bei 14 Unterrichtsstunden netto herauskommt, wenn voll 22 Stunden sind, kann mittels 2 Schritten ermittelt werden: 3119,9*14/22=1985,39 und dann zB in https://onlinerechner.haude.at/Brutto-Netto-Rechner/ eingeben: monatlich kommen knapp 1560 Euro und mit den Sonderzahlungen ("Weihnachts/Urlaubsgeld") im gesamten Schuljahr 21900 Euro netto aufs Konto.
JosefGary Fuchsbauer (Freitag, 14 April 2023 14:15)
Zunächst ein Hinweis: oeliug.at wird seit Monaten nicht mehr gewartet (wie auch auf der Startseite zu lesen ist) und die Kommunikation bezüglich Blog funktioniert schon lange nicht mehr ordentlich (wir bekommen keine Info über neue Einträge). Es gilt nun
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Zur konkreten Frage von Amaya #357 (die wohl nicht mehr aktuelll ist), wie das mit Vordienstzeitenanrechnung bei Teilzeit, Karenz und während des Studiums ist: Karenzzeiten werden nicht angerechnet, sondern nur Berufserfahrungszeiten nach Abschluss der für die Anstelliung erforderlichen Ausbildung die eine wesentliche Verbesserung des Unterrichts erwarten lassen. Beschäftigungen im öffentlichen Dienst und verlgeichbare werden immer (auch bei Teilzeit) voll angerechnet. Ansonsten gilt: Ab 80% voll, bis 20% nicht und dazwischen aliquote Anrechnung.
Bianca H (Freitag, 14 April 2023 13:10)
Hallo :-) Ich probiere jetzt auch einfach mein Glück! Ich habe nämlich gesehen, dass die letzte Frage schon etwas zurückliegt.
Ich befinde mich derzeit in Karenz und mein Dienstverhältnis ist ab Juli 2024 wieder in einer Mittelschule in Niederösterreich aufrecht (habe ein Sommerkind :-))
Habe im Februar 2014 zu arbeiten begonnen (mit einem Sondervertrag in einer Privatschule als 19/3 Lehrerin) und laut meinem Lohnzettel bin ich ab Mai 2024 in Lohnstufe 5.
Im Juli und im August ist ja keine Schule - bekomme ich da wieder mein volles Gehalt?
Am September würde ich gerne nur mit 14 Stunden zurück an die Schule (ergibt sich so gut mit den Stunden und geldtechnisch einfach notwendig, da ich denke, dass es sich mit 11 Stunden nicht ganz ausgehen wird)
Können Sie mir sagen, wie viel ich dann netto verdienen werde?
Ist es überhaupt möglich im September zu vermindern?
Ich bedanke mich im Voraus!
Viele liebe Grüße
Amaya (Dienstag, 14 Juni 2022 13:10)
Möchte quer einsteigen als HTL-Lehrkraft.
Wie werden Karenz und Teilzeit-Arbeit bzgl Berufserfahrung gerechnet? Ich habe teilweise sogar weit unter 20h gearbeitet, aber immer im gleichen fach-relevanten Beruf.
Mein Masterstudium hatte außerdem in der letzten Hälfte quasi keine LVAs mehr und ich habe Teilzeit bis Vollzeit gearbeitet. Wird das trotzdem nicht angerechnet, obwohl es die exakt gleiche Arbeit war wie nach dem Abschluss?
Josef Gary Fuchsbauer (Dienstag, 26 Oktober 2021 06:24)
Liebe Ulla!
a) Es freut mich zu hören, dass Neulehrer*innen offenbar nun doch immerhin schon im Oktober ihr erstes Gehalt bezahlt bekommen (das hat oft viel länger gedauert).
Ist die Höhe der Auszahlung den 16 Stunden gemäß? 16 Oberstufenmathestunden zählen 17,6 bei 22 Stunden Lehrverpflichtung, stellen also eine 80%-Beschäftigung (wenn keine wegen der Matura verkürzte Abschlussklasse dabei ist) dar und müssten brutto 2257,12 für den Oktober bzw. 1354,27 für die Zeit von 13.-30. September ergeben.
b) Die Abrechnung der Fächervergütung erfolgt (wei bei Vollbeschäftigten die Überstundenzahlung) im Nachhinein nach dem Abschluss der Monatsstundenabrechnungen, also üblicherweise im übernächsten Monat. Sie wird dann 35,8x16=572,80 Euro brutto pro Monat ausmachen und durchgehend bezahlt, wenn keine mehr als 14-tägigen Abwesenheiten auftreten. In den Sommerferien wird bei der Fächerzulage der Durchschnitt der Unterrichtsmonate bezahlt werden.
Ulla (Dienstag, 26 Oktober 2021 01:10)
Hallo, ich hätte eine Frage zum neuen Dienstrecht. Ich würde mit Mitte September als pd Lehrperson angestellt und erhielt nun Mitte Oktober mein erstes Gehalt. Ich unterrichte 16 Stunden Mathematik in einem Oberstufengymnasium, was ja bedeuten würde, dass mir eine Fächervergütung von 480€ zusteht, falls ich das richtig verstanden habe. Leider habe ich nun am ersten Gehaltszettel bemerkt, dass hier nichts von Fächervergütung vermerkt oder auch ausbezahlt wird und wollte nun fragen, woran das liegen könnte.
Bin um jede Hilfe froh, lG
Gary (Montag, 27 September 2021 04:48)
Die Bewerbung samt Bewerbungsunterlagen elektronisch über die Website der Bildungsdirektion Steiermark einbringen und dabei auch die Arbeitserfahrung und pädagogische Ausbildung angeben. Die Bildungsdirektion wird dann wohl mitteilen, ob das reicht, oder eine Ausbildung an einer Pädagogischen Hochschule in Österreich erforderlich ist und bei dieser dann Inhalte der deutschen Ausbildung anerkannt werden.
Für die Einstufung in der Gehaltstabelle zählen Tätigkeiten im öffentlichen Dienst in der EU (und auch EWR-Staaten und einzelne andere), aber auch Privatanstellungen (oder selbständige Erwerbstätigkeit), diese allerdings nur, wenn sie entweder schulische Unterrichtserfahrung brachten oder durch Berufserfahrung im Fachbereich einen qualitativ besseren Unterricht erwarten lassen. Details siehe https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/26
Ivan (Sonntag, 26 September 2021 19:51)
Danke für Antwort. Pädagogische Einführung habe ich schon in Deutschland machen müssen 1 Jahr lang, vielleicht würde das in Österreich anerkannt,ich hoffe. Das mit Lohneinstufung habe ich noch nicht verstanden?es geht auch um Arbeitserfahrung?ich bin seit 5 Jahre jetzt in der Schule...
Danke
Schöne Grüße
Gary (Sonntag, 26 September 2021 17:00)
Siehe oben bei #348.
Bei einem Fachstudium ist ein Einstieg als Lehrer*in bei Bedarf möglich und ist dann in den ersten 5 Jahren ein 60-ECTS-Pädagogikstudium nebenberuflich zu machen (und wird auch so machbar an den Pädagogischen Hochschulen angeboten). Siehe auch oben #287. Im Gesetz: https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/38 (Bundeslehrer*innen, AHS, BMHS) und https://www.jusline.at/gesetz/lvg/paragraf/3 (Landeslehrer*innen, VS, MS, Poly, BS), jeweils Absatz 3
Ivan (Sonntag, 26 September 2021 16:12)
Hallo,ich arbeite seit 6 Jahre in Deutschland in der Schule. Meine Frau und ich möchten irgendwann nach Österreich. (Steiermark). Wir haben in Kroatien Sport studiert,Master Abschluss. Mir wurde gesagt ich kann In Österreich mit einem Sondervertrag arbeiten. Wo finde ich Lohn Tabelle?damit ich sehen kann was ungefähr ich verdienen würde.
Dankeschön
Schöne Grüße
Gary (Mittwoch, 28 Juli 2021 13:44)
Nachtrag zu #339, #349: Du hattest ja auch nach den Zulagen gefragt. Diese stehen in Absatz 11 von https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/46a
"Vertragslehrpersonen, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von
1. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 1: 465,9 €,
2. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 2: 697,8 €,
3. im Fall des § 40a Abs. 18 Z 3: 837,8 € "
Josef Gary Fuchsbauer (Mittwoch, 28 Juli 2021 13:32)
zu #339 Jasmin (Dienstag, 27 April 2021 21:48)
"Wie viel kriegt man Zulagen im neuen Lehrerdienstrecht, wenn man die Administratorentätigkeit eines Gymnasiums mit 20 Klassen übernimmt?
Wie viel weniger müsste/dürfte ich unterrichten?"
VBG § 40a,Abs. 18:
"Die Tätigkeit der Vertragslehrperson, die mit der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung betraut ist, ist in Abhängigkeit von der Zahl der Vollbeschäftigungsäquivalente der Unterrichtserteilung in folgendem Ausmaß gleichzuhalten:
zwölf Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte von 10,000 bis 39,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
achtzehn Wochenstunden, wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte 40,000 bis 59,999 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt,
zweiundzwanzig Wochenstunden (sowie zwei Wochenstunden im Sinne des § 40a Abs. 3 dritter Satz VBG), wenn die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte mindestens 60,000 Vollbeschäftigungsäquivalente beträgt"
Es hängt also nicht von der Zahl der Klassen, sondern der Summe der Lehrer*innenstunden (umgerechnet auf Vollbeschäftigte) ab.
Bei 20 Klassen könnten das schon über 40 sein und somit 18 Stunden weniger zu unterrichten für eine Lehrperson des neuen Dienstrechts.
Josef Gary Fuchsbauer (Sonntag, 25 Juli 2021 12:07)
Vorbemerkung für alle, die hier Fragen eintragen: Da offenbar phasenweise technische Probleme mit der Benachrichtigung an uns Fragenbeantworter*innen auftreten, sendet bitte eure Frage direkt an fuchsbauer@oeli-ug.at, falls hier im Blog keine Antwort kommt. Danke.
Zu #347, Anna aus Kärnten: Ich nehme, du hast vor Sept.2019 nie als Landes-/Bundeslehrerin in Österreich gearbeitet. Daher bist du bei Neueinstieg jetzt im neuen Dienstrecht - pd-Schema:
Stufe - Euro - Dauer
1 - 2.821,4 - 3,5 Jahre f. Ma(gi)ster/DI, 4,5 bzw. 5,5 Jahre f. 240- bzw. 180-ETCS-Bachelor
2 - 3.211,5 - 5 Jahre
3 - 3.602,6 - 5 Jahre
4 - 3.993,8 - 6 Jahre
5 - 4.385,2 - 6 Jahre
6 - 4.776,5 - 6 Jahre
7 - 5.018,2 bis Pension
Anrechenbare Berufserfahrungszeiten sind (normalerweise ab Abschluss der für die Anstellung erforderlichen Ausbildung) solche bezahlten Tätigkeiten, die den Einstieg erleichtern (also Unterrichtserfahrung) oder einen besseren Unterricht erwarten lassen (Details siehe
https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/26 - Absatz
(3) Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann
[bei Lehrer*innen: wenn also Unterrichtserfahrung gesammelt wurde] oder
2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist
[wenn Lehrplaninhalte in der Praxis auch vorgekommen sind].
Aber du kannst dir eh den ganzen Paragrafen durchlesen.)
Eine halbe Lehrverpflichtung bringt einfach brutto die Hälfte der Werte in der obigen Tabelle.
Anna (Donnerstag, 22 Juli 2021 08:54)
Hallo, ich brauche bitte eine Auskunft, damit ich weiß, was auf mich zukommt.
Ich beginne 2021 in KTN als Lehrerin an einer LFS (Landwirts. Fachschule) zu arbeiten, mit einer halben Lehrverpflichtung. Falle ich ins "Neue Dienstrecht"?
1) In welcher Tabelle muss ich nachschauen? Ich habe Bachelor - und Master abgeschlossen, bin Dipl.-Ing. und habe zusätzlich noch berufsbegleitend eine pädagogische Ausbildung mit Bachelor abgeschlossen. 4 Jahre Vollzeit gearbeitet neben dem Studium sowieso (Teilzeit und geringfügig).
2) Was und wie viel kann mir angerechnet werden?
3) Wo wäre ich eingestuft mit einer halben Lehrverpflichtung?
Danke!
LG Anna
Gary (Samstag, 17 Juli 2021 22:04)
Chemie ist in der AHS-Unterstife in Lehrverpflichtungsgruppe 3, was zu keiner Zulage im neuen Dienstrecht führt. Mathe hat in der Unterstufe die mittlere Zulage (wie alle Fächer der Lehrverpflichtungsgruppen I oder II).
In der Oberstufe der AHS bzw. in der BMHS gilt für Fächer der Lehrverpflichtungsgruppen I oder II (wie Mathe, Sprachen, aber in manchen Fällen auch Chemie ("Schularbeitenfach")) eine Fächerwertigkeit von 1,1 (also nur 20 statt 22 Stunden f. volle Lehrverpflichtung erforderlich) und gibt es die große Zulage.
Lehrverpflichtungsgruppe 3 in der Oberstufe der AHS bzw. in der BMHS führt zur kleinen Zulage.
Armin (Samstag, 17 Juli 2021 21:56)
Hallo,
ich kriege im nächsten Schuljahr 10 Chemiestunden, 11 Mathestunden am Gymnasium.
Kriegt man für die Unterstufe Chemie auch Zulagen oder nicht?
Josef Gary Fuchsbauer (Samstag, 17 Juli 2021 21:54)
Die bisherige Praxis in solchen Fällen lässt eine 12-jährige Anrechnung brechtigt erhoffen. Nach den Rückmeldungen, die ich in letzter Zeit bekomme, dauert es meist nicht soo lange.
Die Verweildauer in Stufe 1 hängt von der Situation beim Einstieg ab: Wer als Ma(gi)ster/Dipl.Ing. einsteigt, ist 3,5 Jahre in Stufe 1, wer - wie bei Fachpraktiker*innen - die 4-jährigen Bachelorausbildung erst nebenberuflich macht (davon übrigens 6 Monate bei fortlaufendem Bezug unterrichtsbefreit), hat eine 8,5-jährige Stufe 1 (und braucht danach auch keine Masterausbildung machen). Sollten also mehr als 8,5 Jahre angerechnet werden, wird nach Abschluss der Anrechnung rückwirkend ab September 2021 (die Differenz auf) Stufe 2 nachgezahlt..
Da die Anstellung an einer HTL als Bundeslehrer geschieht, ändert sich bei Beschäftigung in einem anderen Bundesland nichts.
Martin (Samstag, 17 Juli 2021 11:58)
Danke für diesen tollen Blog! Da die Informationsbeschaffung zur Bezahlung nicht so einfach ist. Zu meiner Frage ich beginne im Herbst als fachpraktischer Lehrer an einer HTL zu arbeiten. Ich komme ins neue System also PD. Verwendung ist als Zimmer ich arbeite in diesen Beruf seit ca 15. Jahren 10J als Ing. in vollzeit 5 Jahre als Meister. Wie funktioniert die Anrechnung der Praxisjahre und wie viele werden angerechnet? Werden diese voll angerechnet oder mit Abschlägen? Es können maximal 12 Jahre angerechnet werden. Ich habe bei der Besoldungstelle nachgefragt dort erhielt ich als Auskunft das die Anrechnung erst bei Dienstbeginn durchgeführt wird, und diese 2 Monate bis 2 Jahre dauern kann. Das ist suboptimal wenn man eine Familie ernährt. In der Entlohnungsstufe 1 ist die Verweildauer 3,5 Jahre bis 8 Jahre habe ich weiter oben gelesen. Welche Verweildauer trifft in diesem Fall auf mich ich zu? Ich erfülle alle Anstellungskriterien. Ich weiß das sie mir keine Verbindliche Auskunft geben können. Ich würde mich freuen wenn Sie mir die Richtung in die diese Reise geht aufzeigen können. Bei einem zukünftigen Bundeslandwechsel bleibt die Einstufung die selbe?
Vielen Dank Martin
Josef Gary Fuchsbauer (Samstag, 01 Mai 2021 13:31)
Wenn du wegen bzw. nach Erreichung des Pensionsalters (oder auch früher im Falle von Arbeitsunfähigkeitspension) kündigst, dann steht dir bei Vertragsbeginn vor 2003 eine Abfertigung in der Höhe von 12 Monatsgehältern (brutto, aber ohne MDL u. Zulagen) zu, die nur mit 6% besteuert ist (12 Gehälter, weil du mehr als 25 Dienstjahre hast).
Beachte die 5-monatige Kündigungsfrist und schreib da auch hinein, dass du wegen Erreichung des Pensionsalters kündigst und daher die Auszahlung der Abfertigung beantragst.
Du kannst aber natürlich auch das Schuljahr fertig machen und per 31.8.2023 kündigen (oder auch später). Wenn du mit 60 weiterarbeitest, holst du dir von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) eine Bestätigung, dass du noch nicht Pension beziehst und gibst sie in der Schule ab; dann wird dir nur mehr der halbe Pensionsbeitrag abgezogen! Und für jedes Monat, das du noch weiterarbeitest und erst später bei der PVA um Pension ansuchst (Frist: 3 Monate vorher), bekommst du einen Zuschlag von 0,35%, also pro Jahr 4,2%, auf das Pensionskonto, also mehr Pension!
Katharina (Samstag, 01 Mai 2021 12:41)
Liebe Spezialisten,
wisst ihr, wann man Anspruch auf eine Abfertigung hat?
Ich bin Vertragslehrer IL L1
Besold.dienstalter: 30.03.03
Gehaltsstufe: 16 und kann am 1.12.2022 mit 60 in Pension gehen!
Danke im Voraus!
Gary (Mittwoch, 28 April 2021 09:03)
Das soll bitte die Schulleitung bei der Bildungsdirektion erfragen. Ich find's auf die Schnelle nicht. Frag aber auch bei meinen Kolleg*innen nach, ob's das schon wo gibt und wie es dort real ist.
Jasmin (Dienstag, 27 April 2021 21:48)
Wie viel kriegt man Zulagen im neuen Lehrerdienstrecht, wenn man die Administratorentätigkeit eines Gymnasiums mit 20 Klassen übernimmt?
Wie viel weniger müsste/dürfte ich unterrichten?
Gary (Dienstag, 27 April 2021 21:10)
Das Bruttogehalt geht genau nach den Stunden, daher 17/22. Im 23.Jahr bist du evt in der 11. Stufe. In l2a2 sind das als Vertragslehrerin 3946,10 bei Vollbeschäftigung (netto ca 2500), und bei 17 Stunden ca 3050 Euro brutto und ca 2070 netto. Da die wegfallenden 900-Bruttoeuro mit ca 17% Sozialabgaben und 42 oder 40% Lohnsteuer versehen wären, fallen netto nur ca 430 Euro weg.
Mona (Dienstag, 27 April 2021 20:38)
Hallo! Danke im Voraus für die tolle Möglichkeit hier Fragen zu stellen.
Ich bin Volksschullehrerin in Tirol, mit voller Lehrverpflichtung (22 Wochenstunden), keine Klassenführung, pragmatisiert, l2a2 (Stufe weiß ich leider nicht) und bin in meinem 23. Dienstjahr. Ich habe durchgehend unterrichtet.
Wie hoch wäre mein Gehalt mit 17 Wochenstunden? Gibt es eine Stundenanzahl bei der man verhältnismäßig am meisten verdient/verliert oder wird das Gehalt genau nach Wochenstunden berechnet?
Vielen Dank! Mfg
Julia (Dienstag, 20 April 2021 07:30)
Vielen, lieben Dank für die rasche Antwort!
Gary (Dienstag, 20 April 2021 07:16)
Liebe Julia! Du hast wohl eh oben #234 gelesen. Leider ist die rechtliche Lage in Österreich bei weitem nicht allen in Bildungs-/Schuldirektionen bekannt (und auch nicht allen Personalvertretungen, sonst würden sie dem Hinausschmeißen von Schwangeren aus provisorischen Lehrfächerverteilungen (Planung f. nächstes Schuljahr) nicht tatenlos zustimmen - aber das ist ein anderes Thema, das ich grad in einem Mail zu behandeln hatte).
Nun aber zu deinen konkreten Fragen: https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/90m und davor 90l und 90k beantworten da einiges. Das Gesetz sagt NICHT, dass es einen Dauervertrag ERST ab dem 6. Jahr geben KANN, sondern SPÄTESTENS im 6. Jahr, aber FRÜHER, sobald (wenn auch nur wenige) Dauerstunden unterrichtet werden! Siehe die Bedingungen, wann II L gegeben werden darf: https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/90h - der Normalfall sollte nämlich I L sein, denn in der Arbeitswelt außerhalb des öffentlichen Dienstes ist ein Vertrag, der nach 5/4 Jahren verlängert wird automatisch schon ein Dauervertrag. Nur bei uns erst ab dem 6. Jahr automatisch. Jedenfalls: Umstellung auf I L ist gegebenenfalls auch während des Schuljahres und in Schwangerschaft zu machen. Meines Erachtens auch im Mutterschutz, wenn währenddessen ein II L Vertrag sozusagen 5 Jahre alt wird.
Zur Frage nach der Einrechnung und evt. Verzögerung der I L Umstellung gem. https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/90l kann gesagt werden: Wenn die 5 Jahre während Bundesheer/Zivildienst/Karenz/Mutterschutz voll geworden sind und so jemand dann später wieder zu unterrichten beginnt, kann zunächst wieder ein II L Vertrag gegeben werden, so lange nicht die Situation vorliegt, dass "im letzten Unterrichtsjahr mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt" wurde, also im Normalfall erst I L Umstellung im 2. Semester nach Wiedereinstieg.
Wenn konkret du mit I L Anspruch ab Dez. 2021 jetzt dann irgendwann schwanger wirst und das zB im Herbst im Dienstweg über die Schulleitung an die Bildungsdirektion meldest, hast du ja jedenfalls das SS 2021 unterrichtet und damit mindestens ein Semester des letzten II L Jahres.
Julia (Montag, 19 April 2021 22:29)
Hallo! :)
Vielen Dank für die tolle Möglichkeit hier Fragen zu stellen und kompetent beantwortet zu bekommen.
Habe schon viele für mich relevante Infos aus den vorherigen Nachrichten bekommen können. Manches ist mir leider trotzdem noch nicht ganz klar:
Bzgl. Umstellung von IIL auf IL Vertrag:
Wenn ich im Dezember 2016 das erste Mal als Lehrerin angestellt wurde (und seit dem durchgehend), bekomme ich dann mit Beendigung meines 5. Dienstjahres im Dezember/Jänner 2021/22 den IL Vertrag? Oder geht das immer nur zu Schuljahresbeginn?
Und steht mir der Wechsel auf einen IL Vertrag auch zu, wenn ich zu diesem Zeitpunkt schwanger sein sollte? Bzw. schon im Mutterschutz?
Ganz klar ist mir diesbezüglich auch folgender Absatz dazu nicht
(2) Voraussetzung für die Einrechnung in die Höchstdauer ist, daß der Vertragslehrer im letzten Unterrichtsjahr seiner Einreihung in das Entlohnungsschema II L mindestens während eines Semesters tatsächlich Unterricht erteilt hat.
Ist das letzte Unterrichtsjahr meiner Einreihung dann dieses Unterrichtsjahr (2020/21) oder nächstes (jetzt mal mit der Annahme, dass ich den IL Vertrag im Dezember/Jänner bekommen würde? Dann dürfte ich für die Umstellung also erst frühestens in den Semesterferien in den Mutterschutz gehen.. ?
Die Info, die weiter oben gegeben wurde, dass eine Schwangerschaft nicht der Grund für eine Nicht-Weiterverwendung sein darf, beruhigt mich schon, aber natürlich würde ich mich noch wohler fühlen, wenn ich davor noch einen Fixvertrag bekommen würde. :)
Vielen Dank für jede Hilfe!
Liebe Grüße, Julia
Gary (Montag, 19 April 2021 20:13)
Lehrer*innengehältern 2021 auf einer A4-Seite: http://archiv.oeli-ug.at/GehaltsTabLehr2021.pdf
Linker Block von Mitte nach unten "Vertragslehrer*innen IL", Spalte l 2a1 (gilt normalerweise bei Erfüllung der Anstellungsbedingungen für ein Fach; l 2a2 wäre für Erfüllung der Anstellungsbedingungen für zwei Fächer an der Mittelschule, l 1 an höheren Schulen AHS, BMHS).
Je nachdem wie lange schon unterrichtet wurde (und dann noch die Vordienstzeiten für Staatsdienst in Europa [egal welche Arbeit] oder auch Privatanstellung als Lehrer) geht es pro 2 Jahre um eine Zeile nach unten. Die dort angegeben Gehälter sind für Vollbeschäftigung, was in Mittelschulen mit (je nach Fach) 21 oder 22 Stunden der Fall ist. Demnach wären 12 Stunden 54,5% bis 57,1%.
Klaus (Montag, 19 April 2021 19:18)
Lieber Gary!
Vielen Dank für die rasche Antwort!
Ich bin derzeit im II L Schema (I 2a1) an einer NMS mit 22 Wochenstunden angestellt. Ich habe einen Master in Tschechien abgeschlossen und konnte mir einiges anrechenen lassen.
Mir wurde gesagt, ich könne an meiner NMS eventuell auf 12 UE im I L Schema unter I2a1 weiterverwendet werden. Nur zum Gehalt konnte ich noch nichts herausfinden.
Ich hoffe das hilft weiter. Ansonsten freue ich mich, über eine Auskunft, wie man das Gehalt des I L Schemas auf 12 UE aliquodiert. Konnte nur die Berechnung des II L Schemas (halbwegs) herausfinden.
Nochmals vielen Dank!
LG Klaus
Gary (Montag, 19 April 2021 15:35)
Lieber Klaus!
Im alten Dienstrecht ist ohne Anhabe von Schultyp, Einstufung (l1, l2a2, ...) oder Ausbildung, Fächern (12 UE in Lehrverpflichtungsgruppe I oder II oder III oder etc) sind um einiges unterschiedlich bewertet) eine Antwort nicht möglich. Bitte entweder hier herein schreiben oder Mail an fuchsbauer@oeli-ug.at
LG Gary
Klaus (Montag, 19 April 2021 14:29)
Ich bin derzeit Sondervertragslehrer nach IIL. Die pädagogische Nachqualifizierung habe ich schon abgeschlossen und würde ab nächstem SJ wsl in das IL Schema überstellt werden können.
Ich möchte meine Stunden auf 12 UE herabsetzen und würde gerne wissen, wie viel ich (mind., also vor Anrechnung der Vordienstzeiten etc.) verdienen würde.
Wie kann es das berechnen?
Vielen Dank!!
Josef Gary Fuchsbauer (Sonntag, 18 April 2021 17:49)
Es gibt im aktuellen Dienstrecht für neue Lehrer*innen nur mehr ein Gehaltsschema.
Allerdings kann es bei NIchterfüllung der Anstellungserfordernisse Abschläge bis zu30% geben.
Bei Vorliegen eines Lehramstbachelors, sollte es wenig Abzug geben, möglicherweise auch gar keinen, wenn die am 31.8.2015 gültigen Regeln f.die Einreihung in l2a2 (damaliges VS-Lehramtsstudium) erfüllt sind. Siehe Abs. 7 in https://www.jusline.at/gesetz/lvg/paragraf/3, bzw. auch Abs. 2, Zif.1
Stufe - Euro - Dauer
1 - 2.821,4 - 3,5 Jahre f. Ma(gi)ster/DI, 4,5 bzw. 5,5 Jahre f. 240- bzw. 180-ETCS-Bachelor
2 - 3.211,5 - 5 Jahre
3 - 3.602,6 - 5 Jahre - Zulagen
4 - 3.993,8 - 6 Jahre
5 - 4.385,2 - 6 Jahre
6 - 4.776,5 - 6 Jahre
7 - 5.018,2 bis Pension
Viktoria (Sonntag, 18 April 2021 17:22)
Ich hätte eine Frage:
Ich wollte mein ausländisches Lehramtstudium in Österreich anerkennen lassen. Ich habe Volksschullehramt Bachelor, (kein Master) so kann ich nur mit Sondervertrag arbeiten. (Laut Bildungsdirektion Anerkennungsstelle)
Wie wäre mein Gehalt im 1. Berufsjahr?
Vielen Dank!
Hannes Grünbichler (Sonntag, 11 April 2021 06:13)
Eintrag #326 bezieht sich natürlich auf #325.
Ergänzung: 13. und 14. Gehalt kommt in 4 Teilen, März, Juni, September und November.
Hannes Grünbichler (Samstag, 10 April 2021 20:23)
Ad #235
Die Zulage ist brutto, also auch zu versteuern. Das Grundgehalt wird 14x bezahlt und die Zulage 12x.
Also du kannst mit 3500 p.M. Bruttogehalt rechnen. Das ergibt in etwa 2280 Euro netto zzgl. 13. und 14. Gehalt, wenn du auch Gewerkschaftsbeitrag zahlst, sind es etwa 2260.
Xaver (Samstag, 10 April 2021 20:11)
Ich habe das Lehramtsstudium M.Ed UF Mathe und UF Englisch bald abgeschlossen und mir jetzt die Tabelle angeschaut, wie viel ich verdienen würde. Ca. 2800€ und in der Oberstufe 700€ als Zulage. Werden von den 700€ steuerlich etwas abgezogen? Oder werden hier „nur“ die 2800€ als Bruttogehalt hergenommen und dann das Netto ausgerechnet? LG.
Gary (Freitag, 12 März 2021 16:29)
NUR wer vor 1.9.2019 irgendwann einen Vertrag als Landes- oder Bundeslehrerin im alten Dienstrecht hatte, ist auch bei Verträgen nach 2019 im alten Dienstrecht. Andere Verträge mit Bund oder Land haben keine Bedeutung und bei einer Anstellung als Lehrer*in gilt das neue Dienstrecht. Im neuen Dienstrecht werden auch bei einem befristeten Dienstverhältnis von Anfang an die Vordienstzeiten (öffentlciher Dienst im EWR voll, maximal 12 Jahre Berufserfahrung im engeren Sinn in Privatwirtschaft oder als Selbständige) ermittelt und beim Besoldungsdienstalter dazugezählt. Weitere Fragen gerne hier oder an fuchsbauer@oeli-ug.at
Tom (Freitag, 12 März 2021 14:54)
Ich habe eine ähnliche Frage, wie jene von "Gerda Rottner (Freitag, 14 Dezember 2018 19:26)". Hier ging es um einen Diensteintritt ohne Lehramtstudium (sondern mit einem Fachstudium). Dabei war damals noch das alte Dienstrecht ein Thema.
Meine Frage bezieht sich nun, ob ich ins alte Dienstrecht einsteigen kann (bzw. noch automatisch im alten Dienstrecht bin). Denn ich habe seit 2017 bereits ein (befristetes) Anstellungsverhältnis mit dem Bund (im Bereich Forschung).
Hat das irgendwelche Auswirkungen bei einem Umstieg in das Lehrerdienstverhältnis oder bin ich automatisch im neuen Dienstrecht?
Wenn ich im alten Dienstrecht einsteigen würde, würde ich trotzdem die "zehn" Vertragsjahre bekommen? (Müsste dies nicht unter die Kettenvertragsregelung fallen?)
Ich würde mich freuen, wenn Sie mir Auskunft geben könnten!
Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 04 Februar 2021)
Meines Wissens gibt es an der Berufsschule (wie an den anderen Pflichtschulen) nur eine Einsatzmöglichkeit als Landeslehrer und (im alten Dienstrecht) die Bezahlung in l2a2 (ein Dienstrechtswechsel ist vom Gesetz für alle Lehrer*innen ausgeschlossen). Das würde bei gleichzeitigem Einsatz an HTL und BS ein Weiterlaufen des Vertrages als Bundeslehrer und einen zweiten Vertrag als Landeslehrer bedeuten. Die Unterrichtsverpflichtung für eine Vollbeschäftigung ist im Vergleich zu den fachtheoretischen Gegenständen an der HTL um 4-5 Stunden höher. Die Tatsache der (höheren) Lehramtsqualifikation als HTL-Lehrer führt zu keiner besonderen Behandlung an BS. Aber Bezahlung ist nicht alles im Leben. Und wer lieber mit Berufsschüler*innen arbeitet, soll das tun. (Da ich selbst viele Jahre in unserem Projekt, Lehrlinge zur HTL-Reife- und Diplomprüfung zu führen, gearbeitet habe, kann ich das verstehen.) Ich kann wohl auf Wunsch privat den Kontakt zu einer Dipl.Ing. herstellen, die unter den oben genannten Bedingungen an einer BS arbeitet (Mail an fuchsbauer@oeli-ug.at).
Georg (Donnerstag, 04 Februar 2021 15:25)
Ich habe einen 1Ll1 Vertrag und unterrichte fachtheoretische Gegenstände an einer HTL. Vor einigen Jahren habe ich die Ingenieurspädagogik Ausbildung (mit 12 ECTS) an der PH gemacht. Nun hätte ich die Möglichkeit, an eine Berufsschule als Lehrer zu wechseln, was mich aus verschiedenen Gründen irgendwie reizen würde. Was würde ein derartiger Wechsel für meinen Vertrag, meine Einstufung und meinen gesicherten Stunden bedeuten?
Gibt es ev. auch die Möglichkeit einer Mitverwendung an der Berufsschule? Wievielen Werteinheiten würden die Stunden an der BS dann entsprechen?
Gary (Sonntag, 17 Januar 2021 16:36)
Mittlerweile sind die Bestimmungen so geändert, dass auch ein AHS/BMHS-Lehramtsstudium für den Unterricht an MS als Anstellungserfordernis passt. D.h. die Bezahlung ist wie bei anderen MS-Lahrer*innen L2a2. Die Zeiten werden natürlich angerechnet. Wenn ein 6. Jahr unterrichtet wird, dann wird der Vertrag zu einem I L Vertrag (https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/90k und die folgenden).
Zeiten im öffentlichen Dienst werden natürlich dann auch auf die Vorrückung angerechnet. Wenn du mit Karenz Elternkarenz meinst: Wegen Mutterschaft darf niemand in Österreich benachteiligt werden,also sind auch Verträge zu verlängern, wenn sie ohne Mutterschaft verlängert worden wären (siehe oben in #234).
Raphaela (Sonntag, 17 Januar 2021 14:25)
Hallo,
Ich habe das AHS Lehramt.
Während des Studiums schon knappe 2 Jahre mit einem sondervertrag an einer MS unterrichtet und beginne jetzt auch wieder an einer MS.
Ich bin im alten Dienstrecht.
Wie werde ich nun in der MS eingestuft?
Und wenn ich an eine AHS wechsle, werden mir die Jahre an der MS angerechnet bei der Gehaltstufe? Und auch für den unbefristeten Arbeitsvertrag?
Und wie ist es wenn ich einen befristeten Vertrag bekomme, wie ist es, wenn ich in Karenz gehe? Wird mir der Vertrag dann verlängert?
LG, Raphaela
Gary (Sonntag, 10 Januar 2021 16:13)
Gem. https://www.jusline.at/gesetz/vbg/paragraf/90k dürfen die II L Zeiten (da wird nicht unterschieden, ob Art. X oder nicht) 5 Jahre (müssen nicht durchgehend sein) nicht überschreiten, ist also spätestens, sobald ein 6. Jahr angefangen wurde, ein I L Vertrag zu geben. Siehe dazu auch die anderen Paragrafen davor und danach.
Barbara (Sonntag, 10 Januar 2021 12:33)
Hallo!
Ich hätte eine Frage zur Umstellung vom befristeten 2L-Vertrag auf den unbefristeten 1L-Vertrag:
Ich habe während meines Unterrichtspraktikums (SJ 2017/18) nur für etwas mehr als 3 Monate einen Artikel X Sondervertrag (Krankenstandsvertretung) bekommen und bin im Schuljahr darauf (2018/19) erst im Jänner zu einer Stelle gekommen. Seit Beginn des Schuljahrs 2019/20 bin ich nun durchgehend beschäftigt. Nun zu meiner Frage: Wie werden die fünf befristeten Jahre gezählt bzw. wann kann ich spätestens mit einer Umstellung auf einen 1L-Vertrag rechnen?
Vielen lieben Dank!
Josef Gary Fuchsbauer (Mittwoch, 16 Dezember 2020 04:51)
Gem. den Gesetzen duerfen Schwangere nicht zu Nachdiensten und Ueberstunden eingeteilt werden (es geht dabei nicht um "bezahlt" oder nicht, sondern um die Zusatzarbeit). Klassenvorstand und Kustodiat und VWA-Betreuung sind wohl Aufgaben, die Lehrer*innen im Rahmen ihres Dienstes zu machen haben und daher keine Ueberstunden. die 3,12 WE ueber 20 sind hingegen Ueberstunden. Bei einer Reduktion der Unterrichtsstunden wird aber jedenfalls trotzdem voll (also fuer 20 WE) bezahlt, auch wenn sich dann wegen des Ueberstundenverbots neunzehnkomma ergibt. Wenn du deine "Ueberstundenklassen" nicht gleich verlieren willst, kannst du das nur durch eine spaetere Meldung der Schwangerschaft erreichen; wann diese genau zu melden ist, ist juristisch eh nicht ganz klar.
Eine Freistellung von Schwangeren wegen der CoVId-Situation ist derzeit nicht verpflichtend. Es gibt zwar juristische Argumente dafuer (Maskenpflicht im Unterricht bei gleichzeitigem Nichttragensollen fuer Schwangere; Risiko wegen CoVid ab der 14. Schwangerschaftswoche, Aerosoluebertragung des Virus), aber derzeit keine Vorschrift.
Lisi (Montag, 14 Dezember 2020 14:33)
Lieber Herr Fuchsbauer,
ich habe zwei Fragen zur Beschäftigung bei Schwangerschaft:
1.ich habe gelesen,dass die bezahlten Mehrdienstleistungen bei Schwangerschaft entfallen. Was zählt da genau dazu? Ich unterrichte 20 Wochenstunden (23,120 Werteinheiten), zusätzlich Kustodiat, Klassenvorstand, VWA-Betreuung. Was davon würde im Falle einer Schwangerschaft wegfallen?
2. Zum Thema Freistellung bei Schwangerschaft aufgrund von Covid19 habe ich bishter unterschiedlichen Informationen. Ist eine Freistellung als schwangere Lehrerin nur möglich oder sogar verpflichtend (- was ich nicht wollen würde)?
Vielen Dank!
Josef Gary Fuchsbauer (Donnerstag, 26 November 2020 16:35)
Es gilt zwar seit Herbst 2019 die Bestimmung, dass die Qualifikation fuer AHS/BMHS auch fuer die Mittelschule gilt, aber da es WiPaed-Faecher an dieser nicht gibt, wird die Bildungsdirektion keinen normalen pd-Vertrag (paedagogischer Dienst) geben, sondern einen Sondervertrag gem. Absatz 11a, d.h. Bezahlung mit einem prozentuellen Abschlag auf das pd-Schema. Da eine Ausbildung auf Masterniveau vorliegt, sollte diese Gehaltsminderung jedoch nur im Bereich von ca 10% liegen. Ich wuerde jedenfalls beim Gespraech danach fragen, wie die Bezahlung aufgrund welcher Verordnung sein wird.
Hier zur Orientierung der Gehaltstabellenausschnitt f. pd 2021:
Neues Dienstrecht für Lehrpersonen
Stufe - Euro - Dauer
1 - 2.821,4 - 3,5 Jahre fuer Ma(gi)ster/DI
2 - 3.211,5 - 5 Jahre
3 - 3.602,6 - 5 Jahre - Zulagen
4 - 3.993,8 - 6 Jahre - 14,6 - LVPflGr.III ab 9.Schulst. / BS
5 - 4.385,2 - 6 Jahre - 27,9 - NMS-Schularbeitsfächer
6 - 4.776,5 - 6 Jahre - 27,9 - LVPflGr.I+II 5.-8. Schulst.
7 - 5.018,2 bis Pension - 35,7 - LVPflGr.I+II ab 9. Schulst.
Wenn zB 10 Wochenstunden Mathe und 12 Geografie gehalten werden, kaemen 279 Euro/Monat dazu (egal welche Gehaltsstufe und welcher Vertrag).
Daniela (Montag, 23 November 2020 15:39)
Hallo!
Ich habe Wipäd studiert und abgeschlossen, in der Erwachsenenbildung unterrichtet und meine erforderlichen Berufszeiten bereits "erfüllt"
Da es zur Zeit keine offenen Wipädstellen gibt, angeblich auch in naher Zukunft nicht, habe ich mich an einer Mittelschule für den Mathematik und Geografie Unterricht beworben. Nächste Woche habe ich ein Vorstellungsgespräch und möchte nun vorab wissen, mit welchem Gehalt ich rechnen kann. Bzw. welche Art von Vertrag (Sondervertrag?)
Vielen Dank!
LG
Johannes (Samstag, 21 November 2020 19:26)
Vielen Dank für deine Antwort und Information!
Gary (Samstag, 21 November 2020 17:41)
Diesbezueglich gilt im alten und neuen Dienstrecht dieselbe Regelung: Jahresdurchrechnung, wobei die Stunden in den verkuerzten Klassen das ganze Jahr ueber gleich, naemlich mit dem Faktor Unterrichtszeit der Klasse dividiert durch Unterrichtszeit des gesamten Schuljahres multipliziert wird.
Da die Maturaklassen ca 80% der Unterrichtszeit haben, sind deine 4 Stunden nur ca 3,2 wert und werden das ganze Jahr ueber so bezahlt. Beispiel: Wenn jemand 10 Stunden in Lehrverpflichtunsggruppe I oder II an BMHS oder AHS-Oberstufe hat und 12 weitere Stunden an AHS-Unterstufe oder in Oberstufe ab Lehrverpflichtungsgruppe III, dann ergibt das 10x1,1+12=23 Stunden im pd-Schema. Wenn davon 2 I- oder II-Stunden und 2 andere in um 20% verkürzten Klassen sind, kommen 2x1,1x0,2 + 2x0,2 = 0,44+0,4 weg und es bleiben 22,16 Stunden und somit eine volle Lehrverpflichtung mit 0,16 Ueberstunden. Wegen der sogenannten Glaettung werden dann ab dem Wegfall der Maturaklassen keine Ueberstunden mehr bezahlt, sondern die Ueberstundenbezahlung auf die 8 Monate davor aufgeteilt, sodass bis April nicht 0,16, sondern 0,2 Ueberstunden bezahlt werden.Die Ueberstundenbezahltung ist auch im alten und neuen Dienstrecht gleich: Pro gehaltener Mehrdienstleitungsstunde (MDL oder ML) wird 1,3% vom tabellarischen Monatsgehalt (in pd Stufe 1 also 2.781,10) berechnet, ergibt also 36,15 Euro. Da ein Monat knapp ueber 4 Wochen hat, werden die 0,2 im obigen Beispiel zu ca 0,85 und wird das ca 31 Euro pro Monat ausmachen. Die Ueberstundenbezahlung erfolgt ueblicherweise im 2. Monat danach und wird auf dem Gehaltszettel als eigene Zeile angezeigt, zB:
____Bezüge_________________Monat Anzahl Wert Betrag
0001_Grundbezug___________ 12/2020_________2.781,10
2111_Mehrleistungsstd. § 61/2_10/2020_0,857______30,99